Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
                            - 1 -  Einführungsgesetz  betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes  über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer  vom 1. Februar 1967  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  15,  Absatz  1  und  2,  und  Artikel  25,  Absatz  3  des  Bundesgesetzes  vom  26.  März  1931  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  der  Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948;  eingesehen den Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe  b   der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. März 1907;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Behörden und zuständige Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Das   gegenwärtige   Gesetz   setzt   die   Anwendung   der   Bestimmungen   des  Bundesgesetzes  vom  26.  März  1931  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  der  Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948, auf kantonalem Gebiet fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Oberaufsicht
                            Die   Oberaufsicht   über   die   Anwendung   der   einschlägigen   Vorschriften  betreffend  die  Kontrolle  der  Ausländer  obliegt  dem  Staatsrat,  welcher  diese  Gewalt durch das Polizeidepartement ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Polizeidepartement
                            Das Polizeidepartement ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Ausweisung aus der Schweiz oder aus dem Kanton zu verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die im Artikel 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes genannten Übertretungen  der zuständigen Gerichtsbehörden anzuzeigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die im Artikel 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes in leichten Fällen sowie  Absatz 3 des Bundesgesetzes sowie der im vorliegenden Gesetz genannten  Zuwiderhandlungen zu verfolgen und abzuurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  in  Anwendung  des  Artikels  4,  Absatz  2,  Ziffer  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes   über   die   von   der   kantonalen   Fremdenkontrolle   getroffenen  Entscheide als Rekursbehörde zu befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  für   die   dem   Kanton   im   Artikel   20,   Absatz   1   des   Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  bei   Prüfungen   der   Gesuche   um   Gewährung   des   Asylrechtes   die  Vormeinung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonale Fremdenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Fremdenkontrolle ist das Organ, welches für die Ausübung der  Ausländerkontrolle  und  für  alle  fremdenpolizeilichen  Obliegenheiten,  die  nicht  einer  Bundesbehörde  unterstellt  sind  oder  die  von  der  kantonalen  Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde übertragen werden, zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Erteilung von folgenden Bewilligungen:  a)  Aufenthalts- und Verlängerungsbewilligungen im Rahmen des Artikels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18, Absatz 2 des Bundesgesetzes und der den Kantonen aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 18, Absatz 4 zugeteilten Kompetenzen; b) Grenzgängerbewilligungen;
                            c)  Niederlassungsbewilligungen;  d)  Toleranzbewilligungen;  e)  Provisorische   Bewilligungen   gemäss   Artikel   18,   Absatz   5   des  Bundesgesetzes;  f)  unter Vorbehalt der Zustimmung der Eidgenössischen Fremdenpolizei  die  Aufenthalts-  und  Toleranzbewilligungen,  gemäss  den  Bestimmungen des Artikels 18, Absatz 3 des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zu verfügen über:  a)  Verweigerung  von  Aufenthalts-,  Niederlassungs-  oder  Toleranzbewilligungen;  b)  Verweigerung und Verlängerung dieser Bewilligungen;  d)  Ausweisungsandrohungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die kantonale Fremdenkontrolle ist mit der Überwachung der kommunalen  Fremdenpolizeibehörden  betreut  und  ist  befugt,  jederzeit  eine  Inspektion  derselben vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sie erteilt den neuen Inhabern der kommunalen Fremdenkontrolle die er-  forderlichen Anleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Im Weiteren organisiert und erteilt sie Ausbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist zuständig für die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des  Rassismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strafuntersuchungsrichter  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2  Kommunale Fremdenpolizeibehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  sind  für  die  Kontrolle  der  Ausländer  die  sich  auf  ihrem  Gebiet   aufhalten,   verantwortlich.   