Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen
                            Verordnung  über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen  vom 7. März 1952 (Stand 30. Oktober 2007)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,  in  Ausführung  von   Art.  4 des Bundesratsbeschlusses  über  die  Erhebung   und  Schreibweise   der   Lokalnamen   bei   Grundbuchvermessungen   vom   22.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938,  1  verordnen:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessun  -  gen sind die Weisungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Oktober 1948  3   massgebend.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            1  Die Regierung ernennt eine kantonale Namenkommission aus drei Sachverstän  -  digen, von denen einer als Obmann bezeichnet wird. Der Leiter des Amtes für  Raumentwicklung und Geoinformation wohnt den Kommissionssitzungen mit be  -  ratender Stimme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Die kantonale Namenkommission überprüft und bereinigt sowohl die früheren  Verzeichnisse als auch die vom Grundbuchgeometer erhobenen Lokalnamen und  setzt die Schreibweise fest, soweit diese den geltenden Bestimmungen nicht ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 3 der eidgV über Orts-, Gemeinde- und Stationsnahmen  vom 30. Dezember 1970, SR  510.625  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS20, 161; bGS 5, 226; nGS 20–90; nGS 35–31. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide  -  partement genehmigt am 5. Mai 1952.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BBl 1948 III, 715.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Weisungen sind teilweise überholt durch die eidgV über Orts-, Gemeinde- und Stations  -  namen vom 30. Dezember 1970, SR  510.625  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen ihre Entscheide können die politischen Gemeinden innert 14 Tagen an das  Baudepartement rekurrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An den Beratungen der Namenkommission lässt sich die politische Gemeinde,  deren Lokalnamen behandelt werden, durch geeignete Auskunftspersonen vertre  -  ten. Diesen kommt beratende Stimme zu. Die Kosten der Vertretung trägt die  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt gemeindeweise ein  Verzeichnis der bereinigten Lokalnamen. Das Staatsarchiv, die Gemeinderatskanz  -  lei und das Grundbuchamt erhalten je ein Doppel dieses Verzeichnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Die Schreibweise von Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauche  stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstal  -  ten, Poststellen, Telephon- und Telegraphenstationen), ist den Weisungen des eid  -  genössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 27. Oktober 1948  6   anzupassen.  Die Namenkommission unterbreitet die bereinigte Schreibweise solcher Namen  dem Baudepartement, das sie im Einverständnis mit dem Gemeinderat festsetzt  und die Genehmigung bei der zuständigen Bundesbehörde  7   einholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 *
                            1  Die endgültig festgesetzten Namen werden vom Amt für Raumentwicklung und  Geoinformation allen Interessenten zur Aufnahme in die Vermessungswerke mit  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den bereits erstellten Grundbuchplänen sind diese Namen nach den prakti  -  schen Bedürfnissen nachzuführen. Im amtlichen und privaten Verkehr soll nur die  festgesetzte Schreibweise angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  43   ff. VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BBl 1948 III, 715.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eidgenössisches   Justiz-   und   Polizeidepartement;   siehe   Art.   4   der   eidgV   über   Orts-,  Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970, SR  510.625  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den politischen Gemeinden wird empfohlen, auch die Schreibweise der Strassen  -  namen durch die kantonale Namenkommission festsetzen zu lassen. Ebenso wird  empfohlen, neu gebildete Lokal- und Strassennamen der Namenkommission vor  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen im Kanton  St.Gallen vom 4. März 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  GS19, 305.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 20, 161  07.03.1952  05.05.1952
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.1952  05.05.1952  Erlass  Grunderlass  GS 20, 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 3  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 5  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 6  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 7  geändert  42–101