Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Ausländerinnen und Ausländer  (VEGAuG)  vom 19.12.2012 (Stand 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen  Artikel   16   des   Einführungsgesetzes   zum   Bundesgesetz   über  die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration
                            1  Die   für   die   Bevölkerung   und   Migration   zuständige   Dienststelle   (nachfol  -  gend: Dienststelle) ist namentlich dafür zuständig:  a)  die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Anhörungen zu verlangen;  b)  Folgendes zu erteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einreisebewilligungen für einen dauerhaften Aufenthalt in der  Schweiz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kurzaufenthaltsbewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aufenthaltsbewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Niederlassungsbewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Grenzgängerbewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Erneuerungen und Verlängerungen von Bewilligungen;  c)  Folgendes zu verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verweigerung der unter Buchstabe  b  Ziffern 1 bis 5  genannten  Bewilligungen,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verweigerung der Verlängerung oder den Widerruf von Kurzauf  -  enthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewil  -  ligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wegweisungen aus der Schweiz;  d)  Ausschaffungen gemäss den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes  über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durchzuführen;  e)  die in den Artikeln 73 bis 81 AuG festgehaltenen Zwangsmassnahmen  zu verfügen, umzusetzen oder aufzuheben;  f)  Verwarnungen zu verfügen;  g)  die in den Artikeln 115 Absatz 3 und 120 AuG festgehaltenen Strafbe  -  stimmungen   gemäss   der   Schweizerischen   Strafprozessordnung   zu  verfolgen und zu beurteilen;  h)  die für die Fremdenkontrolle zuständigen kommunalen Ämter  zu be  -  aufsichtigen;  i)  Ausbildungskurse zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle ist für die Koordination und Umsetzung der Integration der  Ausländer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinden
                            1  Über ihre Fremdenkontrolle hat die Gemeinde folgende Zuständigkeiten:  a)  sie stellt sicher, dass jeder auf ihrem Gemeindegebiet wohnhafte Aus  -  länder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  innerhalb der gesetzlichen Frist seine Ankunft meldet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein gültiges Ausweispapier und gegebenenfalls seine Aufent  -  halts- oder Niederlassungsbewilligung vorweist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  alle nötigen Schritte unternimmt, um die erforderliche Bewilli  -  gung zu erhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  innerhalb der vorgegebenen Frist das Gesuch um Verlängerung  seiner Bewilligung einreicht;  b)  sie sendet der Dienststelle die Stellungnahmen zu Bewilligungs- oder  Verlängerungsgesuchen sowie die für die Bewilligungsbeurteilung not  -  wendigen Dokumente zu;  c)  sie führt  die von der Dienststelle verlangten und für die Bearbeitung  der Gesuche nötigen Anhörungen durch;  d)  sie kontrolliert die Ausländer auf ihrem Gemeindegebiet, gegebenen  -  falls auf Verlangen der Dienststelle, und meldet ihr festgestellte Ver  -  stösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie  teilt   der   Dienststelle   jede   Änderung   des  Aufenthaltsverhältnisses  eines Ausländers mit und achtet darauf, dass die erteilten Anweisun  -  gen eingehalten werden;  f)  sie ist für die Einziehung der im Fremdenkontrollwesen vorgesehenen  Gebühren zuständig. Die Höhe der Gebühren und die Modalitäten ih  -  rer   Einziehung   werden   in  einem   Reglement   des   Staatsrates   festge  -  legt;  g)  sie achtet  darauf,  dass die Meldepflicht für die gewerbsmässige Be  -  herbergung von Ausländern gemäss Artikel 16 AuG eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der  Ausübung   der   oben   genannten  Aufgaben   kann   die   kommunale  Fremdenkontrolle auf die Gemeindepolizei oder eine interkommunale Poli  -  zei zurückgreifen. Hat die Gemeinde keine Gemeindepolizei oder interkom  -  munale Polizei, so kann sie sich an die Kantonspolizei wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde ist für die Umsetzung der Integrationsmassnahmen auf lo  -  kaler oder regionaler Ebene zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Integration von Ausländern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rolle der Dienststelle
