Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            -  1  -  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die in die Schweiz  entsandten Arbeitne  h  merinnen und Arbeitnehmer  vom 6. März 2003  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Abkommen  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  einerseits  und  der  Euro  päischen  Gemeinschaft  und  ihren  Mitgliedstaaten  a  n-  dererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999;  eingesehen  das  Bundesgesetz  über  die  minimalen  Arbeits  -    und  Lohnbedi  n-  gungen  für  die  in  die  Schweiz  entsandten  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitne  h-  mer  und  flan  kierende  Massnahmen  vom  8.  Oktober  1999  (Gesetz  über  die  entsandten Arbeitne  h  mer; EntsG) und dessen Verordnung (EntsV);  eingesehen   den   Bundesbeschluss   über   die   sektoriellen   A  b  kommen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Oktober 1999;  eingesehen  die  Artikel  360a,  360b,  360c,  360d,  360e  u  nd  360  f  des  Obliga  -  t  i  onenrechts (OR);  eingesehen  die  Artikel  1a,  2  Ziffer  3bis,  6  und  20  Absatz  2  des  Bundesgese  t-  zes  über  die  Allgemeinverbindlicherklärung  von  Gesamtarbeitsve  r  trägen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. September 1956 (AVEG);  eingesehen  die  Artikel  31  Absatz  3  Ziffer   1 und 42 Absatz 2 der Kantonsve  r-  fassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Dieses Gesetz bezeichnet die zuständigen kantonalen Organe hinsichtlich der  A  n  wendung  des  Bundesgesetzes  über  die  entsandten  Arbeitnehmer  s  owie der  andern  flankierenden  Massnahmen  und  sieht  die  Einsetzung  einer  tripart  i  ten  Kommission vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Bedingungen der Arbeitsmarktbeobachtung, namentlich  a)  um die Ausgangslage der Lohn  -   und Sozialbedingungen festzustellen,  b)  um die statisti  schen Daten zu erfassen,  c)  um die Missbräuche festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Falle  wiederholter  Missbräuche  strebt  es  gemäss  den  entspr  e  chenden  Bestimmungen  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Gesetzgebung  die  erleic  h-  terte  Allgemeinverbindlicherklärung  der  Gesamtarbe  itsverträge  (GAV)  sowie  g  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  legt  die  Finanzierungsmodalitäten  für  die  Organisation  und  die  Au  s  übung  der mit der Ausführung dieses Gesetzes verbundenen Tätigkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tripartite Kommission
                            1  Es wird eine tripartite Kommission (nachfolgend Kommission) im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 360b Absatz 1 OR eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Kommission  wird  mit  einem  Sekretariat  versehen,  das  administrativ  dem Staat angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  verfügt  über  e  in  Exekutivbüro,  bestehend  aus  denselben  Parteien wie die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Staatsrat  präzisiert  nötigenfalls  die  Organisation  der  Kommission  und  des B  ü  ros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmitglieder  der  Kommission  werden,  auf  Vo  r-  sch  lag  der  Parteien,  vom  Staatsrat  bezeichnet,  der  darauf  achtet,  dass  die  ve  r-  schiedenen Wir  t  schaftssektoren vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  bestimmt  die  Zahl  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmitglieder  der  Ko  m  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmitglieder  de  r  Kommission  werden  für  eine  Verwa  l  tungsperiode von vier Jahren ernannt. Das Mandat ist erneuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Kommission
                            Die Kommission muss insbesondere:  a)  die  Dokumentation,  die  Informationen  und  die  bestehenden  Statistiken  bezü  g  lich der Löhn  e und der Arbeitsdauer sammeln und auswerten;  b)  an  der  Ermittlung  der  branchen  -  ,  berufs  -    und  ortsüblichen  Löhnen  mita  r-  beiten,  was  die  Suche  nach  den  notwendigen  Dokumenten  und  Informa  -  t  i  onen,  die  namentlich  beim  Bund,  beim  Kanton  und  bei  den  Gemeinden  ver  fügbar sind, voraussetzt;  c)  den Arbeitsmarkt beobachten, Kontrollen durchführen, die Missbräuche im  Sinne von Artikel 360a Absatz 1, Artikel 360b Absatz 3 des Obligatione  n-  rechts  und  von  Artikel  1a  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinverbin  d-  licherklärung  von  Gesamtarbeitsverträgen  vom  28.  