Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) in Siders
                            -  1  -  Reglement  über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers  an der kantonalen Technike  r  Inform  a  tik (TS) in Siders  vom 14. Dezember 1988  Der Staatsrat des Kantons Wallis  gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes 25. März 1988 betreffend der Schaffung  der kantonalen Technikerschule für Info  r  matik (TS) in Siders,  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Ausführungsbestimmungen  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 des Gesetzes vom 25. März 1  988 über die Schaffung der kantonalen Tec  h-  nikerschule für Informatik (TS) in Siders fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Ernennungsinstanz des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  definiert  namentlich  die  Anstellungsbedingungen,  das  Statut,  sowie  die  Rechte und Pflichten des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ernennungsinstanz
                            Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des Lehrkörpers der TS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lehrkörper
                            Der Lehrkörper umfasst:  a)  den Direktor;  b)  den Dekan;  c)  die Lehrer und Professoren;  d)  die Lehrbeauftragten;  e)  die eingeladenen Lehrer und Professor  en;  f)  die Assistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellenausschreibung
                            Jede  offene  Lehrerstelle  an  der  TS  wird  im  offiziellen  Amtsblatt  ausgeschri  e-  ben sowie wenn nötig auch in Zeitungen und  -   oder Fachzeitschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Schuljahr
                            Das Schuljahr umfasst im Minimum 38 effe  ktive Unterrichtswochen inklusive  Prüfungen und dauert in der Regel vom 1. Se  p  tember bis zum 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anstellungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anstellungsbedingungen
                            1  Für die Ernennung in den Lehrkörper muss der Kandidat im Prinzip folgende  Grundbedin  gungen erfüllen:  a)  abgeschlossene Universitäts  -   oder ETH  -  Ausbildung;  b)  gründliche Berufskenntnisse;  c)  Unterrichtserfahrung und pädagogische Fähigkeiten;  d)  Beherrschung einer der beiden Kantonssprachen mit guten Kenntnissen der  zweiten Kanton  s  sprache;  e  )  gute Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  der  Direktion,  d.h.  der  Direktor  und  der  Dekan  müssen  des  weitern:  a)  Führungsfähigkeit besitzen;  b)  sehr gute Kenntnisse der zweiten Landessprache besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorbescheid des Schulrates
                            Der  Schulrat  beantragt  alle    Kandidaturen  für  die  Posten  des  Direktors,  des  Dekans und der Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Beschreibung des Lehrkörpers
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Direktor und Dekan
                            1  Der Direktor und der Dekan werden im Vollamt angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr  Pflichtenheft  sieht  die  Zeiteinteilung  für  die  Aufgab  enbereiche  in  Dire  k-  tion, Verwaltung und Unterrichtserteilung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Lehrer im Vollamt
                            1  Als  vollamtlich  angestellt  wird  der  Lehrer  betrachtet,  welcher  seine  ganze  Berufstätigkeit bei der TS ausführt, sei dies in Form von Unterrichtserteilung,  Entwick  lungsarbeiten oder Organisations  -   und Verwaltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  durchschnittliche  Wochenbelastung  eines  Lehrers  beträgt  23  effektive  Unterrichtsperioden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lehrbeauftragter
                            Als Lehrbeauftragter wird der im Prinzip teilzeit angestellte Lehrer angese  hen,  welcher seine Hauptberufstätigkeit nicht bei der TS ausführt. Er muss propo  r-  tional  seinem  wöchentlichen  Unterrichtsprogramm  an  den  allgemeinen  Au  f-  gaben der Schule teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11 Eingeladene Professoren und Lehrer
                            1  Als  eingeladen  wird  derjenige    Lehrer  betrachtet,  welcher  auf  Einladung  des  Erziehungsdepartementes  für  eine  bestimmte  Zeit  einen  Spezialunterricht  zusichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag für eine Einladung wird von der Direktion gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verpflichtung  eines  Eingeladenen  wird  aufgrund  des  Zivil  rechtsgesetzes  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Assistent
                            1  Als  Assistent  wird  derjenige  Mitarbeiter  betrachtet,  welcher  für  den  Bedarf  des  Unterrichts  und  der  Entwicklungsarbeiten  oder  des  technischen  Dienstes  während  einer  bestimmten  Zeit  eingestellt  wird.  Im  Prinzip  wird  er  einem  Lehrer zugewiesen und besitzt ein Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Statut und Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Statut
