Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen
                            zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen  zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen  vom 17. Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Grossratsbeschlusses über  Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  Übertragung von Aufgaben  Übertragung von Aufgaben  a) an die politischen Gemeinden  a) an die politischen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Den politischen Gemeinden werden Emissionsbegrenzung und Kontrolle  übertragen von:  a)   Tiefgaragen und Parkhäusern;  b)   Entlüftungsanlagen von gastgewerblich genutzten Räumen.  b) an die politische Gemeinde St.Gallen  b) an die politische Gemeinde St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der politischen Gemeinde St.Gallen werden Emissionsbegrenzung und  Kontrolle übertragen von:  a)   Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer  Feuerungswärmeleistung über 1 MW;  b)   Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer  Feuerungswärmeleistung über 70 kW;  c)   stationären Verbrennungsmotoren, ausgenommen Anlagen, die mit  Klärgas, Deponiegas oder Biogas betrieben werden;  d)   stationären Anlagen für die Holzbearbeitung und -verarbeitung, für die  Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen und zur Herstellung von  Textilien und Bekleidung, ausgenommen für die Textilveredelung;  e)   Anlagen zur chemischen Kleiderreinigung.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über  Luftreinhaltemassnahmen vom 12. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1994 angewendet.  Der Landammann:  Alex Oberholzer  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 672.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   nGS 23–11 (sGS 672.351).