Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee
                            Gesetz  betreffend die Anwendung des  Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt  und das Abkommen zwischen dem  Schweizerischen Bundesrat und der  Regierung der Französischen Republik  betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee  vom 02.07.1982 (Stand 17.09.1982)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 30 Ziffer 3 Buchstabe  b der Kantonsverfassung;  in Anwendung der Artikel 55 Absatz 1 und 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes  über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975 (anschliessend: BSG) und  des Artikels 13 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat  und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf  dem Genfersee vom 7. Dezember 1976;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Polizeidepartement
                            1  Das Polizeidepartement durch seine betroffenen Verwaltungsabteilungen  ist soweit durch das vorliegende Gesetz nicht anders bestimmt wird, die mit  Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung  der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee  beauftragte kantonale Behörde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beratungskommission
                            1  Der Staatsrat kann eine Kommission mit bloss beratendem Charakter er  -  nennen, welche wichtige Probleme über die Schiffahrt zu prüfen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission wird sich insbesondere von Vertretern des Polizeide  -  partementes, des Baudepartementes und des Umweltschutzamtes sowie  der hauptsächlich beteiligten Verbände zusammensetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat:  a)  erlässt Vorschriften, um die Schiffahrt zu verbieten oder einzuschrän  -  ken, oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassen Schiffe zu be  -  grenzen (Art. 3 Abs. 2 des BSG);  b)  bewilligt die Sondernutzung sowie den gesteigerten Gemeingebrauch  auf den Gewässern (Art. 2 Abs. 2 des BSG) mit Ausnahme der Bewil  -  ligung für die Vermietung von Schiffen und Veranstaltungen, die nur  kantonale Gewässer berühren (Art. 158 und 159 der BSV und Art. 27  des BSG);  c)  trifft die Massnahmen, die sich in Zusammenarbeit mit den zuständi  -  gen Behörden aufdrängen, wenn ein Gewässer das Gebiet von ande  -  ren Kantonen berührt (Art. 4 Abs. 1 des BSG);  d)  nimmt auf Gesuch des Bundesrates hin Stellung inbezug auf die Be  -  stimmungen über Konzessionen und Bewilligungen für den regelmäs  -  sigen und gewerbsmässigen Schifftransport (Art. 7 Abs. 2 des BSG);  e)  erlässt Vorschriften, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Um  -  weltschutz zu gewährleisten (Art. 25 Abs. 3 des BSG);  f)  legt den Tarif der Beiträge und Gebühren, die dem Staat zu entrichten  sind fest (Art. 26 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 des BSG);  g)  überreicht dem Bundesrat die verlangten Vernehmlassungen, gege  -  benenfalls nachdem er die Gemeinden oder einige unter ihnen, inso  -  fern sie betroffen sind, angehört hat;  h)  nimmt die Genehmigung der Gemeindereglemente in Sachen Schif  -  fahrt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Baudepartement
                            1  Das Baudepartement, durch seine betroffenen Abteilungen, nachdem es  gegebenenfalls die Stellungnahme der anderen betroffenen Departemente  eingeholt hat:  a)  sorgt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer und  bringt auf Gesuch des Polizeidepartementes hin die erforderlichen Si  -  gnale an; es kommt ebenfalls für den Unterhalt der Signalisation auf  (Art. 5 Abs. 1 des BSG);  b)  ist verantwortlich für die Ausstattung der Gewässerläufe und deren  Zugang;  c)  erteilt oder verweigert die Bewilligung für den Bau, die Änderung und  den Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen (Art. 8  Abs. 1 des BSG), unter Vorbehalt der Kompetenzen der kantonalen  Baukommission;  d)  verfasst die Stellungnahmen für die Schiffe des Bundes sowie diejeni  -  gen für die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen (Art. 8 Abs. 2 des  BSG);  e)  leitet auf Gesuch des Polizeidepartementes, die Wegschaffung der  Hindernisse für die Schiffahrt, auf Kosten der Verantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Erteilung oder die Verweigerung der unter dem Artikel 4 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Buchstabe c aufgeführten Bewilligungen kann Beschwerde an den Vor  -  steher des Baudepartementes eingereicht werden, dessen Entscheid beim  kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Das in Sachen  Baubewilligungen anzuwendende Verfahren bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schiffahrtspolizei
                            1  Die Schiffahrtspolizei wird durch die Kantonspolizei ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann, welchem ein Gesetz oder sonst eine gesetzliche Bestimmung  polizeiliche Befugnis überträgt, ist zuständig, die Übertretungen in Sachen  Schiffahrt der Kantonspolizei anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Blutprobe
                            1  Die Blutprobe wird vom Instruktionsrichter oder von einem Offizier der  Kantonspolizei angeordnet (Art. 41 des BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfolgungs- und Strafbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafrechtliche Massnahmen
                            1  Der Instruktionsrichter ist die zuständige Strafbehörde für die Verfolgung  und die Verurteilung von den Übertretungen der Artikel 40 Absatz 2, 41, 42  Absatz 2, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1 des BSG. Soweit nicht anders bestimmt  wird, ist die Strafprozessordnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Schiffahrtskontrolle durch seinen Abteilungsvorsteher  in  -  struiert und entscheidet über die Übertretuneen der Artikel 40 Absatz 1, 42  Absatz 1, 43 Absätze 2 und 3, 44 Absätze 2 und 3, 45, 46, 47 und 48 des  BSG. Das Verfahren unterliegt dem Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (WRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Administrative Massnahmen
                            1  Die Verweigerung und der Entzug des Schiffahrtsausweises, das Verbot  Schiffe zu führen und die Aberkennung des ausländischen Ausweises wer  -  den durch den Abteilungsvorsteher der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verweigerung und der Entzug des Schiffahrtsausweises, insbesonde  -  re im Falle von einem Missbrauch des Ausweises oder der Kontrollschilder  vom Fehlen einer Haftpflichtversicherung, von Nichtbezahlung der Abga  -  ben, Steuern oder Gebühren, von Nichterscheinung zu einer amtlichen Prü  -  fung, werden durch den Abteilungsvorsteher der Schiffahrtskontrolle ausge  -  sprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren unterliegt dem Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das Ver  -  waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Garantiehinterlegung
                            1  Die kantonalen Polizeiorgane haben das Recht, von jeder ausserhalb der  Schweiz wohnhaften oder ohne festen Wohnsitz lebenden Person, gegen  die ein Untersuchungsverfahren eröffnet wurde, eine Garantiehinterlage zu  fordern. Diese ist bestimmt zur Deckung der Busse und Kosten, die durch  die zuständige Behörde zu ihren Lasten auferlegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschlagnahmung der Schiffe
                            1  Unabhängig von dem im Artikel 59 Absatz 1 des BSG vorgesehenen Fäl  -  len, ist die Kantonspolizei befugt, zu Handen des Instruktionsrichters oder  des Polizeidepartementes Schiffe zu beschlagnahmen, die an einem Unfall  beteiligt sind und einer Expertise unterzogen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufrechterhaltung   der   Beschlagnahme   muss   unverzüglich   Gegen  -  stand einer Verfügung der zuständigen gerichtlichen oder administrativen  Behörde sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amtliche Prüfung der Schiffe
                            1  Für jede amtliche Prüfung hat der Eigentümer sein Schiff an den von der  zuständigen Behörde genau gezeichneten Ort zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schiffsvermietung, nautische Veranstaltungen und gewerbs -
                            mässigen Personentransport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vermietung der Schiffe, selbst wenn diese nebensächlich ist, sowie  die nautischen Veranstaltungen, die nur die kantonalen Gewässer berüh  -  ren, sind bewilligungspflichtig. Für die gewerbsmässigen Personentranspor  -  te, die nicht einer Konzession- oder besonderen Bewilligungspflicht unterlie  -  gen, gilt dasselbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschwindigkeitsbeschränkungen
                            1  Unter   Vorbehalt   einer   besonderen   Signalisation   beträgt   die   erlaubte  Höchstgeschwindigkeit in den Häfen 6Std/km und auf den Strömen, Flüs  -  sen und Kanälen 15Std/km.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Signale - Zeichen - Bojen
                            1  Niemand darf Signale, Zeichen, Bojen oder andere ähnliche Gegenstände  ohne Einwilligung der Behörde aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche müssen an das Polizeidepartement gerichtet werden, wel  -  ches diese im Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellen überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwahrungsort
                            1  Die festgefahrenen, gesunkenen, verlassenen oder untauglichen Schiffe,  desgleichen die Gegenstände, die ein Hindernis für die Schiffahrt darstel  -  len, werden auf Risiko, Gefahr und Kosten des Eigentümers, nach Ablauf  der Räumungsfrist in Verwahrung genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert  sein Schiff oder den beschlagnahmten Gegenstand unverzüglich einzulö  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn diese Aufforderung ohne Wirkung bleibt, oder der Eigentümer nicht  erreicht werden kann, wird eine neue Hufforderung durch öffentliche Anzei  -  ge stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dreissig Tage nach dieser Aufforderung wird das Schiff oder der Gegen  -  stand versteigert. Das Schiff oder der Gegenstand, der anlässlich einer  Versteigerung zu jedem beliebigen Preis keinen Abnehmer gefunden ha  -  ben, werden von Hand zu Hand verkauft oder zerstört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aktivsaldo, nach Bezahlung der Kosten und Gebühren vom Verwah  -  rungsort, sowie die Abgaben, geschuldete Steuern und Gebühren werden  während fünf Jahren aufbewahrt und nach dieser Frist, dem Kanton, wo  das Schiff oder der Gegenstand gefunden wurde, zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten und Gebühren vom Verwahrungsort gehen zu Lasten des  Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben  insbesondere das interkantonale Reglement betreffend die Schiffahrtspoli  -  zei vom 16. Mai 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlas  -  sen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung. Es tritt nach seiner Veröf  -  fentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat wird beauftragt, die notwendigen Anwendungsbestimmun  -  gen für den Vollzug der Verordnungen und Beschlüsse aufzustellen, welche  der Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt  erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.1982  17.09.1982  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1982 f 45 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.07.1982  17.09.1982  Erstfassung  RO/AGS 1982 f 45 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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