Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen
                            Vereinbarung  über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk  St.Gallen  vom 10. November 2014 (Stand 15. Januar 2015)  Die Regierung des Kantons St.Gallen, der Administrationsrat des Katholischen  Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Stadtrat der Stadt St.Gallen  schliessen  gestützt auf Art.  11 Bst. b i.V.m. Art.  73 Bst. b der Verfassung des Kantons  St.Gallen vom 10.  Juni 2001 (sGS 111.1; abgekürzt KV), Art.  38 und 39 i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 2 der Verfassung des Katholischen Konfessi -
                            onsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979 (sGS 173.5) sowie Art.  40  der Gemeindeordnung der Stadt St.Gallen vom 8.  Februar 2004 (sRS 111.1)  folgende Vereinbarung ab:  1  I. Grundlagen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen  den Vertragsparteien:  a)  zum   Schutz   und   zur   Pflege   des   UNESCO-Weltkulturerbes   Stiftsbezirk  St.Gallen und seiner Kulturgüter (Weltkulturerbe) nach den Vorgaben des in  -  ternationalen und nationalen Rechts;  b)  zur dauerhaften Sicherung des UNESCO-Welterbe-Status des Stiftsbezirks  St.Gallen nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes  der Welt  2  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Regierung des Kantons St.Gallen und vom Administrationsrat des Katholischen  Konfessionsteils des Kantons St.Gallen genehmigt am 2.  Dezember 2014, vom Stadtrat der  Stadt St.Gallen genehmigt am 16.  Dezember 2014; in Vollzug ab 15.  Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972  (SR  0.451.41  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Erlangung des verstärkten Schutzes für den Stiftsbezirk St.Gallen nach  dem Zweiten Protokoll zum Haager Abkommen  3   als langfristige Absicht der  Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Perimeter
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf das Weltkulturerbe und seine Umgebung  nach Anhang 1.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beteiligte Körperschaften
                            1  Beteiligte Körperschaften nach dieser Vereinbarung sind der Kanton St.Gallen,  der   Katholische   Konfessionsteil   des   Kantons   St.Gallen   und   die   politische  Gemeinde St.Gallen.  II. Gemeinsame Ziele  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutz und Erhaltung
                            1  Die Vertragsparteien wirken hin auf die Etablierung, Weiterentwicklung und  Einhaltung angemessener,  wirksamer und langfristiger Massnahmen für den  Schutz und die Erhaltung des aussergewöhnlichen universellen Werts des Welt  -  kulturerbes sowie seiner Unversehrtheit und Echtheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erschliessung und Forschung
                            1  Die Vertragsparteien wirken hin auf die fortlaufende:  a)  Erschliessung des Weltkulturerbes nach wissenschaftlichen Grundsätzen;  b)  Erforschung des Weltkulturerbes und die Verbreitung der Forschungsergeb  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vermittlung und Information
                            1  Die Vertragsparteien wirken hin auf die:  a)  breite, vielschichtige und angemessene Vermittlung des Weltkulturerbes;  b)  Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gefahren, die das Weltkulturerbe  bedrohen und die Notwendigkeit, das Weltkulturerbe zu schützen und zu  pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff  -  neten Konflikten vom 26. März 1999 (SR  0.520.33  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anhang wird in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nutzung
                            1  Die Vertragsparteien wirken hin auf die Sicherstellung und Ermöglichung:  a)  der zum Weltkulturerbe gehörenden Nutzung durch die öffentliche Hand;  b)  der zum Weltkulturerbe gehörenden kirchlichen und liturgischen Nutzung;  c)  einer angemessenen, zeitgemässen und nachhaltigen Nutzung durch Öffent  -  lichkeit und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen sicher, dass die Nutzungen den aussergewöhnlichen universellen Wert  des Weltkulturerbes respektieren.  III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Planung
                            a) Managementplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele nach Abschnitt II dieser Vereinbarung  verabschieden die Vertragsparteien einen Managementplan. Der Managementplan  wird alle vier Jahre aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Managementplan enthält insbesondere:  a)  eine Beschreibung des Weltkulturerbes und eine Begründung seines ausserge  -  wöhnlichen universellen Werts;  b)  eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen und Massnahmen für  den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes;  c)  Grundzüge von Organisation und Verfahren für den Schutz und die Pflege  des Weltkulturerbes;  d)  Aussagen zum Erhaltungszustand und zu den Gefahren für das Weltkultur  -  erbe;  e)  Grundsätze und Ziele sowie Aufgaben und Massnahmen zum Schutz und zur  Pflege des Weltkulturerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erläutert auf nachvollziehbare und transparente Weise, wie der aussergewöhn  -  liche universelle Wert des Weltkulturerbes durch Schutz und Pflege erhalten wer  -  den kann, und berücksichtigt und integriert verschiedene Perspektiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Aufgaben- und Massnahmenplanung