Sie   üben   diese   durch   das   Büro   der  kommunalen Fremdenkontrolle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Vorsteher    der    kommunalen    Fremdenkontrollen    haben    folgende  Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sie  vergewissern  sich,  dass  jeder  Ausländer,  der  sich  auf  Gebiet  ihrer  Gemeinde  aufhält,  seine  Ankunft  innert  der  gesetzlichen  Frist  meldet,  seine   heimatlichen   Ausweisschriften   hinterlegt   und   alle   notwendigen  Schritte  zur  Erlangung  der  in  der  Bundesgesetzgebung  vorgesehenen  Bewilligung unternimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sie sorgen dafür, dass die Gesuche um Verlängerung der Aufenthalts- oder  Toleranzbewilligung   sowie   Erneuerung   der   Niederlassungsbewilligung  spätestens  acht  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  an  die  kantonale  Fremdenkontrolle weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sie  achten  darauf,  dass  die  Logisgeber  der  Meldepflicht  der  Ausländer  nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sie  treffen  alle  erforderlichen  Sicherheitsmassnahmen  für  die  Aufbewahrung der Ausweisschriften, für die sie verantwortlich sind, und  halten die Kontrollregister oder- kartotheken laufend in Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sie sind beauftragt, die im Fremdenpolizeiwesen vorgesehenen Gebühren  einzuziehen.  Der  dem  Kanton  zukommende  Betrag  ist  jeweils  innert  Monatsfrist nach Erhalt der entsprechenden Bewilligung an die Staatskasse  einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Sie   sind   verpflichtet,   im   Ausländerausweis   die   Gültigkeitsdauer,   die  Hinterlegung  und  den  Rückzug  der  Ausweisschriften,  das  Datum  der  Ankunft  und  der  Abreise  des  Ausländers  sowie  die  Gültigkeitsdauer  der  erteilten Bewilligung anhand des Sichtvermerkes einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Sie    melden    der    kantonalen    Fremdenkontrolle    jede    Änderung    im  Aufenthaltsverhältnis  des  Ausländers  und  sind  dafür  besorgt,  dass  die  fremdenpolizeilichen Weisungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaber der kommunalen Fremdenkontrollen sind gegenüber dem Staat  für jeden Schaden, den sie in der Ausübung ihres Amtes infolge eines Fehlers  oder  einer  Nachlässigkeit  verursachen,  verantwortlich.  Die  Gemeinde  ist  subsidär haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Aufenthalts- und Niederlassungsbedingungen für  Ausländer und deren Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellenantritt
                            Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten, wenn ihm  der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Pflichten des Arbeitgebers
                            1  Der  Arbeitgeber  darf  einen  Gastarbeiter  nur  beschäftigen,  wenn  dieser  im  Besitze   einer   Aufenthaltsbewilligung   zur   Arbeitsaufnahme   oder   einer  Niederlassungsbewilligung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufenthaltsbewilligung  kann  verweigert  oder  nicht  erneuert  werden,  wenn der Arbeitgeber über keine zweckmässige Unterkunft verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufenthaltsbewilligung
                            1  Die  Bewilligung  zum  Stellenantritt  kann  erst  erteilt  werden,  wenn  die  Arbeits-    oder    Lohnbedingungen    mit    den    beruflichen    oder    örtlichen  Gepflogenheiten,  gegebenenfalls  den  Gesamt-  oder  Normalarbeitsverträgen,  im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, nicht in Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle wird gemeinsam von den zuständigen Stellen des Staates und  der Gemeinden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einreisevorschriften
                            Bei   der   Ankunft   im   Kanton   muss   der   Gastarbeiter,   im   Rahmen   der  eidgenössischen Gesetzesordnung und der Abkommen mit dem Ausland, im  Besitze  einer  Zusicherung  der  Aufenthaltsbewilligung  oder  eines  konsularischen Visums zur Arbeitsaufnahme sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grenzärztliche Untersuchung
                            1  Die  grenzärztliche  Untersuchung  erfolgt  auf  grund  der  eidgenössischen  Gesetzgebung und der Richtlinien des Eidgenössischen Gesundheitsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufenthaltsbewilligung  wird  verweigert,  wenn  sich  der  Gastarbeiter  nicht an diese Vorschriften hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anmeldung Allgemeines
