Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete "Zeiterbode" in Biel und Selkingen und "Matte" in Gluringen und Reckingen
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Auengebiete  «Zeiterbode» in Biel und Selkingen und  «Matte» in Gluringen und Reckingen  vom 16.04.1997 (Stand 16.05.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über die Auengebiete von nationaler Be  -  deutung vom 28. Oktober 1992 (Objekte Nrn. 140 und 141);  eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991;  eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen   das   Gesetz   betreffend   die  Ausführung   des   Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen   den   vom   Bundesrat   am   21.   Dezember   1988   genehmigten  kantonalen Richtplan;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs  -  gesetzes zum Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiete
                            1  Die Auengebiete "Zeiterbode", auf Gebiet der Gemeinden Biel und Selkin  -  gen und "Matte" auf Gebiet der Gemeinden Gluringen und Reckingen wer  -  den zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend sind die Ausschnitte der  Landeskarte   1:5'000,   die   dem   Originaltext   des   vorliegenden   Entscheides  beigelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationsta  -  feln dargestellt  und sind  im Nutzungsplan  der  Gemeinden gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieser Auengebiete bezweckt:  a)  die   Erhaltung   des  Auensystems   und   der   natürlichen   Dynamik   des  Gewässer- und Geschiebehaushaltes;  b)  den Schutz, die Förderung und die Erhaltung der natürlichen Lebens  -  räume und deren Tier- und Pflanzenarten;  c)  die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften  mit all ihren Entwicklungslinien;  d)  die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;  e)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen  -  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwen  -  digen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen  und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  In den Schutzgebieten sind verboten:  a)  Bauten und Anlagen aller Art;  b)  die Störung der Fauna;  c)  das Ablagern von Material;  d)  das Ausbringen von Dünger;  e)  Drainagen oder künstliche Wasserführung;  f)  das   Befahren   der   Gebiete   mit   Fahrzeugen   jeglicher  Art   abseits   der  Strassen und Wege;  g)  das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;  h)  Uferverbauungen (ausser punktuelle Sicherungen für bestehende An  -  lagen);  i)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);  j)  das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb  bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;  k)  die militärische Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhal  -  tung   und   Pflege   der   Naturschutzgebiete   sowie   für   wissenschaftliche  Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende traditionelle Nutzungen der Gebiete und der Unterhalt der be  -  stehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der  eidg. Auenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn  sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwerti  -  gem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kiesentnahme
                            1  Jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand oder dergleichen ist mit den  Dienststellen  für  Wald und  Landschaft  sowie Wasserbau  und nach Anhö  -  rung der Gemeinde zu regeln. Das Schutzziel ist zu respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen  ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Das  Naturschutz-   und  Forstpersonal  sowie  die  Wild-  und  Flurhüter   sind  verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen gemäss Artikel 4 der Dienst  -  stelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafe
                            1  Widerhandlungen   gegen   diesen   Entscheid   werden   durch   das   Departe  -  ment   oder   den  Richter   gemäss   den  Bestimmungen   des  Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.04.1997  16.05.1997  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 20/1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.04.1997  16.05.1997  Erstfassung  BO/Abl. 20/1997