Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Gebührentarif  der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  vom 19.   Juni 2019 (Stand 1.   Januar 2020)  Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  erlässt  in Anwendung von Art.   11 Bst.   h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ost-  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26.   September 2005  1  als Tarif:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach
                            ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen  a) Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze:  Nr.                                                                                                                                                  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  jährliche Berichterstattungen  – Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1. Abs. 2 FZG  3   ..  500.– bis 30  000.–  –  alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck  der beruflichen Vorsorge dienen  4   ..............  500.– bis 20  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Registrierung oder Streichung im Register für beruf-  liche Vorsorge bzw. in der Liste der nicht registrierten  Vorsorgeeinrichtungen  5    .......................  300.– bis 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ......  300.– bis 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten  .  300.– bis 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung ......  1   ‰ des über-  tragenen Vermögens,  wenigstens 300.–  und höchstens 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vermögensübertragungen oder -aufhebungen .....  1   ‰ des über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sGS  355.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz  über  die  Freizügigkeit  in  der  beruflichen  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invali-  denvorsorge (SR 831.42; abgekürzt FZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.   62 Abs.   1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-  vorsorge (SR 831.40; abgekürzt BVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.   48 Abs.   1 BVG bzw. Art.   3 Abs.   2 Bst. b der Verordnung über die Aufsicht in der berufli-  chen Vorsorge (SR 831.431.1; abgekürzt BVV 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.    61  Abs.    1  BVG  i.V.m.  Art.    11  Bst.    a  der  Verfahrensrechtlichen  Bestimmungen  der  Ost-  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tragenen Vermögens,  wenigstens 300.–  und höchstens 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen  300.– bis 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen  .....  150.– bis 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  aufsichtsrechtliche Massnahmen  7    ...............  300.– bis 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht
                            1    Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die  Oberaufsicht  als  jährliche  Aufsichtsabgabe  sowie  als  Gebühren  für  Verfügungen  und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Weiterbelastung  von  Aufsichtsabgabe  und  Gebühren  werden  die  für  die  Bemessung  der  jährlichen  Aufsichtsabgabe  geltenden  bundesrechtlichen  Bestim-  mungen sachgemäss angewendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungen
                            1   Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze:  Nr.                                                                                                                                                  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  jährliche Berichterstattungen ...................  250.– bis 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .....  150.– bis 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Neuschrift der Stiftungsurkunde ................  150.– bis 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung ......  1   ‰ des über-  tragenen Vermögens,  wenigstens 150.–  und höchstens 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vermögensübertragungen oder -aufteilungen  .....  1   ‰ des über-  tragenen Vermögens,  wenigstens 150.–  und höchstens 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen  .....  150.– bis 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  aufsichtsrechtliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...............  150.– bis 2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.   62 BVG in Verbindung mit Art.   12 AVS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.   64 ff., insbesondere Art.   64c BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19.   März 2010  (BBl 2010, 2017 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.    64c  Abs.    2  Bst.    a  und  Abs.    3  BVG  in  der  Fassung  gemäss  Änderung  vom  19.    März  2010  (BBl 2010, 2017 ff.) sowie Art.   7 Abs.   1 BVV 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.   84 Abs.   1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art.   11 Bst.   a AVS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.   80 ff. ZGB in Verbindung mit Art.   12 AVS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze
                            1   Die  Gebühren  nach  Art.    1  und  3  dieses  Erlasses  können  für  aussergewöhnlich  komplizierte  aufsichtsbehördliche  Amtshandlungen  bis  auf  das  Doppelte  des  Höchstansatzes festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 12
Art. 6 13
                            12  Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8.   Juli 2015 wird per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Dezember 2019 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.