Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Pflegefinanzierung
                            über den Vollzug des Gesetzes über die Pflegefinanzierung  über den Vollzug des Gesetzes über die Pflegefinanzierung  vom 14. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75   der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sowie in  Ausführung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung  vom 13. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und der eidgenössischen Verordnung über die Änderung  des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Neuordnung der Pflegefinanzierung  vom 4. Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  als Verordnung:  Gesetzesvollzug  Gesetzesvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassene, im Anhang zu diesem  Erlass wiedergegebene Gesetz über die Pflegefinanzierung wird ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 angewendet.  Vollzug  Vollzug  a) Beginn  a) Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.  b) Dauer  b) Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Erlass wird bis zum Eintritt der Rechtsgültigkeit des vom  Kantonsrat  am 1. Dezember 2010 erlassenen Gesetzes über die Pflegefinanzierung,  längstens jedoch bis 31. Dezember 2012 angewendet.  Der Präsident der Regierung:  Willi Haag  Der Staatssekretär:  Canisius Braun  Anhang  Anhang  Gesetz über die Pflegefinanzierung  Gesetz über die Pflegefinanzierung  Erlassen am 1. Dezember 2010  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung von Art. 25a des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  als Gesetz:  I.  I.  Allgemeine Bestimmungen  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieser Erlass regelt für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton  St.Gallen die Finanzierung:  a)   der Pflegeleistungen;  b)   der Leistungen der Akut- und Übergangspflege.  Leistungserbringer  Leistungserbringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause,  soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 51 der  Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   zugelassen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erbringen ausserkantonale Leistungserbringer Pflegeleistungen sowie  Leistungen der Akut- und Übergangspflege für versicherte Personen mit  Wohnsitz im Kanton St.Gallen, werden für die Finanzierung höchstens die für  die Leistungserbringer im Kanton St.Gallen geltenden Kostenansätze  angewendet.  Mitwirkungspflicht  Mitwirkungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die versicherte Person sowie die Leistungserbringer und die  Krankenversicherer wirken beim Vollzug der Pflegefinanzierung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungserbringer geben den mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung  betrauten Organen die Daten bekannt, die für die Überprüfung von  Finanzierungspflicht sowie von Qualität und Wirtschaftlichkeit notwendig  sind.  Zuständige politische Gemeinde  Zuständige politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Als zuständige politische Gemeinde nach diesem Erlass gilt die politische  Gemeinde, in der die versicherte Person beim erstmaligen Heimeintritt  wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und  Pflege zu Hause wohnt. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue  Zuständigkeit.  II.  II.  Finanzierung  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Stationäre Pflege  Stationäre Pflege  Kosten  Kosten  a) Arten  a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Das Pflegeheim stellt in Rechnung:  a)  die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten);  10  b)  die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von Unterkunft und Verpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von weiteren Leistungen.  b) Festlegung von Pflegekosten  b) Festlegung von Pflegekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Regierung legt durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in  Franken je Pflegebedarf und Tag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung kann durch Verordnung den für die Ermittlung der  Pflegekosten anrechenbaren Aufwand der Leistungserbringer festlegen.  Kostengutsprache  Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die versicherte Person mit Wohnsitz in einem anderen Kanton reicht dem  Pflegeheim vor Eintritt eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle ihres  Wohnsitzkantons auf Übernahme der Pflegekosten ein.  Finanzierung  Finanzierung  a) durch die versicherte Person  a) durch die versicherte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Die versicherte Person leistet einen Beitrag an die nicht durch die  obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckten Pflegekosten. Der  Beitrag übersteigt 20 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts  von der Versicherung zu übernehmenden Pflegebeitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen.  b) durch Kanton und politische Gemeinde  b) durch Kanton und politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Durchführung  c) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Sozialversicherungsanstalt ist Durchführungsstelle für das  Abrechnungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet der versicherten Person die Pflegekosten zurück, soweit sie  nicht von dieser und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu  übernehmen sind.  Kostenrechnung  Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Regierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Führung  und den Ausweis einer Kostenrechnung der Leistungserbringer erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Ambulante Pflege  Ambulante Pflege  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die politische Gemeinde stellt das Angebot der Hilfe und Pflege zu Hause  sicher.  Kosten  Kosten  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Der Leistungserbringer stellt in Rechnung:  a)   die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen  (Pflegekosten);  b)   die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen.  b) Festlegung  b) Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Regierung legt durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in  Franken je Pflegebedarf und Stunde fest.  Finanzierung  Finanzierung  a) durch die versicherte Person  a) durch die versicherte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die versicherte Person leistet an die Pflegekosten einen Beitrag von 10  Prozent des der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung  gestellten Betrags. Der Beitrag übersteigt je Tag 10 Prozent des höchsten  nach Massgabe des Bundesrechts je Stunde festgelegten Pflegebeitrags nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht  keine Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen.  b) durch die zuständige politische Gemeinde  b) durch die zuständige politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die zuständige politische Gemeinde trägt die Kosten der Leistungen, die von  den nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses zugelassenen  Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause  erbracht werden, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem  Beitrag der versicherten Person gedeckt sind.  Beiträge für nicht pflegerische Leistungen  Beiträge für nicht pflegerische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die politische Gemeinde richtet auf der Grundlage von  Leistungsvereinbarungen Beiträge an Organisationen der Hilfe und Pflege zu  Hause aus für nicht pflegerische Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Akut- und Übergangspflege  Akut- und Übergangspflege  Finanzierung  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die Kosten für Pflegeleistungen tragen:  a)   die zuständige politische Gemeinde der versicherten Person zu 55 Prozent;  b)   der Krankenversicherer zu 45 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Leistungserbringer die gesamten Kosten entschädigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  III.  III.  Schlussbestimmungen  Schlussbestimmungen  Änderung geltenden Rechts  Änderung geltenden Rechts  a) Gesundheitsgesetz  a) Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   wird wie folgt geändert:  Aufgaben  Aufgaben  a) Staat  a) Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36ter. Art. 36ter.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat:  a)   sorgt für Beratung und Information;  b)   fördert die Zusammenarbeit zwischen  politischen Gemeinden und  Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36quater wird aufgehoben. b) Sozialhilfegesetz b) Sozialhilfegesetz
Art. 21. Art. 21.
                            1   Das Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   wird wie folgt geändert:  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Art. 28.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot  an Plätzen  in stationären Einrichtungen zur Betreuung und  Pflege von Betagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Aufgabe:  a)   gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden  erfüllen;  b)   mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde  oder an private  Institutionen übertragen;  c)   ...  Übergangsbestimmungen  Übergangsbestimmungen  a) Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen  a) Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Die Regierung kann für die Dauer bis zum Erlass von bundesrechtlichen  Bestimmungen durch Verordnung die Zulassung von Tages- und  Nachtstrukturen als Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses  Erlasses regeln.  b) Bericht  b) Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Die Regierung legt dem Kantonsrat spätestens fünf Jahre nach  Vollzugsbeginn dieses Erlasses einen Bericht über Umsetzung und  Auswirkungen der Pflegefinanzierung vor.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.  Referendum  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Der Präsident des Kantonsrates:  Walter Locher  Der Staatssekretär:  Canisius Braun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 832.10; abgekürzt KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 832.10; abgekürzt KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 832.102; abgekürzt KVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art. 25 a Abs. 3 und 4 KVG, SR 832.10, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2  der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31;  abgekürzt KLV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Art. 7 a Abs. 3 KLV, SR 832.112.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art. 7 b Abs. 2 KLV, SR 832.112.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Geändert durch V über den Vollzug  des G über die Pflegefinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Geändert durch V über den Vollzug des  G über die Pflegefinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Art.  6   des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS  125.1  .