                            1  Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Besoldung  des  Lehrk  örpers  der  TS  und  der  Bestimmungen  des  vorliegenden  Reglements,  werden die Dienstverhältnisse des Lehrkörpers durch das Gesetz über die St  a-  tuten der Beamten und Angestellten des Staates Wallis, sowie durch sein Au  s-  führungsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  eingelad  enen Professoren und Lehrer sind diesem Statut nicht unterstellt.  Ihr Mandat ist durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ernennung  und  Dienstverhältnisse  des  Verwaltungspersonals  und  des  technischen Personals sind aufgrund des Gesetzes über di  e Statuten betreffend  dem  Dienstverhältnis  der  Beamten  und  Angestellten  des  Staates  Wallis  (B  e-  amtengesetz) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Dienstverhältnisse  der  Assistenten  werden  durch  einen  zivilrechtlichen  Vertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Provisorische Ernennung des Direkto rs, Dekans und Vollamt
                            1  Der Direktor, der Dekan und die Lehrer im Vollamt werden für ein Jahr pr  o-  visorisch ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die provisorische Ernennung kann für ein Jahr oder mehrere Jahre verlängert  werden, sofern hinreichende Gründe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  pr  ovisorischen  Anstellung  kann  das  Dienstverhältnis  von  be  i-  den  Seiten  unter  Einhaltung  einer  dreimonatigen  Kündigungsfrist  auf  Monat  s-  ende aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Definitive Ernennung
                            Sofern  die  Leistungen  befriedigen,  kann  der  Staatsrat  nach  Ablauf  der  Pr  ob  e-  zeit  die  definitive  Ernennung  des  Direktors,  des  Dekans  und  der  Lehrer  im  Vollamt für die Dauer der laufenden Amtsperiode, im Maximum für die ganze  Amtsperiode, vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 16 Erneuerung der Dienstverhältnisse
                            Mit  Ausnahme  eines  anderen  Entscheides    der  Ernennungsinstanz  oder  eines  Bescheides  des  Interessenten  bis  spätestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  der  Amtsperiode,  werden  die  Dienstverhältnisse  stillschweigend  für  die  nächste  Amtsperiode erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            Das  in  den  Artikeln  13  und  14  erwä  hnte Personal kann jederzeit unter Einha  l-  tung  einer  sechsmonatigen  Voranzeigefrist  auf  Ende  eines  Schuljahres  künd  i-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigungsfristen
                            Die  in  Artikel  14,  16  und  17  vorgesehenen  Kündigungsfristen  können  nach  Vereinbarung  zwischen  beiden  Teilen  g  ekürzt  werden,  sofern  die  Organisat  i-  on der Schule und der Unterricht dadurch keine Einbusse erleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung aus wichtigsten Gründen
                            Die  Ernennungsinstanz  kann  das  Dienstverhältnis  eines  Mitglieds  des  Lehre  r-  körpers jederzeit fristlos kündigen,  sofern hierfür wichtige Gründe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ernennung der Lehrbeauftragten
                            1  Die Lehrbeauftragten werden für ein Schuljahr ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Dienstverhältnis erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, mit Au  s-  nahme  einer  Kündigung  durch  die  Ernennun  gsinstanz  oder  des  Interessenten  selbst  unter  Einhaltung  einer  dreimonatigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  des  Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Pflicht zur Dienstleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers  sind  verpflichtet,  den  Unterricht    in  ihrem  Fachbereich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet sich über den Stand der Technik und die Unterrichtsm  a-  terien auf dem laufenden zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  nehmen  an  Unterricht,  Kursen,  Übungen  und  praktischen  Arbeiten  teil.  Jeder  Lehrer  ist  verpflichtet,  si  ch  für  alles  Weitere  an  sein  Pflichtenheft  zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Direktionspersonal
                            1  Der Direktor hat die allgemeine Leitung der Schule inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Dekan  hat  die  Leitung  der  Studien  inne  und  trägt  die  Verantwortung  über die Informatik  -  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  D  irektor  und  der  Dekan  sind  nebst  ihren  Direktions  -    und  Verwaltung  s-  aufgaben  verpflichtet,  die  in  ihrem  Pflichtenheft  vorgesehenen  Unterricht  s-  stunden zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Spezialverpflichtungen der Direktion
                            Im  Falle  seiner  Abwesenheit  lässt  sich  der  Direkt  or  durch  den  Dekan  vertr  e-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Stellvertretung
                            Der  Direktor  hat  die  Kompetenz  zur  Ernennung  eines  stellvertretenden  Le  h-  rers für eine Dauer von sechs Monaten. Über diese Frist hinaus ist die Erne  n-  nungsinstanz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammenarbeit
                            1  Im  Interesse  der  Schule  können  Mitglieder  des  Lehrkörpers  zur  Zusamme  n-  arbeit oder Leitung von Mandaten, die Dritte der TS zur Ausführung übertr  a-  gen, aufgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  vom  Staatsrat  genehmigte  Vereinbarung  regelt  die  Art  der  Zusamme  n-  arbeit der TS sow  ie der betreffenden Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Lehrer im Vollamt
