Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen
                            Reglement  über die Schulzeit am Gymnasium und die  Maturitätsprüfungen  vom 10.06.2009 (Stand 01.08.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das Gesetz  über  das  öffentliche  Unterrichtswesen  vom  4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen   die   Verordnung   des   Bundesrates   über   die  Anerkennung   von  gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (MAV);  eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Matu  -  ritätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR);  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das   vorliegende   Reglement   regelt   die   Bestimmungen   über   die   Schulzeit  an den kantonalen Kollegien (nachfolgend: Kollegium(-ien)), welche auf die  gymnasialen Maturitäten vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   legt   die   Prüfungsbedingungen   und   die   Voraussetzungen   zum   Erhalt  des Maturitätsausweises fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der gymnasialen Ausbildung
                            1  Ziel der Maturitätsschule ist es, den Schülern im Hinblick auf ein lebens  -  langes   Lernen   grundlegende   Kenntnisse,   die   dem   Mittelschulniveau   ent  -  sprechen,  zu vermitteln  sowie  ihre  geistige  Offenheit   und die  Fähigkeit  zu  selbständigem Urteilen zu fördern. Die Gymnasien streben eine breit gefä  -  cherte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezi  -  fische oder  berufliche Ausbildung.  Die Schüler gelangen zu jener persönli  -  chen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf  anspruchsvolle  Aufgaben   in   der   Gesellschaft   vorbereitet.   Die   Gymnasien  fördern   gleichzeitig   die  Intelligenz,   die   Willenskraft,   die  Sensibilität   in  ethi  -  schen   und   musischen   Belangen   sowie   die   physischen   Fähigkeiten   ihrer  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schüler  sind fähig,  sich den Zugang zu neuem  Wissen  zu  erschlies  -  sen,  ihre   Neugier,   ihre  Vorstellungskraft   und  ihre  Kommunikationsfähigkeit  zu   entfalten   sowie   allein   und   in   Gruppen   zu   arbeiten.   Sie   sind   nicht   nur  gewohnt,   logisch   zu   denken   und   zu   abstrahieren,   sondern   haben   auch  Übung   im   intuitiven,   analogen   und   vernetzten   Denken.   Sie   haben   somit  Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schüler beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundle  -  gende   Kenntnisse   in  anderen   nationalen   und   fremden   Sprachen.   Sie  sind  fähig,   sich  klar,  treffend   und  einfühlsam   zu  äussern   und  lernen,   Reichtum  und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schüler   finden   sich   in   ihrer   natürlichen,   technischen,   gesellschaftli  -  chen und kulturellen Umwelt zurecht und dies in Bezug auf die Gegenwart  und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie  bereiten   sich   darauf   vor,   Verantwortung   gegenüber   sich   selber,   den   Mit  -  menschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Soziale Kompetenzen der Schüler
                            1  Die Schulzeit am Gymnasium soll die Selbständigkeit der Schüler und ih  -  ren   Sinn  für   Verantwortung   und   Solidarität   fördern.   Besondere   Beachtung  wird auf Teamfähigkeit gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem   Sinn beteiligt sich  jeder  Schüler  aktiv  am  Schulleben  und  ver  -  pflichtet   sich,   Verantwortung   zu   übernehmen,   indem   er   regelmässig   und  fleissig arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem bemüht sich jeder Schüler, die Mitmenschen zu achten und ein Kli  -  ma aufrecht zu erhalten, welches günstige Voraussetzungen zum Lernen in  der Schule und in der Klasse fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Regelungen
                            1  Weisungen   über   den  Besuch   des   Unterrichts,   das   Benehmen,   die  Diszi  -  plin, die Beurlaubungen, die Absenzen und die Strafmassnahmen sind Ge  -  genstand besonderer Regelungen durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Kollegium erlässt ein schulinternes Reglement. Es wird dem Depar  -  tement   für   Erziehung,   Kultur   und   Sport   (nachfolgend:   Departement)   zur  Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahme, Übertritte und Zuteilung der Schüler in die  Kollegien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufnahmegesuche
                            1  Die Aufnahmegesuche für das erste Jahr für Schüler, die ihre Schulzeit im  Kanton   absolviert   haben,   werden   von   den   Direktionen   der   Orientierungs  -  schule oder von anerkannten Privatschulen an die Direktion der betroffenen  Kollegien gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   erlässt   Weisungen   bezüglich   der   Aufnahmegesuche  und der Einschreibetermine.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahmebedingungen ins erste Jahr
