Dekret über Zweck- und Gemeindeverbände im Katholischen Konfessionsteil
                            Dekret  über Zweck- und Gemeindeverbände im Katholischen  Konfessionsteil (Verbandsdekret)  vom 16. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  24 Abs.  1 sowie Art.  67 und Art.  68 der Verfassung des Katholi  -  schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und in Be  -  rücksichtigung der Bischöflichen Weisungen für die Seelsorgeeinheiten im Bistum  St.Gallen vom 7.  November 2012  als Dekret:  2  I. Grundsatz  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammenschluss von Kirchgemeinden
                            1  Falls Kirchgemeinden sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeindeaufgaben  zu  Zweck-  oder  Gemeindeverbänden  zusammenschliessen,   richten  sich   Grün  -  dung,   Organisation,   Erlass   von   Verbandsrecht   sowie   Ein-   und   Austritt   von  Gemeinden sachgemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Gemeindegeset  -  zes vom 21.  April 2009.  II. Verwaltung von Seelsorgeeinheiten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Mit Errichtung der Seelsorgeeinheit nach Massgabe der Bischöflichen Weisungen  erhält diese öffentliche Rechtspersönlichkeit gemäss kanonischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Katholischen Kollegium erlassen am 16.  Juni 2015; nach unbenützter Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 25.  August 2015; in Vollzug ab 1.  Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwaltung der gemeinsamen Aufgaben innerhalb der Seelsorgeeinheiten  gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisationsform
                            1  Die von der Seelsorgeeinheit erfassten Kirchgemeinden haben einen Zweck- oder  Gemeindeverband gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildung eines Zweck- oder Gemeindeverbandes liegt in der Kompetenz der  Kirchenverwaltungen und erfordert keine obligatorische Abstimmung durch die  Bürgerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Administrationsrat kann auf Gesuch hin in begründeten Fällen Ausnahmen  zur Bildung eines Zweck- oder Gemeindeverbandes bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zweck-  und  Gemeindeverbände  sind  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Aufgaben
                            1  Zu den gemeinsamen Aufgaben einer Seelsorgeeinheit gehören insbesondere die  Anstellung des gemeinsamen Personals sowie die ganze Seelsorgeeinheit betref  -  fende pastorale Anlässe. In der Verbandsvereinbarung können weitere gemein  -  same Seelsorgeaufgaben nach Massgabe der Bischöflichen Weisungen bezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb eines Verbandes gilt für die Anstellung des gemeinsamen Personals ein  einheitliches Personalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Kirchgemeinden beteiligt, welche Beiträge aus dem Finanzausgleich bean  -  spruchen,   ist   eine   Genehmigung   des   Kosten-Verteilschlüssels   durch   den  Administrationsrat erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verteilung der Kosten der gemeinsamen Aufgaben und der Verbandsverwal  -  tung wird in der Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erlass und Änderung der Verbandsvereinbarung
                            1  Der   Erlass   und   die   Änderung   von   Verbandsvereinbarungen   sind   dem  Administrationsrat zur Kenntnisnahme zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auflösung   einer   Verbandsvereinbarung   bedarf   der   Zustimmung   des  Administrationsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Die Zweck- und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Administrati  -  onsrates und werden durch diesen aufsichtsrechtlich überprüft. Die Bestimmun  -  gen des Dekrets über die Verwaltung und die Revision der katholischen Kirchge  -  meinden werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich Kirchgemeinden in Fällen, in denen nach Massgabe der Bischöfli  -  chen Weisungen oder dieses Dekrets übereinstimmende Beschlüsse zu erfolgen  haben, nicht einigen, entscheidet der Administrationsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltung durch Zweckverband  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung des Zweckverbandes über die Verwaltung der Seelsorgeeinheit  bestimmt wenigstens:  a)  Name, Mitglieder, Zweck und Sitz;  b)  Einberufung der Verbandsorgane;  c)  die Zuständigkeiten des Verbandes und seiner Organe, darunter die Zustän  -  digkeit für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pastoral  -  teams;  d)  die Aufgaben des Zweckverbandes;  e)  Finanzierungsgrundsätze, wobei für neue Ausgaben festzulegen ist, ab welcher  Höhe die Zustimmung der Verbandsmitglieder erforderlich ist;  f)  das Archivwesen;  g)  das Verfahren für die Änderung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Organe des Zweckverbandes sind:  a)  Delegiertenversammlung;  b)  Verwaltungsrat;  c)  Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Kirchgemeinden sind in den Organen angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Haushalt
                            1  Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Dieser richtet sich sachgemäss  nach den Bestimmungen über die Haushaltführung der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Haftung
                            1  Die Verbands-Kirchgemeinden haften für den Zweckverband subsidiär entspre  -  chend ihrer Grösse nach Anzahl Katholiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verwaltung durch Gemeindeverband  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung des Gemeindeverbandes über die Verwaltung der Seelsorgeein  -  heiten bestimmt wenigstens:  a)  Name, Mitglieder, Sitz;  b)  die Verbandsaufgaben;  c)  die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, darunter die Zuständigkeit für die  Anstellung der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter des Pastoralteams;  d)  die Aufgaben des Gemeindeverbandes;  e)  Finanzierungsgrundsätze, wobei für neue Ausgaben festzulegen ist, ab welcher  Höhe die Zustimmung der Verbandsmitglieder erforderlich ist;  f)  das Archivwesen;  g)  das Verfahren für die Änderung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organe
                            1  Organe des Gemeindeverbandes sind:  a)  Verbandsbürgerschaft;  b)  Verwaltungsrat;  c)  Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Kirchgemeinden sind im Verwaltungsrat und in der Kontrollstelle  angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Vorschriften über den Zweckverband werden sachgemäss angewendet.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugsvorschriften und ergänzendes Recht
                            1  Der Administrationsrat erlässt durch Reglement die zum Vollzug dieses Dekrets  erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt ergänzende Vorschriften über:  a)  Bezeichnung der anrechenbaren gemeinsamen Kosten des Zweckverbandes  und des Gemeindeverbandes sowie die Grundsätze der Rechnungsführung;  b)  Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung sowie Zuständigkeit der Organe  des Zweckverbandes und des Gemeindeverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konfessionsteils über die Verwaltung und die Revision  der   katholischen   Kirchgemeinden  sowie   über   die   Führung  und   Kontrolle   des  Haushaltes und das Archiv der Kirchgemeinden werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonales Recht
                            1  Soweit dieses Dekret und die Reglemente des Administrationsrates keine Vor  -  schriften enthalten, werden die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes  vom 21.  April 2009  3   über den Zweckverband und den Gemeindeverband sachge  -  mäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmung
                            1  Die von der Seelsorgeeinheit  erfassten Kirchgemeinden errichten den Zweck-  oder den Gemeindeverband für die Verwaltung der Seelsorgeeinheit bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fakultatives Referendum
                            1  Dieses Dekret untersteht nach Art.  13  bis  Abs.  1  Bst.  a der Verfassung des Katholi  -  schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979  4   dem fakul  -  tativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-075  16.06.2015  01.01.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2015  01.01.2016  Erlass  Grunderlass  2015-075