Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
                            Gesetz  über den Bevölkerungsschutz und die  Bewältigung von besonderen und  ausserordentlichen Lagen  (GBBAL)  vom 15.02.2013 (Stand 01.09.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 25 Absatz 5, 31 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3  Buchstabe a sowie 42 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivil  -  schutz vom 4. Oktober 2002 (BZG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Zweck des vorliegenden Gesetzes ist:  a)  die Koordination der Führung, des Schutzes und der Rettung sowie  die Leitung in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzu  -  stellen;  b)  einen progressiven und modularen Übergang der Führung von einer  normalen Lage zu einer besonderen und zu einer ausserordentlichen  Lage sicherzustellen;  c)  auf koordinierte Art und Weise die Vorbereitung und die Organisation  der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und deren Lebens  -  grundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Gesetz  in normalen Lagen keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbe  -  stimmungen, anwendbar auf Partnerorganisationen im Sinne des BZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Eine normale Lage im Bevölkerungsschutz ist ein unerwartetes Schaden  -  sereignis, für dessen Bewältigung die ordentlichen Einsatzmittel und Ver  -  fahren ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine besondere Lage im Bevölkerungsschutz ist ein unerwartetes Scha  -  densereignis, dessen Einfluss in Sachen Dauer des Ereignisses, betroffe  -  ner Raum und Beeinträchtigung des Gesellschaftslebens und Auswirkun  -  gen, die sich daraus ergeben, eine Konzentration mehrerer Einsatzmittel,  eine Koordination mehrerer Verfahren sowie eine koordinierte Führung er  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine ausserordentliche Lage im Bevölkerungsschutz ist ein unerwartetes  Schadensereignis, dessen Einfluss das gesamte Kantonsgebiet oder Teile  davon betrifft und dessen Ausmass eine Konzentration aller Einsatzmittel,  eine Koordination der Gesamtheit der Verfahren sowie eine koordinierte  Führung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat umschreibt und ergänzt die Begriffe in Form eines Glossars  im Anhang der Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation des Schutzdispositivs
                            1  Der Bevölkerungsschutz ist ein modular aufgebautes und koordiniertes zi  -  viles System, dessen grundlegende Aufgaben im Bundesrecht festgelegt  sind:  a)  Gewährleisten der Warnung, der Alarmierung und des Informations  -  flusses durch die Behörden an die Bevölkerung sowie des Vollzugs  der durch den Bund delegierten Aufgaben;  b)  Sicherstellen der Ersten Hilfe, der Rettung, des Schutzes und der Un  -  terstützung;  c)  Sicherstellen der Führung der Einsätze;  d)  Gewährleisten der Versorgung von Personen und Gütern;  e)  Sicherstellen des Betriebs der politischen Institutionen und der öffent  -  lichen Dienste in besonderen und ausserordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerorganisationen im Sinne des BZG beteiligen sich, um den  Schutz der Bevölkerung sicherzustellen, wie dieser in den durch das vorlie  -  gende Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörden
                            1  Der Staatsrat:  a)  organisiert und koordiniert die Massnahmen zur Bewältigung der be  -  sonderen und der ausserordentlichen Lagen und übt die Aufsicht aus;  b)  erlässt die Bestimmungen, die darauf abzielen, bei schwerwiegender  Knappheit die Versorgung des Kantons mit lebensnotwendigen Gü  -  tern und Dienstleistungen sicherzustellen, welche die Privatwirtschaft  mit ihren Eigenmitteln nicht zu bewerkstelligen vermag, und bezeich  -  net die mit dem Vollzug beauftragten Verwaltungsstellen;  c)  schliesst   Vereinbarungen   zur   gegenseitigen   interkantonalen   und  grenzüberschreitenden Hilfe ab;  d)  bestimmt im Einverständnis mit den Gemeinden die Einsatzzonen,  welche durch die regionalen Führungsstäbe versorgt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Bewältigung der Ereignisse in einer besonderen und in  einer ausserordentlichen Lage sind:  a)  der Staatsrat auf kantonaler Ebene;  b)  der Gemeinderat auf kommunaler Ebene beziehungsweise das Aus  -  führungsorgan des Gemeindeverbundes auf regionaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Eingriffs- und Beistandspflicht
                            1  Verwirklicht sich eine Gefährdung oder dauert diese an, haben die zustän  -  digen Behörden eine allgemeine und ständige Eingriffspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund setzt in erster Linie seine eige  -  nen Mittel ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben sich gegenseitig Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn eine Gemeinde nicht direkt vom Ereignis betroffen ist, muss sie die  öffentlichen personellen und materiellen Mittel sowie die Anlagen und Ge  -  bäude ihres Gebiets zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung werden diese Mittel unentgelt  -  lich zur Verfügung gestellt. Sind die entsprechenden Kosten beträchtlich,  werden diese bei fehlender Einigung vom Staatsrat nach den Grundsätzen  der Solidarität und der Billigkeit aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präventions- und Zwangsmassnahmen
                            1  Wenn es direkt und ernsthaft bedrohtes Leben vor einer direkten, gegen  -  wärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Schädigung zu bewahren gilt,  können die zuständigen Behörden unter Wahrung des Grundsatzes der  Verhältnismässigkeit jede Person zwingen, Präventionsmassnahmen zu er  -  greifen, insbesondere sich von den als gefährlich bezeichneten Orten zu  entfernen oder fernzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg das Verfahren fest und be  -  zeichnet die Organe, die zur Vornahme der Präventionsmassnahmen und  der Zwangsevakuierung ermächtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Führung - Koordinierte Massnahmen - Warnung und  Alarmierung - Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Auf Kantonsebene wird die modulare Führung durch das Kantonale Füh  -  rungsorgan   (nachfolgend:   KFO)   und   auf   Gemeindeebene   durch   die  Gemeindeführungsstäbe (nachfolgend: GFS) und regionalen Führungsstä  -  be (nachfolgend: RFS) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese mit der Führung beauftragten Organe stellen folgende Aufgaben si  -  cher:  a)  Koordination der Vorbereitung und der Einsätze der Partnerorganisa  -  tionen;  b)  Auslösung der Warnung und Übermittlung der Alarmierung an die Ein  -  satzkräfte und an die Behörden;  c)  Verbreitung von Meldungen und Alarmierung der Bevölkerung;  d)  Gewährleistung einer stufenweise ereignisbezogenen Entwicklung der  Führung;  e)  Information der Behörden und der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Alarmierung und die Sofortmassnahmen werden in jedem Fall durch  die Kantonspolizei ausgelöst. Diese stellt die Führung und Koordination der  Ersteinsatzkräfte und -mittel in dieser Phase sicher. In besonderen oder  ausserordentlichen Lagen wird die Führung durch das in Absatz 1 genannte  Führungsorgan übernommen, sobald dieses einsatzbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einsatzleiter
                            1  Je nach Art des Ereignisses wird ein Einsatzleiter bestimmt, der die Füh  -  rung der Einsatzmittel auf dem Schadensplatz übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer besonderen und ausserordentlichen Lage wird der Einsatzlei  -  ter in das zuständige Führungsorgan integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonales Führungsorgan (KFO)
                            1  Das KFO ist das ständige Führungsorgan des Staatsrates, der dessen  Chef und Mitglieder bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KFO erstellt die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Re  -  gierungstätigkeit und unterstützt den Staatsrat bei der Führung, der Koordi  -  nation und beim Vollzug der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KFO untersteht direkt dem Staatsrat, der diese Zuständigkeit an den  Vorsteher   des   für   die   Sicherheit   zuständigen   Departements   delegieren  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz des KFO wird angeordnet:  a)  vom Staatsrat, seinem Präsidenten oder von einem seiner Mitglieder;  b)  vom Chef des KFO oder seinem Stellvertreter, falls die unter Buchsta  -  be a genannte Instanz nicht erreichbar oder nicht in der Lage ist, den  Einsatz anzuordnen;  c)  vom kantonalen Warnungs- und Alarmierungsorgan, wie dieses in Ar  -  tikel 14 beschrieben wird, falls eine der unter den vorgenannten Buch  -  staben a und b erwähnten Instanzen nicht erreichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden die Organisation des KFO sowie dessen Aufgaben  und Zuständigkeiten durch den Staatsrat auf dem Verordnungsweg festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeindeführungsstab (GFS)
                            1  In   Einsatzgebieten,   die   nur   eine   Gemeinde   betreffen,   errichtet   der  Gemeinderat einen GFS und bezeichnet dessen Chef, dessen Stellvertre  -  ter und dessen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz des GFS wird angeordnet:  a)  durch den Gemeinderat, dessen Präsidenten oder eines seiner Mit  -  glieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch den Chef des GFS oder seinen Stellvertreter, falls die unter  Buchstabe a genannte Instanz nicht erreichbar oder nicht in der Lage  ist, den Einsatz anzuordnen;  c)  durch den Chef des KFO, falls eine der unter den vorgenannten  Buchstaben a und b erwähnten Instanzen nicht erreichbar oder aus  -  serstande ist, diese Massnahme anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beteiligt sich die Gemeinde an einem RFS, delegiert der Gemeinderat sei  -  ne Führungszuständigkeit an dieses Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organisation, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des GFS werden  in   einem   Gemeindereglement   festgelegt,   und   zwar   gemäss   den   vom  Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegten und genehmigten Grund  -  sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der GFS arbeitet eng mit dem KFO und dem kantonalen Amt für Bevölke  -  rungsschutz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Regionaler Führungsstab (RFS)
                            1  In   Einsatzgebieten,   die   mehrere   Gemeinden   betreffen,   errichten   die  Gemeinderäte einen RFS und bezeichnen dessen Chef, dessen Stellvertre  -  ter und dessen Mitglieder. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über  die   interkommunale   Zusammenarbeit   sind   anwendbar;   nötigenfalls   ent  -  scheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz des RFS wird angeordnet:  a)  durch das Ausführungsorgan des Gemeindeverbundes, dessen Präsi  -  denten oder eines seiner Mitglieder;  b)  durch den Chef des RFS oder dessen Stellvertreter, falls die unter  Buchstabe a genannte Instanz nicht erreichbar oder nicht in der Lage  ist, den Einsatz anzuordnen;  c)  durch den Chef des KFO, falls eine der unter den vorgenannten  Buchstaben a und b erwähnten Instanzen nicht erreichbar oder aus  -  serstande ist, diese Massnahme anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des RFS werden  in einem Gemeindereglement festgelegt, gemäss den vom Staatsrat auf  dem Verordnungsweg festgelegten und genehmigten Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der RFS arbeitet eng mit dem KFO und dem kantonalen Amt für Bevölke  -  rungsschutz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Koordinierte Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Präventionsmassnahmen
                            1  Der Staatsrat legt für jede Gefahr Präventionsmassnahmen fest, die im  Verhältnis zum Risiko stehen und wirtschaftlich vertretbar sind. Er erlässt  entsprechende Bestimmungen, koordiniert ihre Ausführung und gewährleis  -  tet die Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und die öffentlichen oder privaten Organisationen, deren  Tätigkeit zu einer besonderen oder ausserordentlichen Lage führen könnte,  werden vorgängig angehört und arbeiten Hand in Hand an der Erfüllung der  Präventionsmassnahmen, die ihnen anvertraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen
                            1  Das vom Staatsrat bezeichnete Departement wird im Einverständnis mit  den anderen Departementen insbesondere damit beauftragt:  a)  die Führungsorgane des Kantons zu bilden;  b)  die Planung und die Vorbereitung von Schutz-, Rettungs- und Betreu  -  ungsmassnahmen auf kantonaler Ebene sowie mit den Nachbarkan  -  tonen, dem Bund und den Grenzgebieten zu koordinieren;  c)  die Grundausbildung und Weiterbildung der Führungsstäbe auf allen  Stufen zu gewährleisten;  d)  die für die Führungsstäbe auf allen Stufen obligatorischen Übungen  e)  die Bevölkerung über potenzielle Gefahren und Schutzmassnahmen  zu orientieren;  f)  die entsprechende Ausrüstung und den Unterhalt der Führungslokali  -  täten des Kantons zu überwachen;  g)  die Führungsdokumentation nachzuführen;  h)  die Belange des Bevölkerungsschutzes in Zusammenarbeit mit dem  Bund zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Ausführung seiner Koordinationsaufgaben verfügt das Departement  über ein permanentes Verwaltungsorgan, das im KFO integriert ist und den  Auftrag hat zu koordinieren, zu analysieren sowie die Verfahren zur Bewäl  -  tigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, wie sie im vorliegen  -  den Gesetz definiert sind, auszuarbeiten und zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat:  *  a)  *  sorgt dafür, dass die Führungsorgane und die Einsatzkräfte über ein  Kommunikationsnetz verfügen, das mit jenen der verschiedenen Part  -  ner des Kantons und des Bundes kompatibel ist;  b)  *  legt die Aufteilung der Betriebskosten dieses Kommunikationsnetzes  zwischen den kantonalen und kommunalen Partnern in einer Verord  -  nung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Warnung und Alarmierung der Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kantonales Warnungs- und Alarmierungsorgan
                            1  Ein kantonales Organ wird beauftragt mit:  a)  den Notrufen;  b)  der Warnung und Alarmierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Zusammensetzung, die  Organisation und die Aufgaben der Verwaltungseinheiten dieses Organs  fest, unter Berücksichtigung der spezifischen Vorschriften, die auf die je  -  weils betroffenen Partner anwendbar sind, insbesondere das Arzt- und das  Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist eine Doppelorganisation vorzusehen, um die operative Bereitschaft  in jeder Lage zu garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bereitschaft und Koordination
                            1  Folgende Dienste werden ständig und koordiniert sichergestellt:  a)  der Empfang der Notrufe und deren Verwaltung;  b)  der Empfang und die Verbreitung von Meldungen, Warnungen und  Alarmen an die Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Alarmierungsdispositiv für die Bevölkerung
                            1  Das Alarmierungsdispositiv für die Bevölkerung umfasst:  a)  die stationären Alarmierungssirenen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Sirenen der allgemeinen Alarmierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Sirenen der Wasseralarmierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die kombinierten Alarmierungssirenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die mobilen Alarmierungssirenen;  c)  die Telefon-Alarmierung;  d)  die Fernsteuerungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zentralisierte  Auslösung   des  allgemeinen Alarmierungssignals   wird  durch das kantonale Warnungs- und Alarmierungsorgan sichergestellt, das  in Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Eigentum des Dispositivs und Duldungspflicht
                            1  Der Staat ist Eigentümer des allgemeinen und des kombinierten statio  -  nären Alarmierungsdispositivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind Eigentümer des mobilen Alarmierungsdispositivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stauanlagen-Betreiber sind Eigentümer des Wasseralarmierungsdis  -  positivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflicht, Alarmierungsinstallationen auf ihren Liegenschaften zu dulden  und die Entschädigung im Fall einer Wertminderung dieser Liegenschaften  werden durch das Bundesrecht geregelt. Im Übrigen ist das durch die Ver  -  ordnung festgelegte Requisitionsverfahren analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben des Staates und der Gemeinden
                            1  Der Staat gewährleistet:  a)  die allgemeine Koordination;  b)  die Planung der Alarmierung;  c)  die Einrichtung der stationären Alarmierungsanlagen in Zusammenar  -  beit mit dem Bund, den betroffenen Gemeinden und den Stauanla  -  gen-Betreibern;  d)  die zentralisierte Überwachung der Einrichtungen für die Verbreitung  der Alarmierung bei der Bevölkerung;  e)  die vorbeugende und korrektive Wartung der Einrichtungen;  f)  die   Koordination   der  Ausführung   der   Unterhaltsarbeiten   und   der  Kontrolle der Installationen;  g)  die   Organisation   des   jährlichen   Sirenentests   in   Anwendung   der  einschlägigen eidgenössischen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Aufgaben der Überwachung, der Planung, der Ko  -  ordination, des Unterhalts und der Verwaltung der Alarmierung mittels Leis  -  tungsaufträgen ganz oder teilweise an öffentliche oder private Fachbetriebe  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden stellen die Verbreitung der Alarmierung bei der Bevölke  -  rung sicher, welche nicht durch die stationären Installationen abgedeckt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausbildung
                            1  Die Grundausbildung und die Weiterbildung müssen für sämtliche Partner,  die im Fall besonderer und ausserordentlicher Lagen zum Einsatz gelan  -  gen, sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partner des Bevölkerungsschutzes stellen auf koordinierte Art und  Weise ihre Grundausbildung und Weiterbildung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebehörden achten darauf, dass die den Führungsstäben zu  -  geteilten Personen eine angemessene Ausbildung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das vom Staatsrat bezeichnete Departement stellt in Zusammenarbeit mit  den Gemeindebehörden, den Partnern des Bevölkerungsschutzes und den  eidgenössischen Behörden ein gemeinsames Verständnis und die Ausbil  -  dung im Führungsbereich sicher; es organisiert Übungen des Führungssta  -  bes und kombinierte Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen regelt der Staatsrat die Ausbildung in einer Verordnung und  präzisiert die Anwendungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation in normalen, besonderen und  ausserordentlichen Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Normale Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Führung, Information und Einsatzmittel
                            1  Im Fall einer normalen Lage wird die Führung durch die Gesetze über die  Polizei, die Feuerwehr und das Rettungswesen geregelt; diese wird durch  einen Einsatzleiter aus den Reihen der betroffenen Partner des Ersteinsat  -  zes unter Berücksichtigung der Art des Ereignisses wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbreitung der Information erfolgt durch die dazu bezeichneten Orga  -  ne über die gängigen Kanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ersteinsatzmittel
                            1  Als Partnerorganisationen des Ersteinsatzes gelten:  a)  die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei;  b)  die Feuerwehr;  c)  die Kantonale Walliser Rettungsorganisation;  d)  die technischen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersteinsatzmittel werden durch das kantonale Warnungs- und Alar  -  mierungsorgan umgesetzt, das in Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes be  -  zeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Besondere Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Führung
                            1  Im Fall einer besonderen Lage bieten die zuständigen kantonalen und  kommunalen Behörden die Führungsorgane ganz oder teilweise auf; diese  treffen die den Umständen entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage der lokalen Behörden kann der Kanton das kommunale oder  regionale Führungsorgan unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewarnten Führungsorgane treffen insbesondere folgende Massnah  -  men:  a)  die Sofortmassnahmen anordnen;  b)  die Mittel einsetzen und koordinieren;  c)  die zuständigen Behörden unterrichten und/oder warnen;  d)  die vorbehaltenen Entscheide planen;  e)  die Behörden und die Bevölkerung informieren, die durch das Ereignis  betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Information und Einsatzmittel
                            1  Die Information wird verbreitet durch:  a)  die üblichen Informationskanäle;  b)  das betroffene Führungsorgan im Rahmen einer bevölkerungsnahen  Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt des Bundesrechts kann der Staatsrat stufenweise den  Einsatz der im Kanton vorhandenen Mittel koordinieren oder anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nebst den Mitteln, die für eine normale Lage vorgesehen sind, können  insbesondere folgende Mittel eingesetzt werden:  a)  die Reservemittel des öffentlichen Gesundheitswesens;  b)  die Reservemittel des Feuerwesens;  c)  der Zivilschutz;  d)  die Mittel der kantonalen Verwaltung;  e)  die Mittel der Kantone und des Bundes auf Gesuch des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einsatzmittel der Gemeinden
                            1  Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen ver  -  fügen die Gemeindebehörden über:  a)  öffentliche Mittel auf Gemeindegebiet;  b)  private Mittel aus Leistungsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Ausserordentliche Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Führung
                            1  In einer ausserordentlichen Lage wird die Führung auf Gemeindeebene  durch den GFS oder den RFS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage der lokalen Behörden kann der Kanton das kommunale oder  regionale Führungsorgan unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   KFO   ist   für   die   Führung   und   die   Koordination   der   Mittel   auf  Kantonsebene zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das KFO schreitet von Amtes wegen ein, wenn es auf Gemeindeebene  an der Führung fehlt oder wenn die betroffenen Behörden dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Information, Einsatzmittel und Massnahmen
                            1  Für die öffentliche Information zuständig sind:  a)  auf kantonaler Ebene der Staatsrat;  b)  auf Gemeindeebene der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer ausserordentlichen Lage können die zuständigen Behörden oder  die von ihnen bezeichneten Organe die Verbreitung offizieller Informationen  mittels aller Medien verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausser den Mitteln, die in einer ausserordentlichen Lage vorgesehen sind,  können requirierte Mittel, Mittel des Bundes und anderer Kantone sowie  grenzüberschreitende Hilfe beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Requisitionsanspruch
                            1  Der Staatsrat und die Gemeindepräsidenten haben im Fall der ausseror  -  dentlichen Lage im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, auf  dem Requisitionsweg jedes den Umständen nach erforderliche Mittel zu be  -  schaffen, wenn die öffentlichen Mittel nicht genügen und die privaten Mittel  nicht auf andere Art und unter annehmbaren Bedingungen erlangt werden  können. Soweit nötig, kann ebenfalls der Einsatz von Fahrern, Piloten oder  Fachleuten requiriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Requisition hat zur Folge, dass die Behörde gegen Entschädigung frei  über eine Sache oder ein Grundstück verfügen kann. Der Requisitionsent  -  scheid ist endgültig und sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat beziehungsweise die Gemeinde trägt in Bezug auf das requi  -  rierte Gut die Verantwortung wie ein Eigentümer oder Halter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Gebrauch, den Minderwert oder den Verlust des requirierten Gu  -  tes wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen, insbesondere für das  Verfahren, die Entschädigung und die Bezeichnung der Schatzungsexper  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aussetzung der Bewilligungsverfahren
                            1  Im Fall der ausserordentlichen Lage sind die zuständigen Behörden nicht  an die ordentlichen Verfahrensvorschriften bezüglich Baubewilligung, Ge  -  nehmigung von Plänen, Konzessionen, Arbeitsvergabe und andere Verfah  -  ren gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden haben insbesondere den Grundsatz der Ver  -  hältnismässigkeit zu beachten und die Interessen Privater zu schützen.  Vorbehalten bleibt die Entschädigungspflicht im Sinne von Artikel 27 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Allgemeine Polizeiklausel
                            1  Im Fall der ausserordentlichen Lage kann der Staatsrat ohne ausdrückli  -  che gesetzliche Bestimmung alle notwendigen Massnahmen zur Abwehr  von schweren drohenden Gefahren oder von anderen ausserordentlichen  Lagen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterbreitet dem Grossen Rat gemäss dem Gesetz über die Organisa  -  tion der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten einen Bericht  über die getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verlängerung der Mandate
                            1  Kann die Wahl des Grossen Rates, des Staatsrates oder der Gemeinde  -  behörden nicht erfolgen, werden deren Mandate bis zur Wiederherstellung  der ordentlichen Lage verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Quorum des Staatsrates nicht mehr erreicht werden, bezeich  -  net das Büro des Grossen Rates unter Beachtung der bisherigen Aufteilung  der Mandate die zur Behebung der Vakanz notwendigen Abgeordneten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die so bezeichneten Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie  jedes gewählte Mitglied des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung und Entlöhnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsätze
                            1  Das   Gesetz   über   die   Geschäftsführung   und   den   Finanzhaushalt   des  Kantons ist im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für die getroffenen  Massnahmen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Finanzierung der Mittel in besonderen und ausserordentlichen
                            Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission zur Verwaltung des Hilfs  -  fonds   (nachstehend:   KVH)   ist   insbesondere   mit   folgenden   Aufgaben  betraut:  a)  Festlegung und Verwaltung der Finanzierungsquellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Information über die Finanzierung an die betroffenen Gemeinden, In  -  stitutionen und Führungsorgane sowie an die beauftragten Unterneh  -  men;  c)  Koordination der vorsorglichen Schadensinventaraufnahme in Zusam  -  menarbeit mit den zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons  und der Gemeinden sowie mit den Versicherungen;  e)  Konsolidierung des Eingreifens und der Daten nach der Einsatzpha  -  se;  f)  Koordination der Finanzhilfeaktionen mit den Hilfsorganisationen;  g)  Vorverhandlung über die Tarifsätze mit den Organisationen, Verbän  -  den und Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung der Kommission wird auf dem Verordnungsweg  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls kann die Kommission externe Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Festlegung der Abläufe, das Schadensinventar und die finanzielle Be  -  teiligung werden dem Staatsrat zur Validierung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzielle Beiträge zugunsten von Privatpersonen und
                            Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt der Sondergesetzgebung können der Grosse Rat und der  Staatsrat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Privatpersonen eine Fi  -  nanzhilfe zur Deckung nicht versicherbarer Schäden gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können gewisse Ausgaben zinsfrei vorfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die dazu erforderlichen Mittel werden grundsätzlich aus dem Fonds für  die Korrektion und den Unterhalt der Gewässer und die Deckung der nicht-  versicherbaren Elementarschäden bezogen, der in der Gesetzgebung über  die Nutzung der Wasserkraft vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grenzen und Bedingungen der Hilfe werden in jedem Einzelfall unter  Beachtung des Billigkeits- und des Solidaritätsprinzips festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stellen die Einsatzkosten für die Gemeinden eine ausserordentlich schwe  -  re Belastung dar, insbesondere bei Waldbränden, Chemieunfällen, Lawi  -  nenniedergängen, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutschen, kann  der Staat einen Teil der Kosten übernehmen. Der Staatsrat entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung werden die Bedingungen der  Hilfeleistung, die Festlegung der berücksichtigten Kosten und gegebenen  -  falls deren Verteilung zwischen mehreren Gemeinden auf dem Verord  -  nungsweg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Alarmierungskosten
                            1  Die Standort-, Betriebs- und Unterhaltskosten der stationären Sirenen der  allgemeinen Alarmierung werden zwischen dem Kanton und den Gemein  -  den zu je 50 Prozent aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standort-, Betriebs- und Unterhaltskosten der stationären Sirenen der  kombinierten Alarmierung werden zwischen den Stauanlagen-Betreibern zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent, dem Kanton zu 25 Prozent und den Gemeinden zu 25 Prozent  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Planungs- und Verwaltungskosten der Alarmierung werden wie folgt  aufgeteilt:  a)  der Kanton trägt die Kosten der Planung und Verwaltung der allge  -  meinen Alarmierung;  b)  die Stauanlagen-Betreiber tragen die Kosten der Planung und Verwal  -  tung der Wasseralarmierung gemäss den Vorschriften des Bundes;  c)  der Kanton und die Stauanlagen-Betreiber tragen je zur Hälfte die  Kosten der Planung und Verwaltung der stationären Sirenen der kom  -  binierten Alarmierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Führungskosten
                            1  Der Kanton trägt die Kosten aus der Organisation und dem Einsatz des  KFO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten aus der Organisation und dem Einsatz  des GFS und des RFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Entschädigungsnor  -  men für die Mitglieder der Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ausbildungskosten der Führungsorgane
                            1  Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten der kantonalen Führungsor  -  gane und die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Kurse für  die kommunalen Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Ausbildungskosten der kommunalen und inter  -  kommunalen Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Haftpflicht und Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Haftpflicht
                            1  Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger ist für die Haftung des Staates und der öffentlichen  Gemeinwesen für die Handlungen ihrer Amtsträger und der anderen Mit  -  glieder der Partnerorganisationen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit im  Sinne von Artikel 3 BZG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde setzt den Versicherungswert gemäss den spezifischen  Gefahren und Risiken fest, wobei die Mindestdeckung auf fünf Millionen  Franken festgesetzt  ist.  Diese Summe  kann vom  Staatsrat  mittels Be  -  schluss angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Krankenkasse und Lohnausfallversicherung
                            1  Der Staat und die öffentlichen Gemeinwesen versichern ihre zum Einsatz  kommenden Amtsträger und anderen Mitglieder der Partnerorganisationen  gegen Krankheits-, Unfall- und Lohnausfallrisiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Verwaltungsverfahren
                            1  Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für Entscheide im Vollzug des vorliegen  -  den Gesetzes das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege (VVRG) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Verfügungen über die wirtschaftliche Versorgung des Landes in  ausserordentlichen Lagen kann bei einer vom Staatsrat auf dem Verord  -  nungsweg bezeichneten Behörde Beschwerde eingereicht werden; diese  entscheidet auf kantonaler Ebene endgültig. Die Beschwerdefrist dauert  zehn Tage und die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Strafrechtliche Sanktionen
                            1  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:  a)  gegen das Berufs- oder Amtsgeheimnis verstösst;  b)  Handel mit requirierten Gütern treibt;  c)  einen Entscheid der Behörde nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  Verfolgung   und   Beurteilung   von   Widerhandlungen   sowie   den  Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen sind die Bestimmungen des Straf  -  gesetzbuches und der Strafprozessordnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verwaltungssanktionen
                            1  Die Widerhandlung gegen die Verwaltungsvorschriften des vorliegenden  Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit einer Busse  von bis zu 10'000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese wird durch das zuständige Departement ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen des VVRG über das Verwaltungsstraf  -  recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Berufs- und Amtsgeheimnis
                            1  Wer an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt ist, ist dem  Berufs- und Amtsgeheimnis unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweigepflicht kann aufgehoben werden:  a)  mit der schriftlichen Bewilligung der betroffenen Person oder deren  Rechtsvertreters;  b)  gemäss den Bestimmungen über das Berufs- und Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ersatzvornahme
                            1  Mangelt   es   am   Vollzug   einer   im   vorliegenden   Gesetz   vorgesehenen  Massnahme, sorgt der Staatsrat auf Kosten des Säumigen für deren Um  -  setzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollzug
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.  Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufhebung und Abänderung
                            1  Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden  aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Organisation im Fall von  Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 2. Oktober 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. No  -  vember 1977 wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über den Zivilschutz vom 10. September 2010 wird abgeän  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwi  -  schenden Gewalten vom 28. März 1996 wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986  wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge  -  setzes fest.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.03.2019  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Den Gemeinden werden die Betriebskosten erstmals nach Inkrafttreten  dieser   Gesetzesänderung   in   Rechnung   gestellt,   basierend   auf   den  Betriebskosten des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2019  01.09.2019  Art. 13 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-067,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2019  01.09.2019  Art. 13 Abs. 3, a)  eingefügt  RO/AGS 2019-067,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2019  01.09.2019  Art. 13 Abs. 3, b)  eingefügt  RO/AGS 2019-067,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2019  01.09.2019  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2019-067,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2019  01.09.2019  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2019-067,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.02.2013  01.01.2014  Erstfassung  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 15.03.2019 01.09.2019 geändert RO/AGS 2019-067,
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3, a) 15.03.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-067,
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3, b) 15.03.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-067,
                            2019-068  Titel T1  15.03.2019  01.09.2019  eingefügt  RO/AGS 2019-067,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 15.03.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-067,
                            2019-068