                            1  Der  vollamtliche  Lehrer  ist  verpflichtet,  wöchentlich  23  effektive  Unte  r-  richtsstunden einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  ein  Lehrer  Forschungsarbeiten  oder  andere  Arbeiten  ausführt,  die  für  die  Entwicklung  der  Schu  le  von  Wichtigkeit  sind,  kann  das  Erziehungsdepa  r-  tement ausnahmsweise eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstu  n-  den bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Lehrbeauftragter
                            Der  mit  einem  Lehramt  beauftragte  Lehrer  oder  Professor  ist  verpflichtet,  die  Anzahl der für  ihn vorgesehenen Unterrichtsstunden einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Assistent
                            Der  Assistent  ist  dem  Lehrer  zugeteilt,  für  den  er  die  in  seinem  Pflichtenheft  vorgesehenen Arbeiten ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Fortbildungskurse
                            Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers  können  zur  Teilnahm  e an Praktikas und For  t-  bildungskursen berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vertretung und Aufsicht
                            Ein Lehrer oder Professor kann verpflichtet werden, ohne zusätzliche Entlö  h-  nung  während  sechs  Stunden  pro  Semester  bzw.  im  Verhältnis  zu  seiner  A  n-  stellungszeit,  einen  Ko  llegen  zu  vertreten  oder  Aufsichtsarbeit  zu  überne  h-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verwaltungs - und technisches Personal
                            Das  Pflichtenheft  des  Verwaltungspersonals  und  des  technischen  Personals  regelt ihre Dienstpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Rechte der Mitglieder des Lehrkörpers
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Besoldungsprinzip
                            Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers  haben  Anspruch  auf  Besoldung  gemäss  dem  Gesetz  vom  17.  November  1988  betreffend  Besoldung  der  Mitglieder  des  Lehrkörpers  der  Lehranstalten  des  Kantons  Wallis  für  eine  höhere  berufliche  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ferien der Direktion
                            Der Direktor hat Anrecht auf fünf Wochen Ferien im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Nebenbeschäftigung
                            1  Unvereinbar  mit  der  vollamtlichen  Tätigkeit  der  Lehrer,  des  Direktors  und  des Dekans sind:  a)  jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb   von Handelsg  e  schäften;  b)  die  Mitgliedschaft  eines  Verwaltungsrates,  die  Leitung  einer  Erwerbsg  e-  sellschaft, es sei denn, sie werde im Auftrag des Staatsrates oder mit seiner  Bewilligung im Interesse der Schule ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausübung  jeder  anderen  Nebenb  eschäftigung  ist  der  Bewilligung  des  Staatsrates  unterstellt.  Für  eine  solche  Bewilligung  prüft  der  Staatsrat  insb  e-  sondere, ob der Lehrer mit dieser Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt, we  l-  che  ihn  dauernd  oder  in  erheblichem  Masse  in  Anspruch  nimmt.  Die  Bewill  i-  gung  ist  auch  für  Tätigkeiten  im  Rahmen  eines  Unternehmens  der  eigenen  Familie  einzuholen.  Die  Bewilligung  wird  verweigert,  wenn  die  Nebenb  e-  schäftigung der Funktion abträglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Tätigkeit  als  Mitglied  einer  Expertenkommission  ist  nur  mit  ei  ner  au  s-  drücklichen Erlaubnis des Vorstehers des Erziehungsdepartementes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vorsorge und Krankenkasse
                            1  Mit Ausnahme von Spezialfällen sind die Mitglieder des Lehrkörpers und die  Lehrbeauftragten  verpflichtet,  Mitglieder  der  Vorsorgekasse  de  s  Staates  Wa  l-  lis zu sein, sofern sie die statutenmässigen Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  sie  die  statutenmässigen  Bedingungen  erfüllen,  können  sie  auch  Mi  t-  glieder der staatlichen Krankenkasse werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten,  welche  bei  der  Auslegung  und  Anwendung  des  vorliegenden  Reglements entstehen könnten, werden vom Staatsrat entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einspracheverfahren ist durch das Gesetz über das verwaltungsgerichtl  i-  che Verfahren und die Verwaltungsrechtspfle  ge geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollzug
                            Das  Erziehungsdepartement  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Reglements  beau  f-  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkraftsetzung
                            1  Das  vorliegende  Reglement  ist  der  Genehmigung  durch  den  Grossen  Rat  unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt mit der Veröffentlichung im kant  onalen Amtsblatt in Kraft.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 14. Dezember 1988.  Der Präsident des Staatsrates:  Raymond Deferr  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Im Grossen Rat genehmigt am 25. Januar 1989.