                            1  Schüler   der   Orientierungsschulen   des   Kantons,   welche   die   in  Artikel   66  festgelegten   Bedingungen   des   Gesetzes   über   die   Orientierungsschulen  vom 10 September 2009 erfüllen, können ins Kollegium aufgenommen wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler von privaten  und vom  Kanton anerkannten  Orientierungsschulen  werden zu den gleichen Bedingungen zugelassen wie Schüler der öffentli  -  chen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schüler öffentlicher Schulen, welche auf eine gymnasiale Maturität vorbe  -  reiten, anderer  Kantone, mit welchen das Wallis eine Vereinbarung betref  -  fend die Aufnahmebedingungen abgeschlossen hat, werden aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüler ausserkantonaler öffentlicher Schulen, welche auf die gymnasiale  Maturität   vorbereiten,   werden   aufgenommen.   Entsprechend   ihrem   Wis  -  sensstand können sie einer Aufnahmeprüfung unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spezielle Aufnahmefälle
                            1  Kandidaten,  welche die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen nicht erfül  -  len, die aber  über  eine  genügende Ausbildung verfügen,  können aufgrund  der Resultate einer Prüfung oder einer globalen Beurteilung aufgenommen  zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schuljahr, in welches sie aufgenommen werden, wird von Fall zu Fall  entsprechend ihrem Wissensstand bestimmt und, gegebenenfalls, den Re  -  sultaten einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übertritte
                            1  Übertritte   zwischen   den   anderen   Schulen   der   Sekundarstufe   II   und   dem  Kollegium sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuteilung der Schüler
                            1  Die Schüler dürfen den Schulort ihrer gymnasialen Ausbildung frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Stadt Sitten werden die Schüler unter der Verantwortung der Rekto  -  ren auf die Kollegien La Planta und Les Creusets aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufnahmebestätigung
                            1  Der  betreffende  Rektor  bestätigt  den  Eltern  oder  dem   mündigen  Schüler  die Aufnahme ins Kollegium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation
                            1  Die   gymnasiale  Ausbildung   am   Kollegium   erstreckt   sich   über   fünf   Jahre  gemäss   einem  Ablauf   und   einem   Unterricht,   gestützt   auf   die   Verordnung  über   die  Anerkennung   der   gymnasialen   Maturitätsausweisen   (MAV)   und  das Reglement der EDK  über die Anerkennung der gymnasialen Matiritäts  -  ausweisen (MAR), respektive dem Rahmenlehrplan der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fächer
                            1  Während   der   fünf   Jahre,   die   der   Maturitätsprüfungen   vorausgehen,   um  -  fasst der Unterricht folgende Fächer:  a)  Grundlagenfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Sprache I: Deutsch für das Oberwallis und Französisch für das  Unterwallis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Sprache II: Französisch oder Deutsch, je nach Sprachregion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sprache III: Englisch, Italienisch oder Griechisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mathematik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Visuelle Kunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Biologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Chemie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Geographie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Geschichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Einführung in Wirtschaft und Recht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Musik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Philosophie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Physik;  b)  Das   Schwerpunktfach   ist   aus   den   folgenden   Fächern   oder   Fächer  -  gruppen auszuwählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Englisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Visuelle Kunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Biologie und Chemie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wirtschaft und Recht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Spanisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Griechisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Italienisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Latein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Musik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Physik und Anwendungen der Mathematik;  c)  das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergrup  -  pen auszuwählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Visuelle Kunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Biologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Chemie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wirtschaft und Recht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Religionslehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Geographie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Geschichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Informatik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Musik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Pädagogik/Psychologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Philosophie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Physik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Sport;  d)  Die kantonalen Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Religionslehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Informatik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wahl im ersten Jahr: Latein oder Italienisch-Wirtschaft (kombi  -  nierte Fächer, vgl. Art. 13) für die Kollegien im Unterwallis; La  -  tein oder Italienisch für das Kollegium im Oberwallis;  e)  Sporterziehung;  f)  Die Maturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Department   legt   im   Einvernehmen   mit   jedem   Kollegium   die   den  Schülern   angebotenen   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfächer   sowie   die  Sprache III fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kombinierte Fächer
                            1  Als   kombinierte   Fächer   werden   jene   bezeichnet,   die   eine   gewichtete  Durchschnittsnote  haben, entsprechend der in Artikel 25 erklärten  Berech  -  nungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Minimale Schülerzahl für die Führung eines Faches
                            1  Das   Departement   bestimmt   in   einer   entsprechenden   Weisung   die   zum  Unterricht in einem Fach erforderliche minimale Schülerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl der Schwerpunktfächer
                            1  Im   Verlaufe   des   zweiten   Semesters   des   ersten   Jahres   trifft   der   Schüler  die Wahl des Schwerpunktfachs.  Alle angebotenen Fächer stehen ihm zur  Wahl offen. Muss er dabei eventuell einen Programmteil des ersten Jahres  nachholen,   gehen   die   daraus   entstehenden   Kosten   zu   Lasten   des   Schü  -  lers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Unterwalliser   Kollegien   werden   ab   Ende   des   ersten   Schuljahres  zwei Niveaus in Mathematik vorgeschlagen. Der erweiterte  Mathematikun  -  terricht ist Schülern vorbehalten, die folgende Schwerpunktfächer  (Fächer  -  gruppen) wählen: Physik und Anwendungen der Mathematik sowie Biologie  und Chemie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einschränkungen bei den Wahlfächern
                            1  Eine   als   Grundlagenfach   gewählte   Sprache   darf   nicht   als   Schwerpunkt  -  fach gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe Fach darf nicht zugleich als Schwerpunktfach und Ergänzungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Musik   oder   Visuelle  Kunst   als  Schwerpunktfach  schliesst   Musik,   Visuelle  Kunst oder Sport als Ergänzungsfach aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Maturaarbeit
                            1  Auf Grund allgemeiner Themen, die sich auf die unterrichteten Fächer be  -  ziehen,   wählt   jeder   Schüler   seinem   Interesse   entsprechend   ein   von   den  Lehrpersonen   vorgeschlagenes   oder   von   der   Schuldirektion   akzeptiertes  Thema und verfasst dazu seine Maturaarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Maturaarbeit   besteht   aus   einem   Schrifttum   oder   einem   redigierten  Kommentar und wird mündlich vorgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt Ausführungsbestimmungen zur Maturaarbeit, zu  deren Betreuung und Bewertungskriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Maturaarbeit   ist  Teil  der   unter  Artikel  34   erwähnten   Maturitätsfächer.  Sie wird benotet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Hinweis "zweisprachige Matura"
                            1  Den Schülern, die eine zweisprachige Matura wünschen, wird nach Mög  -  lichkeit eine von der Schweizerischen Maturitätskommission umschriebene  entsprechende  Ausbildung   angeboten.   Im   Maturitätszeugnis   wird   der   Hin  -  weis zweisprachige Maturaeingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erleichterung für Schüler in Elitesport und Kunst
                            1  Die   Rektoren   treffen   gemäss   den   Weisungen   des   Departements   Mass  -  nahmen, die talentierten Schülern in Kunst und Elitesport ermöglichen, ihre  sportlichen   oder   künstlerischen  Tätigkeiten   mit   dem   Unterricht   in  Einklang  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gymnasiale Ausbildung für Elitesportler und Künstler
                            1  Die  HSK+M   des   Kollegiums   Spiritus   Sanctus   von   Brig   bietet   talentierten  Schülern   in  Kunst   und   Elitesport   die   Möglichkeit,   eine   gymnasiale   Matura  zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler,   die  den   Bedingungen   für   die  Aufnahme   in  ein   Gymnasium   ent  -  sprechen,   können,   nach   Erhalt   des   Handelsdiploms,   und   einem   fünften  Schuljahr   in   einer   gewöhnlichen   Klasse   des   Kollegiums   Spiritus   Sanctus  Brig, zu den Maturitätsprüfungen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schüler des fünften  Jahres  belegen das Schwerpunktfach  Wirtschaft  und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schüler sind vom Philosophieunterricht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stützmassnahmen,   insbesondere   für   Französisch   sprechende   Schüler,  müssen vom Departement bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Französisch sprechenden Schüler werden in den zweisprachigen Un  -  terricht   des   fünften   zweisprachigen   Schuljahres   des   Kollegiums   Spiritus  Sanctus Brig eingeteilt, mit dem Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahresnoten und Promotionsbedingungen für das 1. bis 4.  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Promotionsfächer
                            1  Für die Promotion in Betracht gezogen werden alle im betroffenen Schul  -  jahr unterrichteten  Fächer,  die auch für die Berechnung des Durchschnitts  einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darunter fallen folgende Fächer in die erste Gruppe:  a)  *  Sprache I;  b)  *  Sprache II;  c)  *  Sprache III;  d)  Mathematik;  e)  Schwerpunktfach, ab dem 2. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Kollegien des Unterwallis sind die Fächer des ersten Jahres (Latein  oder Italienisch/Wirtschaft) ebenfalls der ersten Gruppe zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Notenskala
                            1  Die Leistungen und die Arbeit des Schülers werden regelmässig evaluiert  und wie folgt ausgedrückt:  a)  6: ausgezeichnet;  b)  5.5: sehr gut;  c)  5: gut;  d)  4.5: ziemlich gut;  e)  4: genügend;  f)  3.5;  g)  3: ungenügend;  h)  2.5;  i)  2: schwach;  j)  1.5;  k)  1: schlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Note   1   wird   bei  Betrug   gegeben   oder   wenn   jede  Antwort   verweigert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Artikel 21 des  vorliegenden  Reglements  aufgeführten  Fächer   wer  -  den einzeln benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aushändigung der Schülerarbeiten
                            1  Die Lehrpersonen müssen den Schülern innert einer vernünftigen Frist die  korrigierten  Arbeiten   und   Prüfungsaufgaben   zurückgeben.   Sie   müssen   ih  -  nen alle erteilten Noten bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Jahresdurchschnitt
                            1  Während der fünf Jahre im Kollegium entspricht die Jahresnote jedes un  -  terrichteten Fachs dem auf Zehntel gerundeten Durchschnitt der beiden je  -  weiligen Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchschnittsnote  in jedem Fach wird auf Hundertstel berechnet und  dann   gemäss   der   üblichen   Praxis   auf   Zehntel   auf-   oder   abgerundet   (z.B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.25 = 5.3; 5.24 = 5.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Durchschnitt in der ersten Gruppe sowie der Durchschnitt aller Fächer  werden auf Zehntel gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Berechnung des Semester- und Jahresdurchschnitts der kom -
                            binierten Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Semesterdurchschnitt   der   kombinierten   Fächer   ergibt   sich   aus   dem  gewichteten   Durchschnitt   der   betroffenen   Fächer   entsprechend   der   Stun  -  denzuteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jahresdurchschnitt ergibt sich, indem zuerst die Jahresdurchschnitts  -  note jedes Faches und anschliessend der gewichtete Durchschnitt entspre  -  chend der Stundenzuteilung berechnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Jährliche Promotionsbedingungen
                            1  Am Ende jedes Jahres hat der Schüler bestanden, wenn:  a)  der Durchschnitt der ersten Gruppe (Art. 21) mindestens 4.0 beträgt;  b)  die   Gesamtdurchschnittsnote,   welche   alle   Fächer   umfasst,   mindes  -  tens 4.0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nichtbestehen
                            1  Der   Schüler   hat   das   entsprechende   Schuljahr   nicht   bestanden,   wenn   er  eine Note 1 (1 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und  zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als drei Noten 3 hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  kombinierten   Fächer   wird   nur   der   bewichtete   Fächerdurchschnitt  für die Berechnung der Noten 1 (1 bis 1.4), 2 (1.5 bis 2.4) oder 3 (2.5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4) berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Promotion
                            1  Auf  Grund   der   Resultate   und   nach   Beratung   der   Lehrpersonen   bestätigt  der   Rektor   mit   seiner   Unterschrift,   ob  das  Schuljahr   bestanden  oder   nicht  bestanden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise   kann   der   Rektor   auf   Promotion   erkennen   -   im   Krank  -  heitsfall   oder   auf   Grund   besonderer   Ereignisse,   für   die   der   Schüler   nicht  verantwortlich  gemacht   werden  kann   -  selbst   wenn  die  Resultate   den  Be  -  stimmungen der Artikel 21, 26 und 27 nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wiederholen einer Klasse
                            1  Die Schüler können die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Ausnahmen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Fächerwechsel und Überspringen einer Klasse
                            1  Der Wechsel der Schwerpunktfächer,  der Grundlagenfächer (Sprache III,  Visuelle Kunst  und  Musik)   oder  des Niveaus in der  Mathematik   sowie  der  Übertritt   vom   zweisprachigen   zum   nicht   zweisprachigen   Unterricht   oder  umgekehrt   liegt  in  der   Kompetenz   des   Rektors.   Der   Schüler   und  sein  ge  -  setzlicher Vertreter werden angehört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Schüler,   der   sich   durch   vortreffliche   Leistungen   auszeichnet   und  gleichzeitig   über   entsprechende   Einstellung  und   Fähigkeiten   verfügt,   kann  auf Ende des Schuljahres ein Gesuch einreichen, um eine Klasse zu über  -  springen.   In   diesem   Fall  entscheidet   der   Rektor   nach   Stellungnahme   der  betroffenen  Lehrpersonen.  Das  Departement  muss   über   diesen  Entscheid  informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bestätigtung am Ende der obligatorischen Schulzeit
                            1  Am Ende des ersten   Schuljahres erhält jeder  Schüler  der  ersten  Klasse,  der gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen  vom 4. Juli 1962 von der obligatorischen Schulzeit befreit wird, eine Bestäti  -  gung, dass er diese absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement definiert die Form und den Inhalt dieser Bestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Maturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
                            1  Es   werden   nur   jene   Kandidaten   zu   den   Prüfungen   zugelassen,   die  min  -  destens   während   des   letzten   Schuljahres   regelmässig   das   entsprechende  Kollegium besucht haben. Das Departement kann Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Prüfungsfächer *
                            1  Jedes  Jahr  organisiert  der  Staat   offizielle Maturitätsprüfungen.  In  folgen  -  den Fächern werden mündliche und schriftliche Prüfungen abgelegt:  a)  *  Sprache I;  b)  *  Sprache II;  c)  Mathematik;  d)  Schwerpunktfach;  e)  *  Sprache III.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Maturitätsfächer *
                            1  Für den Erhalt der Maturität werden folgende Fächer berücksichtigt:  *  a)  *  Sprache I;  b)  *  Sprache II;  c)  Mathematik;  d)  Schwerpunktfach;  e)  *  Sprache III;  f)  Kunst;  g)  Biologie;  h)  Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Geschichte;  j)  Geographie;  k)  Zusatzfach  l)  Philosophie;  m)  Physik;  n)  Maturitätsarbeit, wie in Artikel 17 beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Berechnung der Maturitätsnoten
                            1  Die Noten in den Prüfungsfächern  der Maturität  errechnen sich aus dem  Durchschnitt   der   Jahresnote   des   5.   Schuljahres   (berechnet   auf   Zehntel)  und   der   Prüfungsergebnisse   der   Maturitätsprüfung   (berechnet   auf   halbe  oder ganze Noten). Diese beiden Elemente haben die gleiche Gewichtung,  das heisst 50 Prozent für die Jahresnote, 25 Prozent für die schriftliche Ma  -  turitätsprüfung,   25   Prozent   für   die   mündliche   Maturitätsprüfung.   Die  Schlussnote für das Maturitätszeugnis wird auf ganze und halbe Noten auf-  oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt   es   nur   eine   Prüfungsnote   (mündlich   oder   schriftlich),   hat   diese   die  gleiche Gewichtung wie die Jahresnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   anderen   Fächern   (Art.   34),   in   denen   der   Unterricht   früher   abge  -  schlossen wird, zählt die letzte Jahresnote als Maturitätsnote. Die Note wird  auf ganze oder halbe Noten auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Fächer Visuelle Kunst und Musik wird nur eine Maturitätsnote er  -  rechnet,   die  unter   Kunst   aufgeführt   wird.   Diese   ergibt   sich  aus   dem   nach  Wochenstunden pro Jahr gewichteten Anteil der einzelnen Fächer. Die Note  wird auf ganze oder halbe Punkte auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berechnung der Maturitätsnote des Schwerpunktfachs "Physik
                            und Anwendungen der Mathematik"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die  Berechnung   der   Maturitätsnote   im   Fach   "Anwendungen   der   Ma  -  thematik" werden die Jahresnote und die Note der schriftlichen Maturitäts  -  prüfung   gleich  gewichtet.   Die  Durchschnittsnote  wird  auf   den  Zehntel  auf-  oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Französisch   sprechenden   Kollegien   wird   für   die   Berechnung   der  Maturitätsnote   im   Fach   "Physik"   die   Jahresnote   zu   50   Prozent   sowie   die  Noten   der   schriftlichen   und   mündlichen   Maturitätsprüfungen   zu  je  25  Pro  -  zent gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abge  -  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Deutsch sprechenden Kollegien wird für die Berechnung der Matu  -  ritätsnote   im   Fach   "Physik"   die   Jahresnote   und   die   Note   der   mündlichen  Maturitätsprüfung   gleich   gewichtet.   Die   Durchschnittsnote   wird   auf   den  Zehntel auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schlussnote   für   das   Maturitätszeugnis   im   Schwerpunktfach   "Physik  und Anwendungen der Mathematik" ergibt sich, indem zuerst im Verhältnis  zu den Unterrichtsstunden der beiden Fächer am Kollegium der gewichtete  Durchschnitt   der  beiden  Maturitätsnoten   berechnet   und  anschliessend  auf  ganze und halbe Noten auf- oder abgerundet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Berechnung der Maturitätsnote im Schwerpunktfach "Biologie
                            und Chemie"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   der   Berechnung   der   Maturitätsnote   im   Fach   "Biologie"   werden   die  Jahresnote   und die  Note  der  mündlichen  Maturitätsprüfung  gleich  gewich  -  tet. Die Durchschnittsnote wird auf Zehntel auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Berechnung   der   Maturitätsnote   im   Fach   "Chemie"   werden   die  Jahresnote und die Note der schriftlichen Maturitätsprüfung gleich gewich  -  tet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis für das Schwerpunktfach "Bio  -  logie   und   Chemie"   ergibt   sich,   indem   zuerst   im   Verhältnis   zu   den   Unter  -  richtsstunden der beiden Fächer am Kollegium der gewichtete Durchschnitt  der   beiden   Maturitätsnoten   berechnet   und   anschliessend   auf   halbe   und  ganze Noten auf- oder abgerundet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Hilfsmittel
                            1  Das Departement legt auf Vorschlag der Rektoren Hilfsmittel fest, welche  an den Maturitätsprüfungen benutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
                            1  Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in allen Maturitätsfächern (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)   die   doppelte   Summe   aller   Notenabweichungen   von   4.0   nach   unten  nicht grösser ist als die einfach berechnete Summe aller Notenabweichun  -  gen von 4.0 nach oben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  14  Fächern   (Art.   34)  darf   der  Kandidat   nicht   mehr   als  vier  Noten  unter 4.0 haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Summe   der   Punkte   der   Fächer   der   ersten   Gruppe   (Art.   21  Abs.   2)  muss mindestens 20 Punkte betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abbruch während der Maturitätsprüfungen
                            1  Bricht ein Kandidat während der Prüfungssession die Maturitätsprüfungen  ab, gilt dies als Nicht-Bestehen. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bedingungen zur Wiederholung von Maturitätsprüfungen
