Reglement betreffend die Ausfertigung von Heimatscheinen
                            - 1 -  Reglement  betreffend die Ausfertigung von Heimatscheinen  vom 6. März 1996  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Dekretes  vom  20.  Juni  1972  über  das  Zivilstandswesen;  eingesehen  die  Eidgenössische  Verordnung  über  den  Heimatschein  vom  22.  Dezember 1980;  auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Heimatschein
                            Der  Heimatschein  ist  der  ordentliche  Ausweis  für  die  Niederlassung  im  Wallis.    Er    muss    vom    Inhaber    bei    der    Einwohnerkontrolle    seiner  Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörde
                            1  Der Zivilstandsbeamte der Heimatgemeinde ist die für die Ausfertigung des  Heimatscheines zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine Person mehrere Bürgerrechte besitzt, wird der Heimatschein vom  Zivilstandsbeamten der Heimatgemeinde ihrer Wahl ausgefertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausstellung des Scheines
                            1  Der   Heimatschein   wird   auf   dem   hiefür   eigens   vorgesehenen   Formular  aufgrund der Eintragungen des Familienregisters erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  wird  vom  zuständigen  Zivilstandsbeamten  (oder  dessen  Substituten)  unterzeichnet und mit dem Amtsstempel versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühr
                            Für  die  Ausfertigung  und  Aushändigung  des  Heimatscheines  bezieht  der  Zivilstandsbeamte eine Gebühr von 12 Franken. Die Formular-, Zustellungs-  und Frankierungskosten sind in dieser Gebühr nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitteilung
                            Der  Zivilstandsbeamte,  der  einen  Heimatschein  ausstellt,  stellt  unverzüglich  den Zivilstandsbeamten weiterer Burgergemeinden eine Kopie hievon zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Standesänderung
                            1  Heimatschein aufbewahrende Behörde diesen dem Inhaber zurück und ersucht  ihn, einen neuen beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Der  zuständige  Zivilstandsbeamte  vernichtet  den  zurückgesandten  Heimatschein und fertigt auf Kosten des Inhabers einen neuen Heimatschein  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verluste des Heimatscheines
                            1  Der   Inhaber   muss   den   Verlust   seines   Heimatscheines   schriftlich   und  umgehend  unter  Angabe  der  Umstände  des  Verlustes  dem  Zivilstandsbeamten, der ihn ausgestellt hat, mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zivilstandsbeamte erklärt den Heimatschein durch Anzeige im Amtsblatt  auf    Kosten    des    Inhabers    gemäss    den    durch    die    Dienststelle    für  Zivilstandswesen  und  Fremdenkontrolle  (nachstehend  Dienststelle)  aufgestellten Richtlinien kraftlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zivilstandsbeamte fertigt anschliessend einen neuen Heimatschein aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrolle des Heimatscheines
                            Erstellung,  Zurücksendung  und  Kraftloserklärung  werden  am  Rande  des  Familienregisters gemäss den durch die Dienststelle aufgestellten Richtlinien  vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wegzug ins Ausland
                            1  Der Heimatschein wird nur in der Schweiz wohnsässigen Schweizerbürgern  ausgestellt.    Ausnahmen    bilden    nur    die    im    Fürstentum    Liechtenstein  wohnhaften Schweizerbürger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Wegzug  ins  Ausland  muss  der  Heimatschein  dem  Zivilstandsbeamten,  der ihn ausgestellt hat, wieder zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls der Inhaber des Heimatscheines seinen Wohnsitz wieder in der Schweiz  errichtet,  stellt  ihm  der  Zivilstandsbeamte  diesen  wieder  zu,  falls  keine  Standes-, Namens- oder Bürgerrechtsänderung eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerde
                            Jede Person, der die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert wird, kann  innert  30  Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Entscheides  beim  Departement  Beschwerde  einreichen.  Im  übrigen  ist  das  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Reglement tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  und ersetzt die Verordnung vom 12. Juni 1981.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 6. März 1996.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr. Bernard Bornet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten