Gemeindevereinigungsgesetz
                            Gemeindevereinigungsgesetz  vom 17. April 2007 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 4.  Juli 2006  1   Kenntnis genommen und  erlässt  in Ausführung von Art.  98 der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  2  als Gesetz:  3  A. Vereinigung  (1.)  I. Allgemeine Bestimmung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffe
                            1  In diesem Abschnitt bedeuten:  a)  beteiligte Gemeinde: die in das Vereinigungsverfahren und in die Vereinigung  einbezogene Gemeinde;  b)  vereinigte Gemeinde: die neue Gemeinde nach Abschluss der Vereinigung.  II. Verfahren  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatzabstimmung
                            1  Die Bürgerschaften der beteiligten Gemeinden beschliessen in einer Grundsatz  -  abstimmung  4   über die Einleitung des Vereinigungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundsatzabstimmung wird durchgeführt:  a)  auf übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In  Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2006, 1965 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt GvG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. Februar 2007; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 17. April 2007; in Vollzug ab 1. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  39   und 114 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Zustandekommen von gleich lautenden Initiativen in den beteiligten  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Projektkonzept
                            1  Die Räte der beteiligten Gemeinden erstellen gemeinsam ein Projektkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vereinigungsbeschluss
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stimmen die beteiligten Gemeinden der Einleitung des Vereinigungsverfahrens  zu, vereinbaren die Räte den Vereinigungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinigungsbeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den  beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Inhalt
                            1  Der Vereinigungsbeschluss regelt für die vereinigte Gemeinde insbesondere:  a)  Name, Organisationsform und Wappen;  b)  Zeitplan für die Vereinigung und Zeitpunkt der Entstehung;  c)  den   Vollzug   hängiger   Beschlüsse   der   Bürgerschaften   der   beteiligten  Gemeinde;  d)  die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich- rechtli  -  chen Unternehmen und Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Genehmigung
                            1  Das zuständige Departement genehmigt den Vereinigungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konstituierungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konstituierungsrat setzt sich nach Massgabe des Vereinigungsbeschlusses  aus Mitgliedern der Räte der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Vereini  -  gungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die  Stelle des Konstituierungsrates tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner  Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979 über den Rat  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  135   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Aufgaben
                            1  Der Konstituierungsrat:  a)  leitet das Vereinigungsverfahren;  b)  vollzieht den Vereinigungsbeschluss, soweit nicht die Räte der beteiligten  Gemeinden zuständig sind;  c)  informiert die Öffentlichkeit über das Vereinigungsverfahren;  d)  legt der Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  das Budget für das erste Rechnungsjahr;  e)  führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und  Gemeindeparlament der vereinigten Gemeinde durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeindeordnung
                            a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert,  wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der konstituierenden  Bürgerversammlung die Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) für eine Gemeinde mit Parlament
                            1  Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine  vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu  gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch  höchstens vier  Jahre nach Entstehung der vereinigten Gemeinde, angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der Urne über die vor  -  läufige Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Parlament der vereinigten Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst  rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsnachfolge
                            1  Die vereinigte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktiven und Passiven der beteiligten Gemeinden, einschliesslich Grundstücke,  beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, ge  -  hen im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die vereinigte Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bürgerrecht
                            1  Wer das Bürgerrecht einer beteiligten Gemeinde besitzt, erhält mit der Vereini  -  gung das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mitgliedschaft im Zweckverband
                            1  Sind beteiligte Gemeinden Mitglieder in einem Zweckverband, dem auch nicht  beteiligte   Gemeinden   angehören,   regeln   die   beteiligten   Gemeinden   und   der  Zweckverband die künftige Mitgliedschaft im Zweckverband. Bei Uneinigkeit ent  -  scheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
                            1  Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen einer beteiligten Gemeinde blei  -  ben nach der Vereinigung bestehen, wenn sie nicht von der beteiligten Gemeinde  vor der Vereinigung aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
                            1  Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden werden in den bis  -  herigen Gemeindegebieten bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der verei  -  nigten Gemeinde angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinigte Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten  Gemeinden innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert  gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:  a)  wichtige Gründe vorliegen;  b)  die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zustandekommen
                            1  Die Regierung stellt das Zustandekommen der Vereinigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beantragt dem Kantonsrat die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen  über Zahl und Namen der politischen Gemeinden.  III. Förderung  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ziele
                            1  Der Kanton fördert die Vereinigung politischer Gemeinden, wenn die vereinigte  Gemeinde in der Lage ist, ihre Aufgaben insgesamt leistungsfähiger, wirtschaftli  -  cher und wirksamer zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinigte Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben:  a)  leistungsfähig, wenn sie die Leistungen eigenverantwortlich erbringt und fi  -  nanziert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirtschaftlich, wenn sie die Leistungen mit einem möglichst geringen Mittel  -  einsatz erbringt;  c)  wirksam, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über die für die Leistungserbringung geeigneten Mittel verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit ihren Leistungen nach Massgabe des öffentlichen Interessens einen  hohen Nutzen erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann leisten:  a)  Projektbeiträge;  b)  Entschuldungsbeiträge;  c)  Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand;  d)  Startbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zu  -  gesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Startbeiträge werden bei der Ermittlung von Finanzausgleichsbeiträgen nicht als  Einnahmen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Vorbescheid
                            1  Die Regierung stellt den beteiligten Gemeinden auf gemeinsamen Antrag ihrer  Räte einen Vorbescheid zu, in dem sie die Höhe der in der Vorlage an den  Kantonsrat in Aussicht genommenen Beiträge festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorbescheid präjudiziert die Beschlüsse des Kantonsrates nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Projektbeitrag
                            1  Der beteiligten Gemeinde kann an die Projektkosten ein Beitrag von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent des anrechenbaren Aufwands ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar ist der projektbedingte zusätzliche Personal- und Sachaufwand der  beteiligten Gemeinde, soweit er notwendig und angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 d) Entschuldungsbeitrag
                            1  Der beteiligten Gemeinde kann ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung werden insbesondere die Steuerkraft und die Vermögenslage  berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine Einheitsgemeinde gebildet, wird bei der Be  -  messung die Vermögenslage der Schulgemeinde mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entschuldungsbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung verein  -  nahmt. Er wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ers  -  ten Stufe der Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 e) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
                            1  Der vereinigten Gemeinde kann ein Beitrag an den unmittelbar aus der Vereini  -  gung   entstehenden   Mehraufwand   ausgerichtet   werden.   Er   beträgt   höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind insbesondere der Aufwand für Anpassungen der Infrastruktur  sowie für soziale Massnahmen zugunsten des Personals und von Behördemitglie  -  dern. Für die Ermittlung des Beitrags wird der Aufwand angerechnet, der notwen  -  dig und angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 f) Startbeitrag
                            1  Der vereinigten Gemeinde kann ein Startbeitrag ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinigte Gemeinde legt den Startbeitrag über die zweite Stufe der Erfolgs  -  rechnung in eine Reserve Startbeitrag im Eigenkapital ein. Die Reserve Startbeitrag  wird innert fünf Jahren über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Startbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er  wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der  Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vereinigung von Schulgemeinden
                            1  Der Kanton fördert die Vereinigung von Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Förderung werden sachgemäss ange  -  wendet. Es werden keine Startbeiträge ausgerichtet.  B. Abtrennung von Gemeindeteilen  (2.)  I. Allgemeine Bestimmung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Begriffe
                            1  In diesem Abschnitt bedeuten:  a)  beteiligte Gemeinde: die in das Verfahren einbezogene Gemeinde;  b)  abgebende Gemeinde: die Gemeinde, von welcher der Gemeindeteil abge  -  trennt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufnehmende Gemeinde: die Gemeinde, in die der Gemeindeteil aufgenom  -  men wird;  d)  neue Gemeinde: die Gemeinde, die aus dem Gemeindeteil der abgebenden  Gemeinde entsteht.  II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Vereinigung mit einer  aufnehmenden Gemeinde wird eingeleitet:  a)  durch übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In  Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;  b)  nach Zustandekommen von gleichlautenden Initiativen in den beteiligten  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Räte der beteiligten Gemeinden vereinbaren den Abtrennungs- und Aufnah  -  mebeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss untersteht der obligatorischen Ab  -  stimmung in den beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Inhalt
                            1  Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils  fest und regelt insbesondere:  a)  den Zeitpunkt von Abtrennung und Aufnahme;  b)  die auf die aufnehmende Gemeinde übergehenden Rechte und Pflichten;  c)  die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv an die aufnehmende  Gemeinde;  d)  allfällige von den beteiligten Gemeinden einander zu entrichtende Geld- und  Sachleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Erfüllung von Aufgaben
                            a) der örtlichen Korporation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Kor  -  poration, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten  Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des  Gemeindeteils die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der auf  -  nehmenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) der Schulgemeinde
                            1  Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der Schulge  -  meinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten  Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des  Gemeindeteils die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der  aufnehmenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Genehmigung
                            1  Das zuständige Departement:  a)  genehmigt den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss;  b)  genehmigt die Vereinbarung zwischen politischer Gemeinde und örtlicher  Korporation oder Schulgemeinde über die Erfüllung von Aufgaben auf dem  Gebiet der aufnehmenden Gemeinde;  c)  stellt das Zustandekommen von Abtrennung und Aufnahme des Gemeinde  -  teils fest.  III. Bildung einer neuen Gemeinde  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Bildung einer neuen  Gemeinde wird eingeleitet:  a)  durch Beschluss des Rates der abgebenden Gemeinde. In Gemeinden mit Par  -  lament beschliesst das Parlament;  b)  nach Zustandekommen einer Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abtrennungs- und Gründungsbeschluss
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgerschaft beschliesst auf Antrag des Rates, in Gemeinden mit Parlament  auf Antrag des Parlamentes, in obligatorischer Abstimmung über den Abtren  -  nungs- und Gründungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss wird rechtsgültig, wenn er von den  Stimmberechtigten des in der abgebenden Gemeinde verbleibenden Gebiets und  den Stimmberechtigten des die neue Gemeinde bildenden Gemeindeteils ange  -  nommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Inhalt
                            1  Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils  fest und regelt für die neue Gemeinde insbesondere:  a)  Name, Organisationsform und Wappen;  b)  den zeitlichen Ablauf der Abtrennung und den Zeitpunkt der Gründung;  c)  die auf sie übergehenden Rechte und Pflichten;  d)  den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaft der abgebenden Gemeinde;  e)  die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv;  f)  das Zurverfügungstellen von Verwaltungspersonal und Einrichtungen der ab  -  gebenden Gemeinde;  g)  die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich-rechtli  -  chen Unternehmen und Personal;  h)  den Übergang von selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 c) Genehmigung
                            1  Das zuständige Departement genehmigt den Abtrennungs- und Gründungsbe  -  schluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Konstituierungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konstituierungsrat setzt sich aus wenigstens fünf Mitgliedern zusammen, die  in dem für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten Gemeindeteil stimmbe  -  rechtigt sind. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der verei  -  nigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner  Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat  6   wer  -  den sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) Wahl
                            1  Die Stimmberechtigten des für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten  Gemeindeteils wählen den Konstituierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl findet gleichzeitig mit der Abstimmung über den Abtrennungs- und  Gründungsbeschluss statt. Sie kommt mit Rechtsgültigkeit des Abtrennungs- und  Gründungsbeschlusses zustande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  135   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 c) Aufgaben
                            1  Der Konstituierungsrat:  a)  leitet das Gründungsverfahren;  b)  vollzieht gemeinsam mit dem Rat der abgebenden Gemeinde den Abtren  -  nungs- und Gründungsbeschluss. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige  Departement;  c)  informiert die Öffentlichkeit über das Gründungsverfahren;  d)  legt der Bürgerschaft der neuen Gemeinde vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  das Budget für das erste Rechnungsjahr;  e)  führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und  Gemeindeparlament durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gemeindeordnung
                            a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird  ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bür  -  gerversammlung die Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) für eine Gemeinde mit Parlament
                            1  Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläu  -  fige   Gemeindeordnung   erlassen,  die   bis   zum  Vollzugsbeginn   einer   vom   neu  gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch  höchstens vier  Jahre nach Entstehung der neuen Gemeinde, angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige  Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Parlament der neuen Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst  rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bürgerrecht
                            1  Wer das Bürgerrecht der abgebenden Gemeinde besitzt und Wohnsitz in der  neuen Gemeinde hat, erhält mit der Bildung der neuen Gemeinde das Bürgerrecht  dieser Gemeinde und verliert jenes der abgebenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Mitgliedschaft im Zweckverband
                            1  Die   neue   Gemeinde   wird   Mitglied   im   Zweckverband,   dem   die   abgebende  Gemeinde angehört, wenn sie nicht durch Beschluss des Konstituierungsrates von  einem Beitritt absieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweckverband und beteiligte Gemeinden regeln Rechte und Pflichten der betei  -  ligten Gemeinden:  a)  aus der Mitgliedschaft der abgebenden und der neuen Gemeinde;  b)  aus dem Nichtbeitritt der neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Erfüllung von Aufgaben
                            a) der örtlichen Korporation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Kor  -  poration, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten  Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der  neuen Gemeinde die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der  neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) der Schulgemeinde
                            1  Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der Schulge  -  meinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten  Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der  neuen Gemeinde die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet  der neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
                            1  Reglemente   und  Vereinbarungen   der  abgebenden   Gemeinde   werden  in  der  neuen Gemeinde bis zum Vollzugsbeginn eigener Reglemente und Vereinbarun  -  gen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neue Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden  -  cher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:  a)  wichtige Gründe vorliegen;  b)  die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zustandekommen
                            1  Das zuständige Departement, bei Beteiligung von politischen Gemeinden die Re  -  gierung, stellt das Zustandekommen der Abtrennung des Gemeindeteils zur Bil  -  dung einer neuen Gemeinde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine neue politische Gemeinde entstanden, beantragt die Regierung dem  Kantonsrat die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über Zahl und Namen.  C. Aufhebung von Gemeinden  (3.)  I. Aufhebung von Gesetzes wegen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verfahren
                            1  Das zuständige Departement hebt Spezialgemeinden auf, die keine Aufgaben im  öffentlichen Interesse mehr erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beschliesst über:  a)  die Rechtsnachfolge der aufzuhebenden Gemeinde;  b)  den Übergang von Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche  Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechts  -  nachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung der Spezialgemeinde über;  c)  die Übergabe des Archivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ortsbürgerliche Korporation
                            1  Das zuständige Departement hebt eine ortsbürgerliche Korporation auf, wenn  die Ortsgemeinde, der sie angehört, aufgehoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hebt eine als Vermögensgemeinschaft mehrerer Ortsgemeinden bestehende  ortsbürgerliche Korporation auf, wenn alle sie bildenden Ortsgemeinden aufgeho  -  ben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufhebung durch eigenen Beschluss  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Verfahren
