Kantonsratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich
                            über das Globalkreditsystem im Spitalbereich  über das Globalkreditsystem im Spitalbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 13. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16. März 1999 Kenntnis genommen  und  beschliesst:  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Die kantonalen Psychiatrischen Dienste erhalten einen Leistungsauftrag  und  zur Erfüllung ihres Leistungsauftrags einen Globalkredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllen ihren Leistungsauftrag wirtschaftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Globalkredit wird nach den ungedeckten Kosten aus  gemeinwirtschaftlichen  Leistungen bemessen.  Globalkredit  Globalkredit  a) Festsetzung  a) Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
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                            1   Der Globalkredit wird für die kantonalen Psychiatrischen Dienste  vom  Kantonsrat als Voranschlagskredit gewährt.  b) Überschreitung  b) Überschreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
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                            1   Reicht der Globalkredit nicht aus, um den Aufwandüberschuss in der  Jahresrechnung zu decken, wird der Fehlbetrag bei den kantonalen  Psychiatrischen  Diensten in der Bilanz des Staates voll aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Abschreibung der Hälfte des in der Bilanz des Staates  aktivierten  Fehlbetrags wird dem Kantonsrat ein Nachtragskredit unterbreitet.  Die andere  Hälfte wird im Folgejahr zulasten der kantonalen Psychiatrischen  Dienste  abgeschrieben.  c) Unterschreitung  c) Unterschreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
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                            1   Wird der Globalkredit nicht voll beansprucht, wird ein Anteil des  Überschusses  für die kantonalen Psychiatrischen Dienste reserviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anteil des Überschusses beträgt bei den kantonalen Psychiatrischen  Diensten die Hälfte.  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            7  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
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                            1   Dieser Beschluss wird vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011  angewendet.  Referendum  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS 35-4. Vom Grossen Rat erlassen am 30. November 1999; nach  unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Januar 2000; in  Vollzug vom  1. Januar 2000bis 31. Dezember 2003. Geändert durch GRB  über die Verlängerung des GRB über das Globalkreditsystem im  Spitalbereich vom 28. November 2001, nGS 37-6 (sGS  320.101  ); GRB über  die Verlängerung des GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich  vom 26. November 2002, nGS 38-6 (sGS  320.102  ); Nachtrag vom 8. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzessammlung nicht veröffentlicht, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3420); III. Nachtrag vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 2010, nGS 46-53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überholt durch Abschnnitt II des VIII. Nachtrags  zum GesG vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Januar 2008, nGS 43-57 (sGS  311.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Art.  5  RIG  ,  sGS  125.1  .