Unterhaltungsgewerbegesetz
                            vom 20. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10. Januar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt als Gesetz:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Veranstaltungen und den  Betrieb von Anlagen, die:  a)   der Unterhaltung dienen;  b)   öffentlich zugänglich sind. Sie gelten als öffentlich zugänglich, wenn sie  nicht nur einem bestimmten, engumgrenzten Personenkreis offenstehen;  c)   einem Erwerbszweck dienen.  b) Ausnahmen  b) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Von diesem Gesetz sind ausgenommen:  a)   Veranstaltungen und Anlagen, die durch eine öffentlich-rechtliche  Körperschaft, Anstalt oder Stiftung durchgeführt oder betrieben werden;  b)   Spielgeräte und Spiellokale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)   Filmvorführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schutz  Schutz  a) der Allgemeinheit und der Nachbarschaft  a) der Allgemeinheit und der Nachbarschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Veranstaltungen und Anlagen dürfen:  a)   die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden oder stören;  b)   die Nachbarschaft nicht übermässig belästigen.  b) der Jugend  b) der Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Veranstalter oder seine Beauftragten haben Jugendlichen unter 18  Jahren den Zutritt zu Striptease- und ähnlichen Veranstaltungen zu verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stellen fest, ob die Besucher das Mindestalter erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Mindestalter ist am Eingang gut sichtbar bekanntzumachen.  c) von Personal, Darstellern und Besuchern  c) von Personal, Darstellern und Besuchern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Zum Schutz von Personal, Darstellern und Besuchern können bauliche  Massnahmen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesundheitsgefährdende Einwirkungen, wie übermässige Lautstärken und  Lichtreflexe, sind untersagt.  Verbot  Verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Veranstaltungen und Anlagen sind verboten, wenn sie das sittliche oder  religiöse Empfinden verletzen.  Haftpflichtversicherung  Haftpflichtversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Wer Veranstaltungen durchführt oder Anlagen betreibt, die Besucher oder  Dritte schädigen können, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt durch Verordnung minimale Deckungssummen für  Personen- und Sachschäden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Bewilligung  Pflicht  Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Einer Bewilligung bedarf, wer Veranstaltungen durchführt oder Anlagen  betreibt.  Ausnahmen  Ausnahmen  a) Veranstaltungen  a) Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Keiner Bewilligung bedürfen:  a)   Veranstaltungen, die überwiegend kulturellen, religiösen, wohltätigen,  wissenschaftlichen, erzieherischen oder sportlichen Zwecken dienen, oder  deren Ertrag überwiegend für solche Zwecke verwendet wird;  b)   Veranstaltungen, die vom Patentinhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   in seiner Gastwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   oder in  seinem Beherbergungsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   durchgeführt werden. Ausgenommen sind  Striptease- und ähnliche Vorführungen;  c)   umherziehende Künstler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  , soweit sie die politische Gemeinde nicht der  Bewilligungspflicht unterstellt.  b) Anlagen  b) Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Arten von Anlagen von  der Bewilligungspflicht ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Persönliche Voraussetzungen  Persönliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine  ordnungsgemässe Ausübung des Unterhaltungsgewerbes bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung bezeichnet den Verantwortlichen. Dieser muss das 20.  Altersjahr vollendet haben und darf in den vorangegangenen zwei Jahren  nicht wiederholt oder schwerwiegend gewerbepolizeiliche Vorschriften oder  Auflagen verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Altersgrenze kann ausnahmsweise herabgesetzt werden.  Dauer  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Bewilligung wird längstens für zwei Jahre erteilt.  Entzug  Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung  nicht mehr bestehen.  Gebühr  Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die politische Gemeinde erhebt in der Regel eine Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  III.  Straf- und Schlussbestimmungen  Übertretungen  Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  a)   verbotene Veranstaltungen durchführt oder verbotene Anlagen betreibt;  b)   ohne Bewilligung Veranstaltungen durchführt oder Anlagen betreibt;  c)   Pflichten nach Art. 3, 4, 5, 7 und 9 dieses Gesetzes verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21. Mai 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.  Der Präsident des Grossen Rates:  Alex Oberholzer  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erklären:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Das Unterhaltungsgewerbegesetz ist am 20. Juni 1985 rechtsgültig geworden,  nachdem innert der Referendumsfrist vom 21. Mai bis 19. Juni 1985 kein  Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Das Gesetz wird ab 1. April 1986 angewendet.  St.Gallen, 25. Juni / 28. Oktober 1985  Der Landammann:  Dr. Willi Geiger  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1985; nach unbenützter  Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1985; in Vollzug ab 1.  April 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            377.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Siehe  GSS  , sGS 554.3, und VV dazu, sGS 554.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Siehe  FvG  , sGS 554.1, und VV dazu, sGS 554.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vgl. Art. 1 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 2 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vgl. Art. 9, 28 ff. und 39 ff.  GWG  , sGS 553.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 2 lit. b und Art. 17  GWG  , sGS 553.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Art. 2 lit. a und Art. 16  GWG  , sGS 553.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art. 3 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Art. 4 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vgl. Nrn. 50.22.1 und 50.22.2  GebT  , sGS 821.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sGS 554.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   ABI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1044 und 1798.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Referendumsvorlage siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.