                            1  Die   Dienststelle   ist   in   Zusammenarbeit   mit   den   anderen   betroffenen  Dienststellen und Organen für die Integration der Ausländer (nachfolgend:  Integration) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle   ist   für   die  Bundes-,   Kantons-   und   Gemeindeorgane   der  Ansprechpartner in Integrationsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um   diese   Rolle  zu   erfüllen,   verfügt   die  Dienststelle   über   eine   kantonale  Fachstelle Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Dienststelle
                            1  Die Dienststelle ist über ihre Fachstelle namentlich dafür zuständig:  a)  sie  achtet   auf   den   Zusammenhalt   der   kantonalen   Massnahmen,   die  Koordination und die interinstitutionelle Zusammenarbeit innerhalb der  kantonalen Dienststellen, der Institutionen, der Gemeinden, der Verei  -  ne und der im Integrationsbereich tätigen Personen;  b)  Integrationsaktivitäten zu fördern und zu entwickeln;  c)  die  Anbieter   im   Integrationsbereich   zu   unterstützen,   zu   beraten   und  ihnen die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Budgetrubrik   Integration   zu   verwalten   und   die   Bundes-   und  Kantonssubventionen aufzuteilen;  e)  sich zu Vernehmlassung zu äussern sowie Berichte, Evaluationen und  alle nützlichen Dokumente im Bereich der Integration zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konsultative Kommission für die Integration von Migranten
                            1  Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für die Integration  von Migranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich aus maximal 19 Mitgliedern, Schweizern und  Ausländern in Vertretung breiter Kreise, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat  der Kommission  wird von der Dienststelle sichergestellt.  Ansonsten bestimmt die Kommission ihre Organisationsweise selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Kommission:  a)  befasst sich mit allen Fragen, die durch die Anwesenheit von Auslän  -  dern im Wallis aufgeworfen werden;  b)  analysiert,   bespricht,   gibt   ihre   Meinung   ab,   macht   Vorschläge   und  berät   das   Departement   und   den  Staatsrat   in  Fragen   der   Integration  von Migranten;  c)  erstellt auf Anfrage des Departements oder des Staatsrates Mitteilun  -  gen   und   Publikationen   über   Integrations-,   Präventions-   und  Ausbil  -  dungsmassnahmen oder betreffend anderer Massnahmen, die sie für  die verschiedenen Bereiche der Migration und Integration als wichtig  erachtet;  d)  gibt   ihre   Meinung   zur   Finanzierung   von   Integrationsprojekten,   Sub  -  ventionsvergaben und zu Gesetzesprojekten betreffend der Integrati  -  on ab;  e)  koordiniert  ihre Aktivitäten mit denen anderer kantonaler  Kommissio  -  nen;  f)  erstellt   einen   jährlichen   Tätigkeitsbericht   zuhanden   des   Staatsrates  durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rolle der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden fördern die Integration. Hierzu bezeichnen sie einen Ver  -  antwortlichen, welcher der Ansprechpartner der Dienststelle ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modalitäten zur Gewährung von Subventionen
                            1  Die Gewährung von Subventionen wird grundsätzlich nach folgenden Kri  -  terien   bewertet:   Einhalten   des   kantonalen   Integrationsprogramm,  Anzahl  Gesuche,   betroffener   Bereich,   Prioritätenordnung   des   Bundes,   kantonale  Prioritätenordnung,   kantonale   Zielsetzungen,   kommunale   Zielsetzungen,  gerechte Mittelzuweisung, Budget-Verfügbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige   vom   Bund   berücksichtigte   Prioritätenordnungen   oder   Kriterien  sind im Allgemeinen richtungsweisend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Subventionen bilden eine gesonderte Budgetrubrik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren zur Gewährung von Subventionen
                            1  Die Subventionsgesuche sind an die Dienststelle zu richten. Sie beinhal  -  ten:  a)  einen genauen Beschrieb des Projekts;  b)  ein Budget;  c)  einen Finanzierungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Projektinitianten   unterbreiten   der   Dienststelle   sämtliche   sachdienli  -  chen Unterlagen und geben ihr die nötigen ergänzenden Erläuterungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Vorsteher   des   Departements,   dem   die   Dienststelle   angegliedert   ist,  entscheidet auf Vormeinung der Kommission im Rahmen der ordentlichen  Kompetenzen über die Gewährung von Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollen
                            1  Der   Subventionsempfänger   übermittelt   der   Dienststelle   einen   ausführli  -  chen Schlussbericht sowie eine detaillierte Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch, insbesondere in  Bezug  auf   die finanziellen,   pädagogischen  und  organisatorischen  Aspekte  sowie in Bezug auf die Erreichung der Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle beziehungsweise der Departementsvorsteher kann für die  Durchführung der Kontrollen Dritte beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   koordiniert   ihre   Kontrollen   mit   denjenigen   der   verschiedenen   Fonds  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheidungsbehörde
                            1  Die Dienststelle entscheidet als einzige administrative Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Angliederung und Direktion
                            1  Die Anstalten der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen (nachfolgend:  AZM) sind der Dienstelle für Straf- und Massnahmenvollzug angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug der Administrativhaft
                            1  Die rechtlichen Regelungen und die Modalitäten der Administrativhaft wer  -  den in einer Spezialverordnung beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Konsultative Kommission für Zwangsmassnahmen
                            1  Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Zwangsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Kommission   setzt   sich   namentlich   aus   Vertretern   der   betroffenen  Dienststellen der Kantonsverwaltung  und  der  Gerichtsbehörden  sowie  der  im Bereich der Aufnahme  und Unterstützung von Ausländern tätigen Hilfs  -  werke zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission. Die Kommission  legt ihre Vorgehensweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben der konsultativen Kommission für Zwangsmassnah -
                            men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission hat folgende Aufgaben:  a)  alle vom betroffenen Departement  oder von der Regierung in Bezug  auf   Zwangsmassnahmen   im   Ausländerrecht   verlangten   Studien  durchführen;  b)  dem betroffenen Departement oder der Regierung alle Vorschläge zu  unterbreiten, die sie in diesem Bereich als nützlich erachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besucherkomitee
                            1  Die Mitglieder des Besucherkomitees werden auf Vorschlag des betroffe  -  nen Departements vom Staatsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Komitee setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer  beruflichen   Kompetenzen   im   Bereich   der   Haft   und   ihrer   Unabhängigkeit  gewählt werden.  Sie werden für  die Dauer einer Amtsperiode ernannt.  Ihr  Mandat kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Komitee legt seine Vorgehensweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben des Besucherkomitees
                            1  Das Komitee hat folgende Aufgaben:  a)  die Aufsicht über die Bedingungen der Administrativhaft in den kanto  -  nalen Anstalten ausüben;  b)  dem   betroffenen   Departement   oder   der   Regierung   sämtliche   Vor  -  schläge und Empfehlungen, die es in diesem Bereich als angebracht  erachtet, sowie gegebenenfalls Spezialberichte unterbreiten;  c)  dem Staatsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufsichtsmodalitäten
                            1  Das Komitee übt seine Aufsicht aus durch:  a)  Besuche der administrativen Haftanstalten;  b)  Besuche bei den administrativ Inhaftierten, mit denen sich das Komi  -  tee ohne Zeugen unterhalten kann;  c)  Kontakte  mit  dem  Verantwortlichen  und  dem  Personal der  Anstalten  der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen;  d)  Anhörung von Personen, deren Aussage nützlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Komitee kann für eine zeitlich beschränkte oder besondere Aufgabe  Experten beiziehen. Ihr Auftrag ist dem Staatsrat bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Komitee   und   jedes   seiner   Mitglieder   sowie  die   von   Fall  zu   Fall  be  -  zeichneten   Experten   haben   freien   Zugang   zu   allen   inhaftierten   Personen  und zu allen Lokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Konsultative Kommission für Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bezeichnung und Zusammensetzung
                            1  Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Härtefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern aus den ver  -  schiedenen verfassungsmässigen Regionen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionsmitglieder dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von  Personen, deren Fall von der Kommission behandelt werden könnte, über  -  nehmen, noch Vereinigungen zur Verteidigung des Asylrechts angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Mit  -  gliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Staatsrat   ernennt  den Präsidenten,  das  Büro  und  die  Mitglieder  der  Kommission ad personam für die Dauer einer Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kommission legt ihre Organisationsweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgaben der Kommission
