Ordnung über die Stiftungsaufsicht
                            Ordnung über die Stiftungsaufsicht  Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),  gestützt   auf   §  6  lit.  j   und   l   des   BVG-   und   Stiftungsaufsichtsvertrags   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8./14.  Juni  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art.  80  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.  Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hin  -  terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufli  -  che Vorsorge vom 23.  Januar  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben der BSABB
                            1  Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel  (BSABB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übernahme der Aufsicht
                            1  Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der  BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zustän  -  digen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine  rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss be  -  stellte Stiftungsorgane.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BS:  SG  833.100  , BL:  SGS  211.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BS:  SG  833.110  , BL:  SGS  834.400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sitzverlegung aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht  nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverle  -  gung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat  reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvoll  -  streckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt  zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die  Errichtung  zuerst   beurkunden   lassen.  Für   die  Übernahme   der   Aufsicht   gilt  Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfung
                            1  Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie  prüft insbesondere  a)  *  die Organisation der Stiftung (Art. 83  ff. ZGB)  b)  die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)  c)  die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfäl  -  tigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit,  der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und  der Liquidität  d)  die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stif  -  tung mit der Urkunde und dem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art.  85,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86, 86a und 86b ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn die  -  se ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren  Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsichtsmittel
                            1  Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Mass  -  nahmen. Sie kann insbesondere  a)  Weisungen erteilen  b)  Gutachten und Expertisen anordnen  c)  Ersatzvornahmen anordnen  d)  Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen  e)  amtliche Verwaltungen einsetzen  f)  eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen  g)  eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der einge  -  schränkten Revision unterliegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stif  -  tungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffe  -  nen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulas  -  ten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stiftungsverzeichnis
                            1  Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen,  die ihrer Aufsicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Ver  -  zeichnis aufgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen
                            1  Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB  die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Än  -  derung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuer  -  licher Hinsicht (z.  B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbe  -  freiung der Stiftung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine  Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den  massgebenden Steuergesetzen.  III. Aufgaben des Stiftungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechnungsablage
                            1  Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten  nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fris  -  terstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begrün  -  dung versehen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:  a)  die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrech  -  nung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszah  -  len und Anhang  b)  das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung  c)  den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach §  9 davon  befreit ist  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung  e)  allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere  den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung  und Rechnungslegung gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeich  -  net einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Revisionsstelle
                            1  Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu  bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verord  -  nung über die Revisionsstelle von Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   erfüllt sind und einfache finanzi  -  elle Verhältnisse vorliegen. Diese Betreiung ist jederzeit widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem  Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wir  -  kung für das nächste Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so  muss sie bestätigen, dass  a)  die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und  Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);  b)  die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;  c)  das Vermögen dem Zweck entsprechen verwendet worden ist und  d)  die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Urkundenänderungen
                            1  Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch  zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch umfasst  a)  die Stiftungsurkunde  b)  die Begründung der Änderung  c)  den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung  d)  gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen gemäss Abs.  2  lit.  a–c sind der BSABB einzureichen. Die be  -  urkundete Änderung gemäss Abs.  2  lit.  d ist direkt dem Handelsregister einzu  -  reichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkun  -  denänderung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  211.121.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin  oder den Stifter beantragt wird, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen  erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss  gemäss Abs. 2 lit. b und c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitteilungspflichten
                            1  Vom   Stiftungsrat   erlassene   Reglemente   und  deren   Änderungen  sind   der  BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stif  -  tungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren  Portal elektronisch zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständi  -  gen Handelsregister einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit  sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur  Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungs  -  pflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.  IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der  Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stif  -  tungen.  V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2012  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 4 Abs. 1, lit. a)  geändert  GS 2020.126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 8 Abs. 3  geändert  GS 2020.126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 8 Abs. 5  aufgehoben  GS 2020.126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2017  01.01.2018  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2022.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2022  01.01.2023  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2022.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2022.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2022  01.01.2023  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2022.084  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.01.2012  01.01.2012  Erstfassung  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
§ 4 Abs. 1, lit. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126
§ 4 Abs. 2 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
§ 8 Abs. 3 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126
§ 8 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.126
§ 11 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
                            Anhang 1  02.10.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2020.126  Anhang 1  25.10.2017  01.01.2018  Name und Inhalt geändert  GS 2020.128  Anhang 1  29.08.2022  01.01.2023  Name und Inhalt geändert  GS 2022.084  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang zur Ordnung über die Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht rich-  tet sich   nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bi-  lanzsumme):  Bilanzsumme in CHF  Gebühr in CHF  bis    100'000  340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'001  –500'000  555
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'001  –1'000'000  755
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'001  –5'000'000  1’115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000'001  –10'000'000  1’6  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000'001–  20'000'000  2’075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000'001–  50'000'000  2’675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000'001–  100'000'000  3’185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000'001  –250'000'000  3’745
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000'001  –500'000’000  4’420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000’001–  750'000'000  4’955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750'000’001–  1'000'000'000  5’620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000’001  –2'500'000'000  6’080  ab  2'500'000’001  6’545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Hand-  lungen  Gebühren  in  folgende  m Gebührenrahmen:  Handlung  Gebühr in  CHF  a)  Übernahme  der  Aufsicht  (inkl.  Vorprü-  fung und Genehmigung der Urkunde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  3'000  b)  Vorprüfung,  Prüfung  un  d  Genehmigung  von   notariell   beurkundeten   Urkunden  und  -änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  3'000  c)  Vorprüfung,  Prüfung  und  Genehmigung  von Urkundenä  nderungen ohne vorgän-  gige notarielle Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800  –  4'500  d)  Sitzverlegungen / Aufsichtentlassungen  500  –  2'000  e)  Liquidationen  500  –  1'500  f)  Fusionen  /  Aufteilungen  /  Vermögens-  über  tragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  –  7'500  g)  Aufhebungen mit oder ohne vorgängige  Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  –  7'500  h)  Reglementsprüfungen  150  –  2'500  i)  Anordnung  von  Massnahmen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83d, bzw. 84 ZGB und § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  7'500  j)  Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden  500  –  5'000  k)  Beratung  o  der  Begutachtung  von  Stif-  tungs  angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  5'000  l)  Weitere   Ver  fügungen   oder   aufsichts-  rechtli  che Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  –  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Genehmigung von Gesuchen um Befrei-  ung von der Revisionsstellenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  –  1'000  n)  Zweite und jede weitere Fristerstreckung  50  o)  Mahnungen  von   Berichterstattungsun-  terla  gen  (inkl.  Vollständigkeitsmahnun-  gen)  und   anderen   Dokumenten:   pro  Mahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  p)  Einsichtnahme in  das  Stiftungsverzeich-  nis   und Kopiaturen daraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  –  500  q)  Auszug  aus  dem  Verzeichnis  pro  Stif-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  r)  Adressverzeichnis über  alle Stiftungen:  Grundgebühr  Zusatzgebühr pro Adresse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer  die  Amts  handlung  veranlasst.  Wer  eine  Amtshandlung  veran-  lasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses ang  e-  halten  werden.  Bei  Aufsichtsbeschwerden  werden  die  Gebüh-  ren der unterliegenden Partei auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gibt eine Stiftung Anlass zu ausserordentl  icher Kontrolle oder  zu ausser  ordentlichen Abklärungen, so können die Gebühren,  bei  Gebührenrahmen  die  obere  Gebühr,  maxim  al  verdoppelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen zu bezahlen.