Interkantonale Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen  vom 20. Februar 1989 (Stand 20. Februar 1989)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Grau  -  bünden  erlassen  gestützt auf Art.  45 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St.Gallen vom 20.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975  1   und Art.  18 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Graubünden  vom 26.  Oktober 1958  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Bewilligung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungs  -  kanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton be  -  schäftigten   Arbeitnehmer   mit   der   für   den   Hauptsitz   zuständigen   Familienaus  -  gleichskasse abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zuständigkeit
                            1  Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Abrechnung  betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungsbehörde ist:  a)  im Kanton St.Gallen das Departement des Innern;  b)  im   Kanton   Graubünden   die   Direktion   der   Kantonalen   Familienausgleichs  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 20. Februar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)  die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leis  -  tungen   entsprechen,   welche   der   für   die   Bewilligung   zuständige   Vereinba  -  rungskanton vorschreibt;  b)  die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;  c)  weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich  beeinträchtigt   noch   arbeitsrechtliche   Kollektivvereinbarungen   verletzt   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Entzug
                            1  Die  Bewilligung  wird  entzogen,  wenn die  Voraussetzungen  nach  Art.  3 dieser  Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 e) Verzicht
                            1  Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate vor Ende  des Kalenderjahrs mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigung
                            1  Die Vereinbarungskantone  können diese Vereinbarung  unter  Einhaltung einer  Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbeginn
                            1  Diese  Vereinbarung   wird   ab  Unterzeichnung  durch  die  Vereinbarungskantone  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  20. Februar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  24–22  20.02.1989  20.02.1989  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.1989  20.02.1989  Erlass  Grunderlass  24–22