                            1  eingereist  sind,  haben  sich  binnen  acht  Tagen,  auf  jeden  Fall  jedoch  vor  Antritt  einer  Stelle,  bei  der  Fremdenpolizeibehörde  des  Aufenthaltsortes  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ausländer,  der  sich  vorübergehend  und  ohne  Erwerbstätigkeit  aufhält,  ist,  unter  Vorbehalt  der  unter  Artikel  13  vorliegenden  Gesetzes  angeführten  besonderen  Bestimmungen,  von  der  Anmeldepflicht  während  drei  Monaten  von der Einreise in die Schweiz gerechnet, entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Spezialfälle
                            1  Ausländer,  welche  im  Besitze  eines  von  einer  schweizerischen  Auslandsvertretung  ausgestellten  Visums  sind,  wobei  der  voraussichtliche  Aufenthalt die Dauer der gesetzlichen Anmeldefrist nicht erreicht, haben sich  vor  Ablauf  der  im  Visum  eingetragenen  Gültigkeitsdauer  anzumelden,  falls  sie ihrem Aufenthalt zu verlängern beabsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Ausländer  ohne  anerkannte  oder  gültige  heimatliche  Ausweisschriften  gilt   stets   die   Anmeldefrist   von   acht   Tagen,   selbst   wenn   sie   von   der  Visumspflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückreisevisum
                            Die Rückreisevisa können von der kantonalen Fremdenkontrolle an Ausländer  mit  Visumspflicht  im  Rahmen  der  Gültigkeit  der  Aufenthalts-,  Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Pflichten des Gastgebers
                            1  Wer einen Ausländer gegen Entgeld beherbergt, hat diesen unverzüglich bei  der kommunalen Fremdenkontrolle anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  er  ihm  unentgetlich  Unterkunft  gewährt,  hat  er  ihn  nach  einem  Aufenthalt von einem Monat anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Ausländer  hat  seinem  Gastgeber  alle  diesbezüglichen  notwendigen  Angaben zu erteilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Hotels oder andere öffentliche Lokale
                            1  Die   Inhaber   von   Hotels,   Pensionen,   Sanatorien   und   anderen   ähnlichen  Betrieben  sind  verpflichtet,  eine  Kontrolle  von  sämtlichen  Ausländern  zu  führen, die sie beherbergen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gäste  haben  selbst  bei  der  Einquartierung  den  Meldezettel  (Ankunftsbulletin)   genau   und   leserlich   auszufüllen.   Diese   Anmeldungen  werden den Polizeiorganen, welche nach Gutdünken davon Einsicht nehmen  können, regelmässig ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufenthalt in einer gemieteten Wohnung
                            Der Aufenthalt der Gastarbeiter in einer gemieteten Wohnung untersteht der  Vormeinung der Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Heimatliche Ausweisschriften
                            1  Der  Ausländer  ist  verpflichtet,  für  die  Regelung  seines  Aufenthaltsverhältnisses seine heimatlichen Ausweisschriften vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anerkannten   und   gültigen   heimatlichen   Ausweisschriften,   welche  gewährleisten,  dass  der  Inhaber  solche  erhält  oder  diese  ersetzen,  bleiben  unter  Vorbehalt  der  vom  Bundesrat  vorgesehenen  Ausnahmen,  während  der  Dauer des Aufenthaltes bei der kommunalen Fremdenkontrolle hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der    endgültige    Rückzug    der    Schriften    erfolgt    gegen    Abgabe    der  entsprechenden Aufenthaltsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausweise
                            Die Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung hat Gültigkeit für  den  Kanton.  Sie  muss  alle  Angaben  über  die  Rechtsstellung  des  Ausländers  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verlängerung der Bewilligung
                            Wer   um   die   Verlängerung   einer   Aufenthalts-   oder   Toleranzbewilligung  nachsuchen  will,  muss  spätestens  14  Tage  vor  Ablauf  der  Bewilligung  ein  schriftlich begründetes Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Stellenwechsel
                            Der    Stellenwechsel    erfolgt    gemäss    der    sich    in    Kraft    befindlichen  eidgenössischen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Berufswechsel
                            Der  Berufswechsel  ist  nur  im  Rahmen  der  einschlägigen  eidgenössischen  Vorschriften und Abkommen mit dem Ausland gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Familienbewilligungen
