Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der Stelle zur Einsichtnahme in die eidgenössischen Gesetzessammlungen
                            Regierungsbeschluss  über die Bezeichnung der Stelle zur Einsichtnahme in die  eidgenössischen Gesetzessammlungen  vom 2. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2001)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung  von  Art.  12  Abs.  1 des eidgenössischen  Publikationsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  März 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stelle zur Einsichtnahme
                            1  Stelle zur Einsichtnahme in die Amtliche und die Systematische Sammlung des  Bundesrechts sowie zu Einsichtnahme und Bezug des Textes ausserordentlich be  -  kannt gemachter Erlasse des Bundes ist die Hauptstelle Vadiana der Kantonsbiblio  -  thek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der   Regierungsratsbeschluss   über   die   Bezeichnung   der   Stellen   zur   Einsicht  -  nahme in die Gesetzessammlungen des Bundes vom 27.  Oktober 1987  3   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Regierungsbeschluss wird ab 1.  Juli 2001 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  170.512  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 22–73 (sGS 0.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  36–44  02.05.2001  01.07.2001  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2001  01.07.2001  Erlass  Grunderlass  36–44