Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung (387.1)
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung (387.1)
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung
über den Beitritt zur Heimvereinbarung über den Beitritt zur Heimvereinbarung vom 23. Oktober 1986
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. August 1986
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 und 5 sowie von Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984
4 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 bei.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu erklären.
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Art. 2. Art. 2.
1 Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung
6 rechtsgültig wird. Der Präsident des Grossen Rates: Dr. Hans Brunner Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
7 Der Kanton St.Gallen tritt der Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984
8 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 bei. Vorbehalten bleiben: a) im Sinn von Art. 17 Abs. 3 der Heimvereinbarung
9 , dass die notwendigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons
10 bis dahin erlassen sind und in Vollzug treten; b) die Bestimmungen der Vereinbarung der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen vom 3. Juni 1983 (Teilabkommen Sonderschulen)
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. St.Gallen, 11. Dezember 1984 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1987.
2 ABl
1986,
1828.
10 GRB über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung, nGS 27-24 (sGS 387.2).
11 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.