Monitoring Gesetzessammlung

REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obli... (20.2204)

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REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obli... (20.2204)

REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) (vom 26. September 2023 1 ; Stand am 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 und Artikel 2e und 2e bis der Verordnung vom
15. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Zuständigkeit

Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obli - gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Artikel 2 Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte

1 Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit:
a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulas - sung);
b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe

n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung).
2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.
1 AB vom 6. Oktober 2023
2 SR 832.10
3 RB 20.2202 1

Artikel 3 Zulassung für weitere Leistungserbringer

Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b bis e KVG benö - tigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Artikel 4 Zulassungsverfahren

1 Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen.
2 Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungser - bringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung.

Artikel 5 Verfall der Zulassung

1 Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
2 Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

Artikel 6 Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

1 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obliga - torischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt: Fachgebiet Vollzeitäquivalente Kardiologie 3.6 Neurochirurgie 0.2 Radiologie 1.9
2 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Melde - pflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.
3 Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.
2

Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 10. September 2013 über die Zulassung von Leis - tungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflege - versicherung (Zulassungsreglement) 4 wird aufgehoben.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt auf den 1. Oktober 2023 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4 RB 20.2204 3
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