                            1  Die   Aufnahmegesuche   für   Familien   werden   nach   den   einschlägigen  eidgenössischen Vorschriften geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Familienbewilligung,  welche  auf  den  Namen  des  Familienhauptes  ausgestellt  wird,  sind  eingeschlossen,  wenn  sie  im  gemeinsamen  Haushalt  leben, die Ehegatten mit ihren Kindern oder die Mutter mit ihrem unehelichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -  Kind, sofern sie alle die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen oder schriftenlos  sind   und   alle   die   gleiche   Art   von   Bewilligung,   d.   h.   eine   solche   des  Aufenthaltes, der Niederlassung oder der Toleranz haben oder erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  die  Mutter  oder  das  minderjährige  Kind,  welches  das  18.  Altersjahr  erfüllt   bat,   eine   Erwerbstätigkeit   ausübt,   wird   eine   Einzelbewilligung  ausgestellt, welche die gleiche Ablauffrist wie diejenige des Familienhauptes  enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Familienbewilligung erlischt:  a)  wenn einer der Ehepartner die eheliche Gemeinschaft verlässt;  b)  wenn die Kinder das 18. Altersjahr erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Personen erhalten alsdann eine Einzelbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Frist für die Erlangung einer neuen Bewilligung beträgt acht Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schulen, Einschränkungen
                            Die Schulbehörden müssen darauf achten, dass die ausländischen Kinder nur  dann zu den öffentlichen und privaten Schulen zugelassen werden, wenn sie  im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind. Wenn eine solche fehlt, sollen  sie unverzüglich die kantonale Fremdenkontrolle benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Berufsbildung
                            Die   Bewilligung   für   eine   Berufslehre   wird   nur   mit   Zustimmung   des  Erziehungsdepartementes erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wohnsitzwechsel
                            Der  Ausländer  hat  seine  Abreise  bei  der  kommunalen  Fremdenkontrolle  zu  melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Kantonswechsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Verlassen der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Andere Abänderungen
                            Der Ausländer, welcher im Besitze eines Ausweises ist, hat innert acht Tagen  bei der kommunalen Fremdenkontrolle seines Wohnsitzes zu melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  jede in seinem Familienstand eingetretene Änderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  jede Adressenänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grenzgänger
                            1  Die Grenzgänger sind den allgemeinen Vorschriften über die Ausübung einer  Erwerbstätigkeit,   unter   Vorbehalt   der   Abkommen   mit   dem   Ausland,  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grenzgänger  darf  namentlich  keine  Stelle  ohne  vorherige  Bewilligung  annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Flüchtlinge
                            Die  kantonale  Fremdenkontrolle  ist  das  zuständige  Organ,  welches  bei  der  eidgenössischen   Stelle   Anträge   für   die   Annahme   und   Regelung   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  Aufenthaltsbedingungen der Ausländer unterbreitet, welche um das Asylrecht  in der Schweiz nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Garantiehinterlegung
                            1  Es  kann  von  Ausländern  mit  Toleranzbewilligung  sowie  von  Flüchtlingen  und   solchen   Ausländern,   die   keine   anerkannte   und   gültige   heimatliche  Ausweisschriften besitzen, eine Garantiehinterlegung in Bargeld oder in Form  einer   Bankgarantie   verlangt   werden,   um   so   die   Durchführung   aller  Verpflichtungen  des  öffentlichen  Rechts  und  die  Einhaltung  der  auferlegten  Bedingungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Garantiebetrag wird durch Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rückerstattung des Garantiebetrages
                            1  Der Garantiebetrag kann bei der endgültigen Abreise des Ausländers, bei der  Hinterlegung  der  anerkannten  und  gültigen  heimatlichen  Ausweisschriften,  infolge Tod oder Einbürgerung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   der   Ausländer   bei   Verlassen   des   Kantons   im   Besitze   einer  Rückreisegarantie  bleibt,  wird  der  hinterlegte  Betrag  zurückerstattet,  sobald  das Heimfallsrecht verfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verwaltung der Garantiebeträge
