Reglement betreffend die motorisierte Vergnügungs-Schiffahrt auf den Walliser Wasserläufen
                            Reglement  betreffend die motorisierte Vergnügungs-  Schiffahrt auf den Walliser Wasserläufen  vom 04.07.1990 (Stand 27.07.1990)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 3 Buchstabe a  des Gesetzes vom 2. Juli 1982  betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt  vom 3.Oktober 1975 und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen  Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die  Schiffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976 (Dekret);  auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Mit Ausnahme des Genfersees und der Mündung des Stockalperkanals,  bis   zur   Höhe   des   Fangrechens,   ist   die   Vergnügungs-Schiffahrt   mittels  motorisierter Geräte auf allen öffentlichen Wasserläufen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wasserlauf im Sinne des vorliegenden Reglementes ist jede Wasser  -  fläche, stillstehend oder fliessend, zu verstehen, auf welcher die Schiffahrt  möglich ist, wie insbesondere die Rhone, die Nebenflüsse, die Bäche, die  Kanäle,   die   Bergseen,   die   künstlichen   Stauanlagen,   die   Teiche,   die  Grundwasserüberflutungen und jede gleichartige Wasserfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahme
                            1  Bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere aus sportlichen oder  kulturellen Gründen, können auf Anfrage Ausnahmebewilligungen für die  Schiffahrt erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde prüft von Fall zu Fall, ob in Erwägung aller auf  dem Spiel stehenden Interessen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot  gewährt werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörde
                            1  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend: Departement)  ist die zuständige Behörde zur Erteilung einer Schiffahrts-Bewilligung und  zur Festsetzung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  seinem   Entscheid  verlangt   das  Departement   die  Vormeinung   der  betroffenen   Dienststellen   ein,   insbesondere   des   Wasserbauamtes,   der  Dienststelle für Umweltschutz und Fischerei sowie der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Bewilligungsgesuch Gemeindegewässer betrifft, verlangt das  Departement zudem die Stellungnahme der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren
                            1  Das Gesuch ist schriftlich, in drei Ausfertigungen, an das Departement zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält einen kurzen Beschrieb des Sachverhalts und der Gründe, mit  Beilage aller nützlichen Beweisunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1  Für die Erteilung einer Schiffahrtsbewilligung wird eine Gebühr von 100  Franken bis 400 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen ist das Dekret betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi  -  gungen in Verwaltungssachen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strafmassnahme
                            1  Der Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ist für alle Verstösse gegen das vor  -  liegende Reglement anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt nach dessen Veröffentlichung im Amts  -  blatt in Kraft  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit Entscheid des Staatsrates vom 18. Juli 1990 ist das vorliegende Reglement, ein  -  gesehen den Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt, unter Vorbehalt  der Rhone unterhalb des Torrent-Sec, auf alle Wasserläufe des Kantons anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.1990  27.07.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 201 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.07.1990  27.07.1990  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 201 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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