Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  ab 2005  1  )  (FHV)  vom 12.06.2003 (Stand 01.01.2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch  -  schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden  den Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit  für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie  trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie  -  rung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinba  -  rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft  mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Verein  -  barung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3  Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch  -  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba  -  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber  Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen  Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 10.02.2005. Inkrafttreten am 01.01.2005.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler  oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach  dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplom  -  vereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor-und  Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,  aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer  -  den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei  -  tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinan  -  zierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden  mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Verein  -  barung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkan  -  tons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In  diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus  -  drücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos   sind   oder   deren   Eltern   im  Ausland   wohnen;   vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un  -  unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili  -  tärdienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            1  Wenn   in  einem   Studiengang   die   Studienplatzkapazitäten   einer   Schule  ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter so  -  wie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie  Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das  Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kanto  -  nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An  -  spruch   auf   Gleichbehandlung.   Sie   werden   an   eine   Schule   zugelassen,  wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefun  -  den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche min  -  destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommissi  -  on FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Ab  -  geltungsmodell   anzuwenden.   Ein   entsprechender   Beschluss   bedarf   der  Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammen  -  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen  Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der indi  -  viduellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundes  -  beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 Prozent der  Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist  die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehr  -  heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben.  Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindestund Höchstbeträge je  Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechen  -  den Studiengang gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre  -  tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der  Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommissi  -  on FHV,  b)  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c)  die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9,  -  kel 8,  e)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzel  -  nen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom  -  mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdau  -  er von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz  der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts  -  stelle,  b)  die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone,  c)  die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der  Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d)  die Antragsstellung   für   die  Festlegung   eines   abweichenden  Abgel  -  tungsmodells gemäss Artikel 8,  e)  die Festlegung der Mindest-und Höchstgrenze  für die individuellen  Studiengebühren,  f)  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termi  -  ne und Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g)  die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren be  -  findlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
                            1  Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in  einem Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch  -  schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des  zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz  -  kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen  getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba  -  rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die  sich nur auf einzelne Kantone  und  Schulen beziehen,   können,  auf  Be  -  schluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone ab  -  gewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend  a)  die Zahl der Studierenden,  b)  den massgebenden Wohnsitz,  c)  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            1  Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitig  -  keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben,  auf staats-rechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des  Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK  mitzuteilen.   Mit   dem   Beitritt   verpflichten   sich   die   Kantone,   die   für   den  Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in  Kraft.   Bedingung   für   das   In-Kraft-Treten   ist,   dass   mindestens   fünfzehn  Kantone den Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            1  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits  im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die  Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht  auf Anerken  -  nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner  -  kennungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommissi  -  on FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen  Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt  der An-spruch der betreffenden  Studierenden auf Gleichbehandlung ge  -  mäss Artikel 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla  -  ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und  Pflichten der andern Vereinbarungspartner  zu. Nach liechtensteinischem  Recht   anerkannte   Fachhochschulen   oder   Fachhochschul-Studiengänge  sind wie die entsprechen-den nach schweizerischem Recht anerkannten  Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2003  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 10/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.06.2003  01.01.2005  Erstfassung  BO/Abl. 10/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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