                            1  Die hinterlegten Beträge werden vom Finanzdepartement verwaltet, welches  für jede Garantie eine jährliche Gebühr von Fr. 10.- erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Garantiebeträge  von  weniger  als  Fr.  2000.-  darf  die  Gebühr  1/%  (ein  halbes Prozent) des hinterlegten Betrages nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 bis Gebühren
                            1  Der  Staatsrat  setzt  den  Betrag  der  in  Anwendung  der  eidgenössischen  Bestimmungen vorgesehenen Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung zwischen Staat und Gemeinden wird durch eine vom Grossen  Rat genehmigten Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vormeinung
                            Die kantonale Fremdenkontrolle holt die Vormeinung der Gemeindebehörde  ein,  bevor  sie  über  Aufenthalt-,  Niederlassungs-  und  Toleranzbewilligung  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Wirtschaftliche Erwägungen
                            1  Bei   der   Prüfung   eines   Gesuches   zur   Arbeitsaufnahme   werden   die  Arbeitsmarktlage und die wirtschaftlichen Interessen in Betracht gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Arbeitsamt wird um seine Vormeinung gefragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Auskunftspflicht
                            Der   Ausländer,   der   Arbeitgeber,   die   Amtsstellen   des   Kantons   und   der  Gemeinden sind verpflichtet, der kantonalen Fremdenkontrolle über alles, was  für   den   Bewilligungsentscheid   massgebend   sein   kann,   wahrheitsgetreue  Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen
                            Beim   Prüfungsverfahren   kann   die   kantonale   Fremdenkontrolle   andere  Dienststellen des Staates sowie alle geeigneten Organe für die Erteilung von  Auskünften angehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 bis
                            4  Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Subventionen für die soziale Integration der Ausländer und  die Bekämpfung des Rassismus gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Regel  kommen  diese  Subventionen  ergänzend  zu  denen  des  Bundes  hinzu und für Projekte, an denen sich die Gemeinden oder Dritte angemessen  beteiligen.    Die    Projekte    müssen    den    Zielsetzungen    und    Prioritäten  entsprechen, die in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Art  und  der  Höchstbetrag  der  Subvention,  deren  Empfänger  sowie  die  subventionsberechtigten   Kosten   sind   in   der   vorerwähnten   Verordnung  festgehalten, gegebenenfalls unter Bezug auf die Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Subvention bildet eine eigene Budgetrubrik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rekursbehörde
                            1  Gegen  die  Ausweisungsverfügungen  des  Vorstehers  des  Polizeidepartementes kann Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entscheide   der   kantonalen   Fremdenkontrolle,   welche   aufgrund   des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 4, Absatz 2, Ziffer 2 des gegenwärtigen Gesetzes getroffen werden, können auf dem Beschwerdeweg an den Vorsteher des Polizeidepartementes
                            weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Frist und Form des Rekurses
                            1  Der  Rekurs  muss  innert  20  Tagen,  von  der  Eröffnung  des  Entscheides  an  gerechnet,  und  gemäss  den  Bestimmungen  des  Verfahrens  der  Rechtsabteilung an den Staatsrat und seine Departemente gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Rekurs  hat,  wenn  nicht  ein  gegenteiliger  Entscheid  getroffen  wird,  aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Einsichtnahme der Akten
                            Der Rekurrent oder sein Bevollmächtigter hat das Recht, in die Akten Einsicht  zu  nehmen,  es  sei  denn  dass  im  Hinblick  auf  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit davon Umgang genommen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abweisung des Rekurses
                            Wenn der angefochtene Entscheid aufrechterhalten wird, kann die zuständige  Rekursinstanz  dem  Ausländer  eine  ausreichende  Frist  gewähren,  um  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Strafen
                            Die fremdenpolizeilichen Vergehen und Zuwiderhandlungen werden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geahndet.
Art. 42 Instruktionsrichter
                            1  Der  Instruktionsrichter  ist  die  zuständige  Behörde  für  die  Verfolgung  und  Aburteilung  der  im  Artikel  23  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  angeführten  Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  sind  anwendbar  in  bezug  auf  Beschwerdeweg und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Polizeidepartement
                            1  Das Polizeidepartement ist zuständig für die Verfolgung und Aburteilung:  a)  der im Artikel 23, Absatz l des Bundesgesetzes genannten Übertretungen  in leichten Fällen;  b)  der  im  Artikel  23,  Absatz  3  des  Bundesgesetzes  genannten  Zuwiderhandlungen  c)  der Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Busse  wird  vom  Departementsvorsteher  ausgesprochen.  Er  kann  diese  Befugnisse durch einen zu veröffentlichenden Entscheid übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  die  Bussenverfügung  kann  innert  20  Tagen,  von  der  Eröffnung  an  gerechnet, Rekurs beim Staatsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Umwandlung der Busse in Haft
                            Bei Nichtbezahlung kann die Busse, gemäss den Bestimmungen des StGB, in  Haft umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bussengarantie
                            Die  Polizeiorgane  sind  berechtigt,  von  ausserhalb  der  Schweiz  wohnenden  Personen  oder  solchen,  die  keinen  festen  Wohnsitz  haben,  eine  Bussengarantie zu verlangen, um damit die Busse und Kosten zu decken, die  ihr von der zuständigen Behörde auferlegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufhebungsbestimmungen
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonales  Ausführungsreglement  vom  27.  März  1952  des  Bundesgesetzes  vom  26.  März  1931  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  der Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kantonales Ergänzungsreglement vom 16. Februar 1957;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Staatratsbeschluss vom 5. Juli 1965 betreffend die Aufenthaltsbedingungen  für ausländische Arbeitskräfte und deren Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 10 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Vollziehungsbehörde
                            Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt  und  erlässt  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Beschlüsse,  Verordnungen  und  Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Inkrafttreten
                            Das  gegenwärtige  Einführungsgesetz,  erlassen  in  Ausführung  eines  Bundesgesetzes,  wird  nicht  der  Volksabstimmung  unterbreitet.  Es  tritt  in  Kraft,  nachdem  es  vom  Bundesrat  genehmigt  worden  ist,  an  dem  vom  Staatsrat festgesetzten Datum.  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten am 1. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967.  Der Präsident des Grossen Rates:  Jos. Gaudard  Die Schriftührer:  H. Parchet, Dr. W. Perrig  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  G betreffend die Anwendung des  Bundesgesetzes über Aufenthalt und  Niederlassung der Ausländer vom 1.  Februar 1967  GS/VS 1967, 237  15.12.1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 13. November 1989:  n.  W.  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5, 6. GS/VS 1990, 38 2.3.1990
                            2  G zur Entlastung der Kantonspolizei von  Verwaltungsaufgaben vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995:  n.   W.: Art. 6.  GS/VS 1996, 80  1.5.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  EG zum BG über Zwangsmassnahmen im  Ausländerrecht vom 15. November 1996:  a.  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 GS/VS 1997, 64 15.7.1997
                            4  Änderung vom 14. September 2004:  n.  : Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36bis;  n.  W.  : Art. 4  Abl. Nr. 3/2005  1.1.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W: neuer Wortlaut