Verordnung über die Versicherung der Forstangestellten
                            Verordnung  über die Versicherung der Forstangestellten  vom 25. August 1970 (Stand 1. Januar 1971)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Vollzug von  Art.  15 und  16 des Gesetzes  über  das Forstwesen  vom  23. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1906  1  , in sachgemässer Anwendung von Art. 2bis Abs. 2 der Verordnung über die  Versicherungskasse   für  das   Staatspersonal,  Fassung   gemäss  IV.  Nachtrag   vom  8.  April 1969  2  ,  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anschluss an die Versicherungskasse für das Staatspersonal
                            1  Die Revierförster  4   und die Bannwarte  5  , die im Kanton im öffentlichen Dienst ste  -  hen und definitiv angestellt sind, gehören  der Versicherungskasse für das Staats  -  personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übergangsbestimmungen
                            a) Auflösung der Versicherungskasse für Forstangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versicherungskasse für Forstangestellte  6    wird auf den 1. Januar 1971 aufge  -  löst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte und Pflichten der aufgelösten Kasse werden von der Versicherungs  -  kasse für das Staatspersonal übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aktiven und die Passiven der aufgelösten Kasse gehen rückwirkend auf den 1.  Januar 1970 auf die Versicherungskasse für das Staatspersonal über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bGS 3, 173 (aufgehoben); siehe nunmehr Art.  13   Abs. 4 und Art.  14   FoG, sGS  651.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 6, 196 (sGS  143.7  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 7, 160. In Vollzug ab 1. Januar 1970 / 1. Januar 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  5   lit. e, Art.  6   und  14   FoG, sGS  651.1  ; Art.  9   f. der VV zum FoG, sGS  651.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ursprüngliche Berufsbezeichnung für nebenamtliche Förster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Siehe V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufge  -  hoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Versicherungsfälle im Jahre 1970
                            1  Versicherungsfälle,   die   im   Jahre   1970   eintreten,   werden   bereits   nach   den   Vor  -  schriften über die Versicherungskasse für das Staatspersonal  7   behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) altrechtliche Verhältnisse
                            1  Verpflichtungen, die auf Grund der Vorschriften über die Versicherungskasse für  Forstangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere   sind   schuldige   Einkaufssummen   und   Nachzahlungen  9    nach   den  bisherigen Bestimmungen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ansprüche der Rentenbezüger, deren Renten vor dem 1. Januar 1970 zu lau  -  fen   begonnen   haben,   richten   sich   nach   dem   Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ,   unter   dem   sie   entstanden  sind. Nach dem damals geltenden Recht richten sich auch allfällige künftige An  -  sprüche ihrer Angehörigen. Sollten hingegen die Renten der Altrentner der Ver  -  sicherungskasse für das Staatspersonal real erhöht werden, so kommt diese Verbes  -  serung auch den Rentnern zugute, die Renten gemäss den Vorschriften über die  Versicherungskasse für Forstangestellte beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Wahrung des Besitzstandes
                            1  Für die bisherigen versicherten Besoldungen wird der Besitzstand gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung über die Versicherungskasse für Forstangestellte vom 14. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1971 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übergangsregelungen für das Jahr 1970 gemäss Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  143.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Siehe Art. 12 ff. der V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 (aufgeho  -  ben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Siehe V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufge  -  hoben); Statuten der Pensionskasse für Forstangestellte vom 26. Dezember 1922, GS13, 402  und GS14, 343 sowie in der Gesetzessammlung nicht veröffentlichter Nachtrag vom 10. Fe  -  bruar 1933 (aufgehoben); Statuten der Pensionskasse für Forstangestellte vom 14. April 1939,  bGS 3, 222 und nGS 1, 117 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 160  25.08.1970  01.01.1971  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.1970  01.01.1971  Erlass  Grunderlass  7, 160