                            1  Ein Kandidat, der die Prüfung nach Artikel 39 und 40 dieses Reglements  nicht bestanden hat, kann nur ein zweites Mal in der gleichen oder in einer  anderen   Schule   zur   Prüfung   zugelassen   werden,   wenn   er   den   Unterricht  des vollen letzten Schuljahres wiederholt hat. Die Noten 5 oder mehr, wel  -  che der Kandidat in Fächern erhalten hat, die an der offiziellen Maturitäts  -  prüfung   nicht   geprüft   werden,   werden   ihm   angerechnet.   Er   wird   vom   Be  -  such der betreffenden Fächer dispensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Note   der   Maturitätsarbeit,   die   der   Kandidat   im   Jahr,   in   welchem   er  nicht bestanden hat, erhalten hat, wird ihm angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kandidat, der die Klasse wiederholt, kann verlangen, in zwei Fächern,  dessen   Unterricht   vor   dem   fünften   Jahr   abgeschlossen   worden   ist,   eine  dieser Prüfung zählt als Maturitätsnote in diesem Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Maturitätsarbeit kann eines dieser unter Absatz 3 vorgesehenen zwei  Fächer sein. Der Kandidat kann, falls er es wünscht, eine neue Maturitäts  -  arbeit vorlegen, dies gemäss den vom Departement  vorgesehenen Richtli  -  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Kandidat   muss   ein  neues   Gesuch   für   die   Zulassung   zur   Maturitäts  -  prüfung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Experten
                            1  Die  Prüfungen   finden   in  Zusammenarbeit   mit   den   Mitgliedern   der   Mittel  -  schulkommission   (nachfolgend:   Kommission)   und   mit   den   vom   Departe  -  ment bestimmten Experten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben der Experten sind, den Wissensumfang der Kandidaten zu be  -  noten,   auftretende   Probleme   zu   erfassen   und   deren   Lösungen   aufzuzei  -  gen. Sie wachen ebenfalls über die Einhaltung der formellen, vom Departe  -  ment  herausgegebenen Weisungen und kontrollieren,  dass bei der Art  der  Befragung und der Korrektur sowie bei der Bewertung der mündlichen und  schriftlichen   Arbeiten   grösstmögliche   Gleichbehandlung   vorherrscht.   Der  Experte   legt   die   Note   auf   Vorschlag   der   Lehrperson   fest.   Er   ist   an   das  Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zuständigkeit der Kommission
                            1  Am   Ende   der   Maturitätsprüfungen   ist   einzig   die   Kommission   zuständig,  Grenzfälle zu behandeln und eine vom Experten festgelegte Note abzuän  -  dern. Sie entscheidet aufgrund einer vom Rektor vorgelegten Gesamtbeur  -  teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines Wiedererwägungsgesuchs wegen eines Prüfungsergebnis  -  ses   gibt   die   Kommission   nach   Rücksprache   mit   dem   betroffenen   Rektor,  den  Experten   und  den  Lehrpersonen   dem   Vorsteher   des   DEKS  ihre   Stel  -  lungnahme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Betrug
                            1  Jeder Betrug wird bestraft  und hat das Einreifen des Aufsehers oder des  Experten   zur   Folge.   Solange   die   Strafe   nicht   ausgesprochen   ist,   darf   der  Kandidat seine Maturitätsprüfung fortsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  allen Fällen  des  Examenbetrugs   hat   der  Aufseher   oder   Experte   einen  schriftlichen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht,  begleitet mit einer Vormeinung, sofort dem Präsidenten der Kommission zu.  Diese   setzt   die   Strafe   fest,   die   vom  Ausschluss   aus   der   Prüfungssession  bis zum Verlust auf jeglichen Anspruch, an einem Walliser Kollegium zu den  Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden führen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten untersagt, mit  -  einander zu sprechen oder den Saal ohne Erlaubnis zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   dieses  Artikels   werden   den   Kandidaten   vor   der   Prü  -  fungssession ausdrücklich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verweigerung des Maturitätsausweises nach Abschluss der
                            Maturitätsprüfung von Juni 2011, respektive von Juni 2012 im  Oberwallis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem   Schüler,   dem   der   Maturitätsausweis   erstmals   nach  Abschluss   der  Maturitätsprüfungen im Juni 2011 verweigert wird, respektive im Juni 2012,  kann wählen, ob er an den ausserordentlichen Maturitätsprüfungen im Sep  -  tember 2011, respektive 2012 teilnehmen will oder ob er im Schuljahr 2011-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012,   respektive   2012-2013  die  5.   Klasse   wiederholen   möchte.   Es  ist   nur  eine Wahl möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentlichen   Maturitätsprüfungen,   wie   sie   unter  Absatz   1   be  -  schrieben sind, und die Bedingungen zur Erlangung des Maturitätsauswei  -  ses sind im Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturi  -  tätsprüfungen   vom   10.  