Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
                            Vereinbarung  zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Zug über die  Zuständigkeit der Familienausgleichskassen  vom 17. Dezember 1999 (Stand 18. Dezember 1999)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Zug, vertre  -  ten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  erlassen  gestützt auf Art.  15  Abs.  2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 1996  1   und §  18  Abs.  2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die  Kinderzulagen des Kantons Zug vom 28.  März 1983  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungs  -  kanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton be  -  schäftigten   Arbeitnehmer   mit   der   für   den   Hauptsitz   zuständigen   Familienaus  -  gleichskasse abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zuständigkeit
                            1  Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betrof  -  fene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungsbehörde ist:  a)  im Kanton St.Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen;  b)  im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)  die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 18. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leis  -  tungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungs  -  kanton vorschreibt  3    oder sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine  allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen;  c)  weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich  beeinträchtigt   noch   arbeitsrechtliche   Kollektivvereinbarungen   verletzt   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Entzug
                            1  Die Bewilligung wird entzogen,  wenn die Voraussetzungen nach Art.  3 dieser  Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 e) Verzicht
                            1  Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf  des Kalenderjahrs ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 f) Kündigung
                            1  Die Vereinbarungskantone  können diese Vereinbarung  unter  Einhaltung einer  Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 g) Vollzugsbeginn
                            1  Diese  Vereinbarung   wird   ab  Unterzeichnung  durch  die  Vereinbarungskantone  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe insbesondere KZG, sGS  371.1  ; VV dazu, sGS  371.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Vollzug ab 18. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–7  17.12.1999  18.12.1999  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1999  18.12.1999  Erlass  Grunderlass  35–7