                            1  Die Vertragsparteien verabschieden auf Grundlage des Managementplans eine  vierjährige Aufgaben- und Massnahmenplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Aufgaben- und Massnahmenplanung wird insbesondere festgelegt:  a)  welche   Aufgaben   und   Massnahmen   von   den   beteiligten   Körperschaften  gemeinsam umgesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  welche Stelle die Federführung bei der Umsetzung einer gemeinsamen Auf  -  gabe oder Massnahme übernimmt;  c)  die Grundsätze der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen;  d)  welche beteiligte Körperschaft eine nicht gemeinsame Aufgabe oder Mass  -  nahme umsetzt;  e)  der Einbezug Dritter in die weitere Planung und Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Umsetzung
                            a) gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die federführende Stelle plant und koordiniert die Umsetzung gemeinsamer Auf  -  gaben und Massnahmen. Sie bereitet die notwendigen Vorlagen für die Beschluss  -  fassung durch die zuständigen Organe der beteiligten Körperschaften vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
                            1  Die   Vertragsparteien   sorgen   eigenverantwortlich   für   die   Umsetzung   nicht  gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeiten
                            1  Für die Verabschiedung und Aktualisierung des Managementplans sowie für die  Verabschiedung der Aufgaben- und Massnahmenplanung sind die Vertragspar  -  teien zuständig. Die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschlüsse betreffend Umsetzung und Finanzierung von Aufgaben und  Massnahmen verbleibt die Zuständigkeit bei den jeweils zuständigen Organen der  beteiligten Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ressourcen
                            1  Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Kompetenzen die notwendigen  Ressourcen für die Planung sowie für die Umsetzung gemeinsamer Aufgaben be  -  reit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten ihre Verwaltungsstellen zur Zusammenarbeit mit den Verwal  -  tungsstellen der beteiligten Körperschaften und mit beauftragten Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information
                            1  Die Vertragsparteien informieren einander über wesentliche Geschäfte, die den  Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Einbezug Dritter  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einbezug in Planung und Umsetzung
                            1  Die   Vertragsparteien   beziehen   weitere   Körperschaften   wie   namentlich   die  Schweizerische Eidgenossenschaft, das Bistum St.Gallen, die Katholische Kirchge  -  meinde der Stadt St.Gallen, die Ortsbürgergemeinde St.Gallen sowie die Evange  -  lisch-reformierte Kirchgemeinde St.Gallen C und private Dritte in die Planung  und Umsetzung mit ein, insbesondere wenn diese direkt betroffen sind oder finan  -  zielle Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Planung und Umsetzung können Fachpersonen von anderen Körper  -  schaften, von privaten oder internationalen Organisationen sowie aus der Wissen  -  schaft beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einbezug in die Finanzierung
                            1  Die Vertragsparteien wirken hin auf den Einbezug Dritter in die Finanzierung  der Planung und Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Delegation
                            1  Die   Vertragsparteien   delegieren   an   den   Verein   Weltkulturerbe   Stiftsbezirk  St.Gallen:  a)  die Ausarbeitung des Managementplans;  b)  die Koordination für die Ausarbeitung und Umsetzung der vierjährigen Auf  -  gaben- und Massnahmenplanung.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtswirkung
                            1  Die Vereinbarung einschliesslich Anhang 1 und der Managementplan haben aus  -  schliesslich für die beteiligten Körperschaften Rechtswirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber Dritten haben die von den beteiligten Körperschaften im jeweils vor  -  gesehenen Verfahren verabschiedeten Erlasse und Verfügungen Rechtswirkung.  Die Vereinbarung führt zu keiner Beschränkung der Kompetenzen der beteiligten  Körperschaften zur Verabschiedung von Erlassen und Verfügungen mit Rechts  -  wirkung gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Streiterledigung
                            1  Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten einvernehmlich bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vertragsdauer
                            1  Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjähri  -  gen Kündigungsfrist auf den Ablauf einer vierjährigen Aufgaben- und Massnah  -  menplanung gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechtsgültigkeit
                            1  Die Vereinbarung wird angewendet, wenn sämtliche Vertragsparteien die Ver  -  einbarung unterzeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  -  10.11.2014  15.01.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2014  15.01.2015  Erlass  Grunderlass  -