Besoldungsverordnung
                            Besoldungsverordnung  vom 27. Februar 1996 (Stand 13. Dezember 2011)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art.  84  Abs.  2 des Staatsverwaltungsgesetzes  1  als Verordnung:  2  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 *
                            b) Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiter, denen Ende 2006 eine Familienzulage ausgerichtet wird, erhalten  diese auf Antrag weiterhin nach bisherigem Recht, wenn das massgebende Ein  -  kommen Fr. 50 000.– nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebende Einkommen ordentlich besteuerter Mitarbeiter entspricht dem  nach kantonalem Steuerrecht definitiv veranlagten steuerbaren Einkommen der  vorletzten Steuerperiode:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zuzüglich die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, so  -  weit diese den Betrag von Fr. 10 000.– übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20  Prozent der Mieteinnahmen übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das massgebende Einkommen quellenbesteuerter Personen entspricht 85 Prozent  des Jahresbruttoeinkommens, das der Quellensteuer des vorletzten Jahres zu  -  grunde liegt. Teilzeitbruttoeinkommen werden auf 100 Prozent hochgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt BesV. nGS 31–91; nGS 38–68; nGS 40–65; nGS 43–1. Vom Grossen Rat geneh  -  migt am 7. Mai 1996; in Vollzug mit Ausnahme von Art. 26 dieser V ab 1. Januar 1997; Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 dieser V in Vollzug ab 1. Juli 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass wurde am 1. Juni 2012 mit Ausnahme von Art. 29 und 30 aufgehoben; vgl. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, nGS 47–32 (sGS 143.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem massgebenden Einkommen zwischen Fr. 50 000.– und Fr. 52 520.– re  -  duziert sich die Familienzulage um den Betrag, der Fr. 50 000.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 c) Kinderzulagen 4
                            1  Die Kinder- und Ausbildungszulagen für in der Schweiz wohnhafte Kinder ent  -  sprechen wenigstens den Ansätzen, die für das Staatspersonal im Jahr 1996 galten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Vollzug bis 31. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–91  27.02.1996  01.01.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 aufgehoben 47–32 01.06.2012 keine Angabe
Art. 29 geändert 42–2 16.05.2006 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.1996  01.01.1997  Erlass  Grunderlass  31–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2006  keine Angabe  Art. 29  geändert  42–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2012  keine Angabe  Art. 28  aufgehoben  47–32