April   2002   geregelt.   Der   Schüler,   welcher   auch   in  dieser   Prüfungssession   nicht   erfolgreich   ist,   erhält   den   Maturitätsausweis  definitiv nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schüler, der als Repetent die fünfte Klasse absolviert, muss sich den  Maturitätsprüfungen 2012, respektive 2013 stellen. Die Bedingungen im Zu  -  sammenhang mit der Wiederholung der fünften Klasse sind im Reglement  über   die   Schulzeit   am   Gymnasium   und   die   Maturitätsprüfungen   vom   10.  Juni 2009 geregelt. Für die Maturitätsprüfungen:  *  a)  der Schüler wird an der Schlussprüfung über den Unterrichtsstoff des  vierten Schuljahres, das er besucht hat, sowie des wiederholten fünf  -  ten Schuljahres geprüft;  b)  *  der   Schüler   kann   verlangen,   in   einem   vor   dem   fünften   Jahr   abge  -  schlossenen  Fach  eine Prüfung   abzulegen,  wenn die  Note  unter  4.0  liegt. Die Note dieser Prüfung gilt als Maturitätsnote in diesem Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Rechtsweg und Beschwerdeverfahren
                            1  Gegen Verfügungen des Departements  im Zusammenhang  mit dem vor  -  liegenden   Reglement   kann   innert   30   Tagen   seit   deren   Eröffnung   beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet  sich nach dem Gesetz  vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege  (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein:  a)  Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verfügungen bei Examensbetrug;  c)  Verweigerung des Maturitätsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten - Ausserkraftsetzung
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  Beginn des Schuljahres 2008-2009 in Kraft. Es ist anwendbar:  a)  für   Schüler,   die   zu   Beginn   des   Schuljahres   2008-2009   in   das   erste  und   zweite   Schuljahr   an   einem   Kollegium   im   Unterwallis  eingetreten  sind;  b)  für   Schüler,   die   zu   Beginn   des   Schuljahres   2008-2009   in   das   erste  Schuljahr am Kollegium im Oberwallis eingetreten sind;  c)  für Schüler, die im Anschluss an die Wiederholung eines Schuljahres  nicht mehr dem Reglement vom 10. April 2002 unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel   29   dieses   Reglements   ist   nicht   für   Schüler   anwendbar,   die   im  Schuljahr 2008-2009 das erste oder zweite Schuljahr besuchen und dieses  im Juni 2009 nicht bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2009  01.09.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 36/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.09.2010  Art. 45  Titel geändert  BO/Abl. 8/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.09.2010  Art. 45 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 8/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.09.2010  Art. 45 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 8/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 12 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 12 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 12 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 12 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 17 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 21 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 21 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 21 Abs. 2, c)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 21 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 25 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 29 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 30 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 33  Titel geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 33 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 33 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 33 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 34  Titel geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 34 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 34 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 34 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 39 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 39 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 44 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  Art. 45 Abs. 3, b)  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.06.2009  01.09.2008  Erstfassung  BO/Abl. 36/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 08.02.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 7/2017
                            Art. 12 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  geändert  BO/Abl. 7/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017  01.08.2017  geändert  BO/Abl. 7/2017