Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung
                            über die Arbeitszeit in der kantonalen  Verwaltung  *  (RAZ)  vom 29.11.2011 (Stand 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010;  eingesehen das Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staa  -  tes Wallis vom 12. November 1982;  eingesehen die Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staa  -  tes Wallis vom 10. Juli 1997;  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011;  eingesehen das Reglement über die Weiterbildung des Personals der kanto  -  nalen Verwaltung vom 26. Januar 2011 (Weiterbildungsreglement);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Reglement bezweckt die Festlegung der Arbeitszeit und  die Kontrolle derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die im vorliegenden Reglement zur Bezeichnung von Personen, Status oder Funkti  -  on verwendeten Begriffe zielen gleichermassen auf Männer und Frauen ab.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen,  anwendbar auf die Angestellten der Kantonsverwaltung und der staatlichen  Anstalten,   auf   das   Korps   der   Kantonspolizei,   auf   das   Administrativ-   und  Betriebspersonal  der   kantonalen  Schulen,   auf  das  administrative  Personal  und die Gerichtsschreiber der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (nachfol  -  gend: die Angestellten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitsdauer
                            1  Die jährlich zu leistende Anzahl an Stunden dient als Berechnungsgrundla  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststelle   für   Personalmanagement   (nachfolgend:   DPM)   gibt   den  Dienstchefs die jährlich zu leistenden Sollstunden gemäss dem vom Staats  -  rat genehmigten Jahresarbeitsplan bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stunden, welche die jährliche Arbeitszeitdauer bilden, können in weni  -  ger als zwölf Monaten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Verteilung der Arbeitsstunden sind die voraussehbaren täglichen,  wöchentlichen,   monatlichen,   saisonalen   Schwankungen   des   Arbeitsvolu  -  mens sowie ihre Planung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitszeitmodelle
                            1  Die   Jahresarbeitszeit   ist   das   in   der   Kantonsverwaltung   standardmässig  angewandte Arbeitszeitmodel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwendung einer Gruppenarbeitszeit in Anbindung an die besonderen  Funktionen   in   den   verschiedenen   Dienststellen   oder   Anstalten   wird   durch  einen speziellen Entscheid des Staatsrates geregelt. Die betroffenen Arbeit  -  nehmer werden vor Inkrafttreten der Gruppenarbeitszeit angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn besondere   dienstliche Umstände  es  erfordern,  kann  der Anspruch  von einer oder mehrerer Personen auf Nutzung der Jahresarbeitszeit durch  den   Dienstchef,   nach   Absprache   mit   der   DPM,   teilweise   oder   vollständig,  dauerhaft oder vorübergehend beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstchefs, die Generalsekretäre des Führungsstabes und die Depar  -  tementsdelegierten   nutzen   die   Jahresarbeitszeit,   ausgenommen   die   Kom  -  pensationsmöglichkeiten,   wenn   sie   nicht   dem   Kontrolldispositiv   für   die  Arbeitszeit unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle und Aufsicht über die Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeitkontrolle sowie auch die allgemeine Aufsicht werden durch  den   Dienstchef   sichergestellt   in   Zusammenarbeit   mit   der   DPM.   Bei   Miss  -  brauchsfällen muss der Dienstchef die notwendigen Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Dienstchef   kann   die   Kontrolle   ganz   oder   teilweise   einem   Mitarbeiter  anvertrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Departementsvorsteher   kann   die   DPM   nach   Rücksprache   mit   dem  Dienstchef mit der Durchführung von Stichprobenkontrollen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstchefs sind auf Anfrage der DPM gehalten, über die Situation alle  ihrer Angestellten betreffend Überzeit, Arbeitszeit und Feriensaldo Auskunft  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Zeitwirtschaftsverantwortliche wird beauftragt, die Arbeitszeit der Mitar  -  beiter seiner Dienststelle zu aktualisieren, die vom Dienstchef gefällten Ent  -  scheide anzuwenden und ihn bei Missbrauchsfällen oder Nichtbefolgen des  Reglements zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsdauer
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich von Montag bis Freitag ge  -  leistet, mit Genehmigung des Dienstchefs auch am Samstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Std. 24 pro Tag (indsutrielle Zeit 8.4 Std.)  beziehungsweise 42 Stunden pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Für Angestellte, die das flexible Rentenalter erreicht haben, wird die Wo  -  chenarbeitszeit pro rata temporis um eine Stunde herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dienststelle   für   Personalmanagement   ist   die   Bezugsinstanz   für   die  Arbeitszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Täglicher Arbeitsplan
                            1  Der tägliche Arbeitsplan beginnt frühestens um 6 Uhr und endet spätestens  um 19 Uhr, wobei der Arbeitstag 10 Std. 24 nicht übersteigen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieses Arbeitsplanes und unter Vorbehalt des guten Arbeitsab  -  laufs, welcher massgebend ist, kann der Angestellte jeden Tag den Beginn  und das Ende seiner Arbeit selbst festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vor 6 Uhr und nach 19 Uhr geleistete Arbeitszeit, sowie jene, die 10  Std. 24 übersteigt, oder an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen  geleistet wird, wird vom System erfasst, jedoch nicht verbucht. Sie kann nur  dann als Arbeitszeit oder als Überzeit berücksichtigt werden, wenn sie vom  Dienstchef, der die entsprechenden Belege visiert, angeordnet oder nach  -  träglich anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn das Arbeitsvolumen oder die Bedürfnisse der Dienststelle es erfor  -  dern oder erlauben, kann der Dienstchef die Leistung der reglementarischen  Arbeitszeit, von Überstunden oder die Anwendung einer reduzierten Arbeits  -  zeit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die Bedürfnisse der Dienststelle es erfordern, kann der Dienstchef  obligatorische Präsenzzeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erfassung der Arbeitszeit
                            1  Das gesamte Personal des Staates Wallis unterliegt einem System zur Er  -  fassung der Arbeitszeit, ohne die Möglichkeit von Abweichungen. Vorbehal  -  ten bleiben die in Artikel 23 des vorliegenden Reglements bezeichneten Ka  -  tegorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit wird täglich (einschliesslich nachts, an Wochenenden, Fei  -  ertagen   oder   arbeitsfreien   Tagen)   durch   ein   zentrales   elektronisches  Kontrollsystem oder ein anderes, von der DPM anerkanntes System erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeiterfassung durch Dritte ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfasst werden muss:  a)  jeder Arbeitsbeginn;  b)  jedes Arbeitsende;  c)  jede Arbeitsunterbrechung (mit Ausnahme der kurzen Arbeitspausen);  d)  jede als Arbeitszeit geltende Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verlässt   der   Angestellte   das   Dienstgebäude   für   eine   dienstliche   Verrich  -  tung, so braucht er die Abwesenheit nicht zu erfassen, sofern er vor Arbeits  -  schluss (Mittag oder Abend) an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und an sei  -  nem ordentlichen Arbeitsort verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schalteröffnungszeiten
                            1  Die Büros sind grundsätzlich von Montag bis Freitag geöffnet. Der Departe  -  mentsvorsteher   bezeichnet   die   Büros,   die   aus   dienstlichen   Gründen   am  Samstag geöffnet sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schalteröffnungszeiten in den Dienststellen werden festgelegt morgens  von 8h30 bis 11h30 und nachmittags von 14 Uhr bis 17 Uhr, am Vorabend  von   Feiertagen   bis   16   Uhr.   Der   Departementsvorsteher   ist   befugt,   Abwei  -  chungen von diesen Präsenzzeiten zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dienstchef organisiert eine ständige Präsenz während den Schalteröff  -  nungszeiten. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann er zusätzliche  obligatorische Präsenzzeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kurze Arbeitspausen
                            1  Dem Personal wird am Vormittag und am Nachmittag eine als Arbeitszeit  zählende Pause von je 15 Minuten (inkl. Zigarettenpausen) eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Arbeitspausen müssen grundsätzlich in dafür eingerichteten Lokali  -  täten verbracht werden und nicht in öffentlichen Gaststätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle   Nichtberuflichen   Abwesenheiten   vom   Arbeitsplatz,   gelten   nicht   als  Arbeitszeit und müssen als Freizeit vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterbrechung der Arbeit
                            1  Die Arbeit muss alle sechs Stunden durch eine obligatorische Pause von  mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Arbeitsunterbrüche von weni  -  ger als 30 Minuten werden automatisch auf 30 Minuten hochgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pause muss ausserhalb des Arbeitsplatzes verbracht werden und gilt  nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aussendienst
                            1  Bei Aussendienst setzt sich die Arbeitszeit grundsätzlich aus der tatsäch  -  lich   geleisteten   Arbeitszeit   und   der   anrechenbaren   Reisezeit   zusammen,  höchstens aber bis zur maximalen täglichen Arbeitszeit (10 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Reisezeit gilt die Fahrzeit zwischen Reiseziel und dem  normalen Dienstort beziehungsweise dem Wohnort, wenn dieser dem Rei  -  seziel näher liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anwesenheit am Arbeitsort vor und/oder nach dem Aussendienst wird  die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zum Total der im Aussendienst geleiste  -  ten   Stunden   hinzugezählt,   höchstens   aber   bis   zur   maximalen   täglichen  Arbeitszeit (10 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei mehrtägigem  Aussendienst  sind  die  Absätze 1  und  2 vorstehend  für  den ersten und letzten Tag anwendbar. Für die übrigen Aussendienst-Tage  ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit massgebend, höchstens aber bis zur  maximalen täglichen Arbeitszeit (10 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es darf keine Zeit als Überzeit erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die tatsächliche Dauer der Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nimmt ein Angestellter als Vertreter seiner Dienststelle an einer besonde  -  ren offiziellen Veranstaltung teil, werden die Stunden bis zum Ende des offi  -  ziellen Teils als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Interne Weiterbildungskurse
                            1  Die Dauer eines internen Weiterbildungskurses beträgt 8 Std. 24 pro Tag  und 4 Std. 12 pro Halbtag, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Anwe  -  senheit  am Arbeitsort  vor  und/oder  nach dem  internen  Weiterbildungskurs  wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zum Total der in der Weiterbildung  geleisteten Stunden hinzugezählt, höchstens aber bis zur maximalen tägli  -  chen Arbeitszeit (10 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finden die Kurse nicht am ordentlichen Dienstort statt, kann die Dauer der  Reise   zwischen   Kursort   und   ordentlichem   Dienstort   oder   dem   Wohnort,  wenn dieser näher beim Kursort liegt, über die normale tägliche Arbeitszeit  hinaus berücksichtigt werden. Allerdings darf das Total der angerechneten  Arbeitszeit die maximale tägliche Arbeitszeit (10 Std. 24) nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tatsächlichen Weiterbildungsstunden (obligatorische oder empfohlene)  zählen   als   Arbeitszeit   für   die   Ausbildungskurse,   die   abends   oder   am   Wo  -  chenende durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es darf keine Zeit als Überzeit erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die tatsächliche Mittagspause darf nicht als Arbeitszeit angerechnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beschliesst  der  Angestellte   an  einer  internen  Weiterbildung,   die  von  sei  -  nem   Dienstchef   als   "fakultativ"   bezeichnet   wird,   teilzunehmen,   hat   dies   in  seiner Freizeit zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Externe Weiterbildungskurse
                            1  Die  Anzahl  der  gewährten   externen  Weiterbildungstage   richtet  sich  nach  dem Weiterbildungsreglement vom 26. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dauer   eines   von   der   Dienststelle   angeordneten   externen   Weiterbil  -  dungskurses   (Art.   9   des   Weiterbildungsreglements)   beträgt   8   Std.   24   pro  Tag und 4 Std. 12 pro Halbtag, zu welcher unabhängig vom Beschäftigungs  -  grad noch die Verschiebungszeit hinzugezählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer  eines  Weiterbildungskurses  von  gegenseitigem  Interesse  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   des   Weiterbildungsreglements)   wird,   wenn   der   Weiterbildungstag   auf  einen geplanten  Arbeitstag fällt, pro-rata seines  Beschäftigungsgrades  be  -  rechnet.   Zu   dieser   Dauer   wird   noch   die   Verschiebungszeit   hinzugezählt,  höchstens aber bis zur maximalen täglichen Arbeitszeit (10 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dauer eines Weiterbildungskurses von untergeordnetem Interesse (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   des   Weiterbildungsreglements)   wird,   wenn   der   Weiterbildungstag   auf  einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   anteilsmässig   zu   seinem   Beschäftigungs  -  grad berechnet. Die Verschiebungszeit wird nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einem Weiterbildungskurs im ausschliesslichen Interesse des Mitarbei  -  tenden (Art. 12 des Weiterbildungsreglements) wird keine Zeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Externe   Weiterbildungskurse,   die   abends   oder   am   Wochenende   stattfin  -  den, sind über die Freizeit des Arbeitnehmers zu beziehen, ausser wenn es  sich um angeordnete Weiterbildung oder um Weiterbildung von gegenseiti  -  gem Interesse handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es darf keine Zeit als Überzeit erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abwesenheit
                            1  Im Umfang der gesetzlichen Ansprüche gelten folgende Abwesenheiten als  Arbeitszeit:  a)  Krankheit und Unfall;  b)  Mutterschaft und Adoption;  c)  Militär- und Zivilschutzdienst;  d)  Ferien, Sonderurlaub und Diensttreueurlaub;  e)  andere Absenzen auf Vormeinung der DPM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ganze Abwesenheitstage zählen 8 Std. 24, halbe 4 Std. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit, die während eines Arbeitstages plötzlich auftritt, kann die  erfasste Arbeitszeit ergänzt werden, maximal jedoch bis zur Dauer der nor  -  malen täglichen Arbeitszeit (8 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jede Abwesenheit ist eine schriftliche Erlaubnis oder Bestätigung des  Dienstchefs einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ärztliches Zeugnis
                            1  Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall betreffend die eigene Person  müssen   von   sämtlichen   Mitarbeitern   nach   drei   aufeinander   folgenden  Arbeitstagen (ohne Wochenende und Feiertage) durch ein ärztliches Zeug  -  nis bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef kann ausnahmsweise ab dem ersten Tag der Abwesenheit  ein ärztliches Zeugnis verlangen, sofern er den Arbeitnehmer vorgängig in  -  formiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Krankheit oder Unfall während den Ferien muss ein ärztliches Zeugnis  ab dem ersten Krankheits- oder Unfalltag beigebracht werden, um die Feri  -  entage wieder gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei längerer Abwesenheit muss der Angestellte monatlich ein neues ärztli  -  ches Zeugnis vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Gutachten beim Vertrauensarzt kann jederzeit verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ärztliche Untersuchungen
                            1  Die ärztlichen Untersuchungen betreffend die eigene Person müssen aus  -  serhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Hingegen ist zwischen 8 Uhr und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Uhr und zwischen 14 Uhr und 17 Uhr unabhängig von der Dauer der Un  -  tersuchung und vom Beschäftigungsgrad maximal eine Stunde pro Tag (in  -  klusive Reisezeit) für ärztliche Untersuchungen gestattet,    wobei die Dauer  der   normalen   täglichen   Arbeitszeit   (8   Std.   24)   nicht   überschritten   werden  darf. Ausserhalb dieser Zeitbereiche muss der Arztbesuch über die Freizeit  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ärztliche Untersuchungen betreffend die eigene Person, die ausserhalb  des Kantons stattfinden, wird, auf vorgängige Bewilligung des Dienstchefs,  die notwendige Zeit für die Untersuchung und die Reise gewährt, höchstens  aber bis zur normalen täglichen Arbeitszeit (8 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Häufige Behandlungen bilden Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung  mit dem Dienstchef in Zusammenarbeit mit der DPM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als ärztliche Untersuchungen gelten einzeln Termine zur Durchführung von  medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegeleistungen, Blut  -  spenden, welche von den Krankenversicherungen übernommen werden und  die durch Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker oder allen anderen Personen aus  -  geführt werden, die Leistungen auf ärztliche Anordnung hin anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Gutachten beim Vertrauensarzt kann jederzeit verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besondere Ereignisse
                            1  Bei Abwesenheiten  infolge von Katastrophen und ausserordentlichen La  -  gen kann der Staatsrat die Grundsätze der Anrechnung der Abwesenheiten  aufgrund dieser Ereignisse festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Situationen (unterbrochene Verkehrswege, Erdrutsch, La  -  winen usw.) legt der Dienstchef in Zusammenarbeit mit der DPM die Modali  -  täten zur Anrechnung der Abwesenheit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Arbeitszeitübertragung für Vollzeitangestellte
                            1  Die Differenz zwischen den täglich zu leistenden und den tatsächlich ge  -  leisteten Arbeitsstunden kann ein ständiges Zeitguthaben (positiver Saldo)  oder eine ständige Zeitschuld (negativer Saldo) aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am 31. Dezember jeden Jahres dürfen der positive Saldo 60 Stunden und  der negative Saldo 20 Stunden nicht übersteigen.  Arbeitsstunden, welche 60  Stunden übersteigen, verfallen ohne Entschädigung oder Ausgleich jeglicher
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. *
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstchefs haben dafür zu sorgen, dass ein allfälliger negativer Saldo,  der am 31. Dezember 20 Stunden übersteigt, innert nützlicher Frist ausgegli  -  chen wird. Andernfalls ist die DPM insbesondere dazu befugt, zur Kompen  -  sation dieser Schuld einen Lohnabzug vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kompensation des positiven Saldos
                            1  Der Saldo kann im Envernehmen des Dienstchefs in Form von einzelnen  oder aufeinander folgenden Tagen oder Halbtagen sowie vereinzelten Stun  -  den kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kompensationsfall wird vom positiven Saldo die Differenz zwischen den  tatsächlich   geleisteten   Stunden   und   der   reglementarischen   täglichen  Arbeitszeit abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern es das Arbeitsaufkommen erlaubt oder im Rahmen der jährlichen  oder regelmässigen Arbeitsplanung kann der Dienstchef vom Arbeitnehmer  verlangen, seinen positiven Saldo   durch Kompensation an einem oder meh  -  reren Tagen oder durch die Anwendung reduzierter Arbeitszeiten zu verrin  -  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Überzeit
                            1  Die   Arbeitszeit   ist   dem   Arbeitsanfall   anzupassen   unter   Berücksichtigung  der jährlichen Arbeitsplanung. Überzeit darf nur in Ausnahmefällen geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Überzeit gelten:  a)  die Arbeitsstunden, welche die tägliche Höchstarbeitszeit übersteigen  (ausser bei Aussendienst und Ausbildungskursen);  b)  die zwischen 19 Uhr und 6 Uhr geleisteten Arbeitsstunden, soweit die  während  des Tages  tatsächlich  geleisteten  Arbeitsstunden  die  regle  -  mentarische   Arbeitszeit   übersteigen   (ausser   bei   Aussendienst   und  Ausbildungskursen);  c)  die   an   Sonntagen-,   Feiertagen   und   arbeitsfreien   Tagen   geleisteten  Arbeitsstunden (8 Std. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überzeit   wird   durch   den   Dienstchef   angeordnet   oder   nachträglich   aner  -  kannt, welcher auch die diesbezüglichen Belege visiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überzeit   muss   in   Form   von   Tagen,   Halbtagen   oder   einzelnen   Stunden  kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Kompensation in Form von Tagen oder Halbtagen werden 8 Std. 24  beziehungsweise 4 Std. 12 vom Saldo der Überzeit in Abzug gebracht. Bei  Kompensation durch einzelne Stunden werden nur die zur Erbringung der  ordentlichen täglichen Arbeitszeit fehlenden Stunden abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Angestellte kann Überzeit dazu verwenden, einen negativen Saldo der  jährlichen Arbeitszeit zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Zeiterfassungssystem führt eine Kontrolle über die geleistete und kom  -  pensierte Überzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der  Dienstchef  achtet  in   Zusammenarbeit  mit  der  DPM  darauf,   dass  die  Überzeit kompensiert wird. Überzeit, welche 100 Stunden übersteigt, wird,  unabhängig vom Beschäftigungsgrad, ohne Entschädigung und Umbuchung  jährlich am 31. Dezember gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Teilzeitbeschäftigte
                            1  Die Jahresarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten wird im Verhältnis zum Be  -  schäftigungsgrad festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef legt die wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit im Einver  -  ständnis mit dem Angestellten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Differenz zwischen den täglich zu leistenden und den tatsächlich ge  -  leisteten Arbeitsstunden kann ein ständiges Zeitguthaben (positiver Saldo)  oder eine ständige Zeitschuld (negativer Saldo) aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am 31. Dezember jeden Jahres werden für jene Angestellten, deren Be  -  schäftigungsgrad 50 Prozent übersteigt, die Grenzwerte des positiven Sal  -  dos   und   des   negativen   Saldos   gemäss   Artikel   19   im   Verhältnis   zum   Be  -  schäftigungsgrad berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Am 31. Dezember jeden Jahres darf für jene Angestellten, deren Beschäfti  -  gungsgrad 50 Prozent oder weniger beträgt, der positive Saldo 30 Stunden  und der negative Saldo 10 Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Am 31. Dezember jeden Jahres verfallen Arbeitsstunden, welche die in den  Absätzen   4   und   5   festgelegten   Grenzwerte   übersteigen,   ohne   Entschädi  -  gung oder Ausgleich jeglicher Art.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Dienstchefs haben dafür zu sorgen, dass ein allfälliger negativer Saldo,  der am 31. Dezember 20 Stunden beziehungsweise 10 Stunden übersteigt,  innert nützlicher Frist ausgeglichen wird. Andernfalls ist die DPM insbeson  -  dere dazu befugt, zur Kompensation dieser Schuld einen Lohnabzug vorzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der  Dienstchef  achtet  in   Zusammenarbeit  mit  der  DPM  darauf,   dass  die  Überzeit kompensiert wird. Überzeit, welche 100 Stunden übersteigt, wird,  unabhängig vom Beschäftigungsgrad, ohne Entschädigung und Umbuchung  jährlich am 31. Dezember gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Besondere Bestimmungen
                            1  Die Dienstchefs, die Generalsekretäre des Führungsstabes, die Departe  -  mentsdelegierten und die persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorste  -  her verwalten ihre Arbeitszeit entsprechend der beruflichen Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kommen in den Genuss der Jahresarbeitszeit und unterstehen keiner  Zeitererfassungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche die Referenzarbeitszeit übersteigen, geben kei  -  nen Anspruch auf jegliche finanzielle Entschädigung und können nicht ver  -  bucht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Departementsvorsteher   kann   zum   Ausgleich   allfälliger   Überstunden  des   nicht   registrierungspflichtigen   Personals   und   auf   dessen   begründeten  Antrag   hin   bis   zu   fünf   zusätzliche   Ferientage   pro   Kalenderjahr   gewähren.  Der   Entscheid   des   Departementsvorstehers   wird   zur   Registrierung   an   die  DPM weitergeleitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beendigung des Dienstverhältnisses
                            1  Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Angestellte verpflichtet,  die Saldi der Arbeitszeit, der Ferien und der Überzeit auszugleichen. Ein Po  -  sitivsaldo kann nicht bar vergütet werden. Ein Negativsaldo wird vom Lohn  in Abzug gebracht. Der Dienstchef bzw. der Departementsvorsteher achtet  darauf, dass die Bedingungen es dem Angestellten ermöglichen, die Saldi  der Arbeitszeit, der Ferien und der Überzeit vor seinem Austritt vollumfäng  -  lich zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Besoldung der Angestell  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gruppenarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatz
                            1  Die Gruppenarbeitszeit ist für Gruppen mit spezifischen Bedürfnissen be  -  stimmt, die nicht unter die  Bestimmungen der Jahresarbeitszeit  fallen. Sie  wird durch den Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gruppenarbeitszeit wird aufgrund der Bedürfnisse und Möglichkeiten  der betroffenen Gruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen betreffend die Jahresarbeitszeit sind subsidiär anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfahren
                            1  Nach Vormeinung der DPM richtet der Dienstchef der betroffenen Gruppe  an den Staatsrat ein begründetes Gesuch für Gruppenarbeitszeit, welches  insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit, Beginn und Ende des täglichen  Arbeitsplanes, allfällige Pflichtzeiten, die Unter- und Obergrenze beim Saldo  des   Zeitguthabens,   die   Kompensationsmöglichkeiten,   die   Urlaubs-   und  Überzeitbestimmungen erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   der   Entscheidfällung   durch   den   Staatsrat   werden   die   Angestellten  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sanktionen
                            1  Der Angestellte, der die Bestimmungen dieses Reglements missachtet, un  -  terliegt den disziplinarischen Massnahmen im Sinne der Artikel 29 fortfolgen  -  de des Gesetzes über die Angestellten des Staates Wallis vom 19. Novem  -  ber 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt vom publiziert und tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hebt alle vorgängigen, ihm widersprechenden Bestimmungen und Ent  -  scheide auf, insbesondere das Reglement über die Arbeitszeit in der kanto  -  nalen Verwaltung vom 14. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 50/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Art. 19 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Art. 19 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Art. 22 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Art. 23 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  01.12.2022  Art. 23 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.11.2011  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 50/2011  Erlasstitel  02.11.2022  01.12.2022  geändert  RO/AGS 2022-080