                            1  Die Spezialgemeinde kann durch rechtsetzende Vereinbarung die Aufgaben einer  anderen Spezialgemeinde übertragen und ihre Aufhebung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der Spezialgemeinde, die ihre Aufgaben überträgt, beschliesst in  obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a * Förderung
                            1  Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom  Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Rechtsnachfolge
                            1  Die Spezialgemeinde, an welche die Aufgaben übertragen werden, ist Rechts  -  nachfolgerin der aufgehobenen Spezialgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt:  a)  Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-  und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeit  -  punkt der Aufhebung über;  b)  das Archiv der Spezialgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zustandekommen
                            1  Das zuständige Departement:  a)  genehmigt die Vereinbarung;  b)  stellt die Aufhebung der Spezialgemeinde fest.  III. Aufhebung durch Inkorporation  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Einheitsgemeinde
                            a) Inkorporation durch Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulge  -  meinde in die politische Gemeinde vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung  über die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die  Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates
                            1  Der Kantonsrat kann die Inkorporation einer Schulgemeinde beschliessen, wenn  die Inkorporation im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer  wirksamen Aufgabenerfüllung geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 c) Förderung
                            1  Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom  Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 d) Rechtsnachfolge
                            1  Die   politische   Gemeinde   ist   Rechtsnachfolgerin   der   aufgehobenen   Schulge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt:  a)  Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-  und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeit  -  punkt der Inkorporation über;  b)  das Archiv der Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung bezeichnet  die als Rechtsnachfolgerin  wirkende politische  Gemeinde, wenn sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden er  -  streckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Örtliche Korporation
                            a) Aufhebung und Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der  örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Auf  -  gaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person vereinbaren.  Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstim  -  mung über die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde kann, wenn wichtige öffentliche Interessen es rechtferti  -  gen, die örtliche Korporation durch Beschluss inkorporieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, be  -  darf  die   Vereinbarung   oder   der   Beschluss  der   Zustimmung   aller   politischen  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a * abis) Förderung
                            1  Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom  Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) Inkorporationspflicht
                            1  Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürger  -  schaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird  die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmbe  -  rechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 c) Rechtsnachfolge
                            1  Die politische Gemeinde oder eine andere juristische Person ist Rechtsnachfolge  -  rin der örtlichen Korporation. Sie übernimmt:  a)  Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-  und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeit  -  punkt der Inkorporation über;  b)  das Archiv der örtlichen Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, ist  die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen  Korporation zählt, Rechtsnachfolgerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Ortsbürgerliche Korporation
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert wer  -  den:  a)  in die Ortsgemeinde;  b)  in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsge  -  meinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt;  c)  in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbür  -  gerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer  Abstimmung über die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a * abis) Förderung
                            1  Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom  Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 b) Rechtsnachfolge
                            1  Die inkorporierende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der ortsbürgerlichen Kor  -  poration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt:  a)  Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-  und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeit  -  punkt der Inkorporation über;  b)  das Archiv der ortsbürgerlichen Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zustandekommen
                            1  Das zuständige Departement:  a)  genehmigt die Vereinbarung;  b)  stellt die Aufhebung der Gemeinde fest.  D. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 7
Art. 63 8
Art. 64 Übergangsbestimmungen
                            a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung  entstandene Gemeinde kann um den Beitrag an vereinigungsbedingten Mehrauf  -  wand nach Art. 22 dieses Erlasses ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie reicht das Gesuch innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–60  17.04.2007  01.07.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 21, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 38, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 56a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 59a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2007  01.07.2007  Erlass  Grunderlass  42–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2013  01.01.2013  Art. 49a  eingefügt  48–75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2013  01.01.2013  Art. 56a  eingefügt  48–75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2013  01.01.2013  Art. 59a  eingefügt  48–75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 8, Abs. 1, d), 2.  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 21, Abs. 3  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 21, Abs. 4  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 23, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 23, Abs. 3  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 38, Abs. 1, d), 2.  geändert  2018-099