                            1  Regelung der Aufenthaltsbedingungen ab, die von folgenden Personen ein  -  gereicht werden:  a)  abgewiesene   oder   nicht   abgewiesene  Asylsuchende   in  Anwendung  von Artikel 14 Absatz 2 des eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG);  b)  vorläufig aufgenommene  Personen in Anwendung von Artikel 84 Ab  -  satz 5 AuG;  c)  Ausländer,   die   seit   mehreren   Jahren   ohne  Aufenthaltsbewilligung   in  der   Schweiz   leben   (Sans-Papiers)   im   Sinne   von Artikel   30 Absatz   1  Buchstabe b AuG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gesuche   werden   in  Anwendung   der   Bestimmungen   der   Bundesge  -  setzgebung und der Rechtsprechung geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufgabe des Büros
                            1  Das Büro der Kommission hat die Aufgabe, die auf die Tagesordnung zu  setzenden Dossiers auszuwählen und diese der Kommission anlässlich der  Plenarsitzungen vorzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation der Kommission
                            1  Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie ein Dossier  behandeln sollen, in das sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über  das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   persönlich   in  -  volviert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Kommission wird durch die Dienststelle sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahren
                            1  Die   Dienststelle   stellt   dem   Büro   der   Kommission   das   gesamte   Dossier  und den Mitgliedern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission gibt auf der Grundlage des unterbreiteten  Dossiers und  der vorgelegten Zusammenfassung ihre Vormeinung ab. Die Vormeinungen  der Kommission sind von beratender Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Chef   der   für   Bevölkerung   und   Migration   zuständigen   Dienststelle  nimmt   an   den   Sitzungen   des   Büros   und   der   Kommission   mit   beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterverfolgung des Dossiers
                            1  Die Vormeinung der Kommission wird in einem Protokoll festgehalten und  der Dienststelle übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer positiven Vormeinung der Kommission übermittelt die Dienststel  -  le das Dossier an das Bundesamt für Migration (BFM), das in Sachen Auf  -  enthaltsbedingungen für Härtefälle über die alleinige Entscheidungskompe  -  tenz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer negativen Vormeinung der Kommission informiert die Dienststel  -  le den abgewiesenen Asylsuchenden mittels eines begründeten Schreibens  oder erlässt für die vorläufig Aufgenommenen und die nicht aufenthaltsbe  -  rechtigten   Personen   einen  Entscheid.   Gegebenenfalls   verfolgt   die  Dienst  -  stelle das Vorgehen hinsichtlich einer Wegweisung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  divergierenden  Meinungen der Dienststelle und der Kommission fällt  der Entscheid, das Gesuch dem BFM zu unterbreiten oder nicht, dem Vor  -  steher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechte des Ausländers während des Verfahrens
                            1  Die   Person,   die   um   Regelung   ihres  Aufenthalts   ersucht,   kann   auf   der  Grundlage   einer   ordnungsgemäss   unterzeichneten   Vollmacht   von   einem  Rechtsvertreter vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer negativen Vormeinung der Kommission gilt:  a)  die  vorläufig  aufgenommene  Person kann  innert   nützlicher  Frist  und  bei Vorliegen  neuer   Fakten,   die zu  einer  dauerhaften  und  günstigen  Änderung   ihrer   Situation   geführt   haben,   eine   erneute   Prüfung   ihres  Dossiers verlangen;  b)  das Dossier eines abgewiesenen Asylsuchenden oder einer nicht auf  -  enthaltsberechtigten Person kann der Kommission grundsätzlich nicht  erneut unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängi  -  gen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmungen bei der Administrativhaft
                            1  Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über das Regime und die Modalitä  -  ten   der   Administrativhaft   bleibt   die  Ausführungsverordnung   zum   Einfüh  -  rungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   Zwangsmassnahmen   im  Ausländer  -  recht vom 26. Februar 1997 (VEGBGZ) in Kraft, soweit sie den nachfolgen  -  den Bestimmungen nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen wird, unter Vorbehalt von Artikel 13 des vorliegenden Geset  -  zes,   das   rechtliche   Regime   der  Administrativhaft   durch   folgende   Bestim  -  mungen geregelt:  a)  Kontakt mit der Aussenwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in der Regel bewirkt die administrative Haft keine besondere Be  -  schränkungen der Rechte des Inhaftierten auf Kontakt mit der  Aussenwelt. Einschränkungen können sich hingegen aus den  Anforderungen an den Betrieb der Anstalt oder aus Gründen der  Sicherheit ergeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Inhaftierte kann grundsätzlich frei korrespondieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  er kann unter menschlich zumutbaren Bedingungen den Besuch  von Personen erhalten, mit denen ihn ein legitimes Interesse an  Kontakt verbindet; allerdings unter Vorbehalt der nötigen Ein  -  schränkungen, welche die Behandlung des Falls sowie die Si  -  cherheit und die Ordnung der Anstalt auferlegen. Die persönli  -  chen Sachen eines Besuchers dürfen aus Gründen der Sicher  -  heit durchsucht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Kontakte des Inhaftierten mit seinem Verteidiger erfolgen frei  und ohne Aufsicht;  b)  Spaziergang:  Ab   dem   ersten   Tag   der   Haft,   hat   der   Inhaftierte   das  Recht auf einen Spaziergang in frischer Luft und während mindestens  einer Stunde;  c)  Trennung der Geschlechter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Inhaftierten müssen im Rahmen des Möglichen nach Ge  -  schlecht getrennt werden, zumindest während der nächtlichen  Ruhe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  jeder Inhaftierte kann für sich eine vollständige Trennung der  Geschlechter während der ganzen Haft verlangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Zusammenleben von Paaren darf nur bewilligt werden,  wenn es dem Betrieb der Anstalt nicht abträglich ist;  d)  Recht auf Aussprache und Beanstandung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Inhaftierte hat das Recht, jederzeit eine Aussprache mit der  Anstaltsdirektion zu erhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  er kann eine Beanstandung an das Departement richten und so  dessen Aufmerksamkeit auf eine tatsächliche oder rechtliche Si  -  tuation lenken, bei der ihm eine Intervention gerechtfertigt er  -  scheint; dieses Mittel steht immer dann zur Verfügung, wenn der  Weg einer Beschwerde unzulässig ist. Der Inhaftierte ist im Ver  -  fahren nicht Partei und hat grundsätzlich kein Recht auf Prüfung  seiner Intervention oder auf einen Entscheid zu Sache;  e)  Disziplinarsanktionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Direktion der AZM ist zuständig zur Ergreifung folgender Dis  -  ziplinarmassnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  formeller Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Entzug eines Vorteils während höchstens 10 Tagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Isolierung in einer Zelle bis höchstens 5 Tage. Ausserhalb dieser  Dauer ist die Dienststelle zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Disziplinarsanktionen können Gegenstand einer Einsprache  im Sinne und unter den Bedingungen der Art. 34a und folgende  des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege (VVRG) sein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Inhaftierte kann Einspracheentscheide mittels Beschwerde  beim Staatsrat anfechten,  wenn das Bundesrecht dem Inhaftierten das Recht gibt, vor ein  Gericht zu gelangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Inhaftierte darf nicht durch einen anderen Inhaftierten ver  -  treten oder verbeiständet werden;  f)  Inspektion, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Inhaftierten, ihre persönliche Ausstattung und deren Räum  -  lichkeiten können inspiziert werden, wenn ernsthafte Indizien  diese Massnahme als nötig erscheinen lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Durchsuchung muss durch eine Person gleichen Ge  -  schlechts oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal erfolgen;  eine gründliche körperliche Durchsuchung darf nur von einem  Arzt vorgenommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Direktion der Anstalt kann gefährliche Gegenstände be  -  schlagnahmen, die zur Vorbereitung der Flucht dienen können  oder geeignet sind, die innere Ordnung ernsthaft zu stören. Das  betreffende Departement kann die Einziehung anordnen; sein  Entscheid kann mit Beschwerde an den Staatsrat und dann  beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt  gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  BO/Abl. 2/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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