September  1956  fes  t-  stellen;  d)  die  einzelnen  Fälle  prüfen  und  eine  Vereinbarung  mit  dem  betroffenen  Arbeitgeber  gemäss  Artikel  360b  Absatz  3  des  Obligationenrechts  anstr  e-  ben;  e)  den  kantonalen  und  eidgenössischen  Behörden    Vorschläge  betreffend  die  Annahme   eines   Normalarbeitsvertrages,   die   Allgemeinverbindlicherkl  ä-  rung  eines  Gesamtarbeitsvertrages  und  die  Änderung  oder  Aufhebung  so  l-  cher Rechtshandlungen unterbreiten;  f)  die    Einhaltung    der    durch    die    Normalarbeitsverträge    fes  tgesetzten  Minima  l  lö  h  ne gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a EntsG prüfen;  g)  mit andern Kontrollorganen gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 EntsG sowie  mit  dem  Kontrollorgan,  das  durch  die  Gesetzgebung    betreffend  die  B  e-  kämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt w  urde, zusammenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  h)  die Verstösse gemäss Artikel 9 Absatz 1 EntsG melden;  i)  die  Missbrauchs  -    und  Verstossmöglichkeiten  prüfen,  wie  die  angeblich  Selbs  t  ständigerwerbenden, die Aufenthalte unter drei Monaten, usw.;  j)  mit dem Bund und den andern Beh  örden zusammenarbeiten;  k)  einen  jährlichen  Tätigkeitsbericht  zuhanden  der  Direktion  für  Arbeit  des  Staatssekretariats für Wirtschaft verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldung der entsandten Arbeitnehmer
                            1  Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständ  ige Behörde  bezü  g  lich des Meldeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie    übermittelt  die  diesbezüglichen  Dokumente  und  Auskünfte  an  die  eing  e-  setzten  paritätischen  Kommissionen  oder  an  die  Sozialpartner  eines  allg  e-  meinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle
                            1  Die  D  ienststelle  für  Industrie,  Handel  und  Arbeit  ist  mit  der  Kontrolle  des  Meldeve  r  fahrens beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kontrollpflicht  bezüglich  der  Einhaltung  der  durch  einen  Gesamtarbeit  s-  vertrag   vorgesehenen   Arbeitsbedingungen   und   der   durch   einen   Normala  r-  beitsvertrag  vorg  e  sehenen  Minimallöhne  (Art.  7  Abs.  1  lit.  a  und  b  EntsG)  kann  zum  Teil  an  andere  O  r  gane  gemäss  kantonalem  Recht,  insbesondre  an  die Arbeitskontrolleure,  delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  durchzuführende  Kontrolle,  die  nicht  ausdrücklich  einer  andern,  durch  das  Bundesgesetz  oder  dieses  Gesetz  bezeichneten  Behörde  übertragen  wird,  fällt  in  die  Zuständigkeit  des  kantonalen  Ausführungsorgans  des  eidgenöss  i-  schen  Arbeitsg  e  setzes.  Dieses  kann  um  die  Unterstützung  der  zuständigen  Gemeindeorgane oder anderer eingesetzter   Organe ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entschädigung
                            1  Der Kanton übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbund  e-  nen Kosten, sofern sie nicht durch den Bund gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  bestimmt  den  Betrag  und  die  Entschädigungsmodalitäten  b  e-  züglich der Me  hrkosten, welche die Anwendung dieses Gesetzes den parität  i-  schen Ko  m  missionen verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Administrative Sanktionen
                            1  Die  durch  die  Kontrollorgane  festgestellten  Gesetzesverstösse  sind  mittels  eines  Berichts  an  die  Dienststelle  für  Arbeitnehmerschu  tz  und  Dienstverhäl  t-  nisse  zu  me  l  den.  Diese  ist  zuständig,  administrative  Sanktionen  gegen  das  fehlverhaltende    Unternehmen  auszusprechen.  Falls  ein  allgemeinverbindl  i  cher  Gesamtarbeitsvertrag   vo  r  liegt,   bleibt   die   Zuständigkeit   der   paritätischen  Kommissionen   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  die  Bussenentscheide  dieser  Dienststelle  kann  Einsprache  erhoben  werden,  dagegen  wiederum  ist  die  Berufung  bei  einem  Richter  des  Kanton  s-  gerichts möglich (Art. 194bis StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9 Strafsanktionen
                            Bezüglich  der  Verfolgung  und  der  Beu  rteilung    betreffend  strafbarer  Handlu  n-  gen  gegen  das  Gesetz  über  die  entsandten  Arbeitnehmer  sind  die  Bestimmu  n-  gen  des  Einfü  h  rungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuch  vom  16.  Mai  1990  sowie  die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Wa  l-  lis  vom 22. Februar 1962 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtspflege
                            1  Die  Verfügungen  der  durch  dieses  Gesetz  bezeichneten  Behörden  sind  mit  Beschwe  r  de beim Staatsrat anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Beschwerdeverfahren  wird  durch  das  Gesetz  über  das  Verwaltungsve  r-  fahren  und  die  Verwa  ltungsrechtspflege  vom  6.  Oktober  1976  (VVRG)  ger  e-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Das  vorliegende  Einführungsgesetz  zu  übergeordnetem  Recht  untersteht  nicht dem fakultat  i  ven Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  erlässt  die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  u  nd  das Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si  t  am 6. März 2003.  Der Präsident des Grossen Rates  : Caesar Jaeger  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann