Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung
                            über den Beitritt zur Heimvereinbarung  über den Beitritt zur Heimvereinbarung  vom 23. Oktober 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt  in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 und 5 sowie von  Art. 55   Ziff. 6 der  Kantonsverfassung vom 16. November 1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über  Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von  Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen  (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   mit Wirkung ab 1. Januar 1987  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der  Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  rechtsgültig wird.  Der Präsident des Grossen Rates:  Dr. Hans Brunner  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erklären:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Kanton St.Gallen tritt der Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   mit  Wirkung ab 1. Januar 1987 bei.  Vorbehalten bleiben:  a)   im Sinn von Art. 17 Abs. 3 der Heimvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  , dass die notwendigen  gesetzlichen Vorschriften des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   bis dahin erlassen sind und in  Vollzug treten;  b)   die Bestimmungen der Vereinbarung der Konferenz der  Erziehungsdirektoren der Ostschweiz betreffend die Übernahme der  Betriebsdefizite von Sonderschulen vom 3. Juni 1983 (Teilabkommen  Sonderschulen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  St.Gallen, 11. Dezember 1984  Der Landammann:  lic. iur. Karl Mätzler  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1828.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GRB über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung, nGS 27-24  (sGS 387.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.