Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
                            - 1 -  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im  Ausländerrecht (EGBGZ)  vom 15. November 1996  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  den  ersten  Artikel  des  3.  Kapitels  des  Bundesgesetzes  über  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 (BGZ);  eingesehen die Artikel 31, Absatz 1, Ziffer 1, 31, Absatz 3, Ziffer 1 und 42,  Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Gültigkeitsdauer
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der Zwangsmassnahmen nach  ANAG  in  der  Fassung  nach  der  Änderung  vom  16.  Dezember  2005  des  AsylG.  Es  bezeichnet  die  für  die  Anwendung  zuständigen  Behörden  und  regelt  die  Verfahren,  setzt  das  juristische  Haftregime  ZM  (Zwangsmassnahmen)  fest  und  umschreibt  die  allgemeinen  Organisationsgrundsätze der kantonalen Haftanstalten ZM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig, regelt es ebenfalls die Anwendung der Zwangsmassnahmen, die  von künftigen Bestimmungen des Bundes vorgesehen werden, sobald diese in  Kraft getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
                            Die   angeordneten   Zwangsmassnahmen   und   deren   Vollzug   müssen   dem  öffentlichen  Interesse  dienen  und  den  Grundsatz  der  Verhältnismässigkeit  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Behörden und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dienststelle: a) Kompetenzen
                            2  Die  Dienststelle  für  Zivilstandswesen  und  Fremdenkontrolle  (nachstehend  Dienststelle) ist die zuständige Behörde im Bereich der Zwangsmassnahmen,  insbesondere um:  a)  die Durchsuchung des Ausländers und seiner Sachen zur Sicherung von  Reise- und Identitätspapieren anzuordnen (Art. 14 Abs. 3 ANAG);  b)  die Festhaltung durchzuführen (Art. 3a ANAG);  c)  einem  Ausländer  die  Auflage  zu  machen,  ein  ihm  zugewiesenes  Gebiet  nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 13e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Abs. 1 ANAG);  d)  die Haft während der Vorbereitung des Entscheides anzuordnen (Art. 13a  ANAG);  e)  die  Haft  vor  der  Weg-  oder  Ausweisung  anzuordnen  (Art.  13b  Abs.  1  Bst. a bis d ANAG);  f)  die  Haft  vor  der  Weg-  oder  Ausweisung  wegen  fehlender  Mitarbeit  bei  der Beschaffung der Reisepapiere anzuordnen (Art. 13i ANAG);  g)  die Haft wegen Ungehorsams anzuordnen (Art. 13g ANAG);  h)  die Verlängerung der Haft zur Weg- oder Ausweisung (Art. 13b Abs. 2  ANAG) und der Haft wegen Ungehorsams (Art. 13g Abs. 3 ANAG) der  kantonalen Gerichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen;  i)  insbesondere  in  den  in  den  Artikeln  13g  Absatz  6  und  13c  Absatz  5  ANAG  vorgesehenen  Fällen  die  Haft  aufzuheben  oder  aufheben  zu  lassen;  j)  ohne  Verzug  über  die  Aufenthaltsberechtigung  des  inhaftierten  Ausländers  während  der  Vorbereitung  des  Entscheides  zu  entscheiden  (Art. 13c Abs. 6 ANAG);  k)  ohne  Verzug  die  nötigen  Vorkehrungen  zum  Vollzug  der  Weg-  oder  Ausweisung einer deswegen inhaftierten Person zu treffen (Art. 13b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 13i Abs. 3 ANAG);  l)  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  vom  Verhafteten  bezeichnete  Person  in  der  Schweiz  benachrichtigt  wird  und  der  Verhaftete  mit  seinem  Rechtsvertreter mündlich und schriftlich verkehren kann (Art. 13d Abs. 1  ANAG);  m)  die  Haft  des  Asylsuchenden,  dessen  Begehren  abgewiesen  wurde,  bis  höchstens 72 Stunden anzuordnen (Art. 112 Abs. 3 AsylG);  n)  für  die  Ausschaffung  des  Ausländers  zu  sorgen  (Art.  14  Abs.  1  und  2  ANAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Verfahren
                            1  Unter  Vorbehalt  gegenteiliger  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  hält  sich  die  Dienststelle    an    das    Gesetz    über    das    Verwaltungsverfahren    und    die  Verwaltungsrechtspflege  (VVRG)  sowie  an  die  allgemeinen  Grundsätze  des  öffentlichen  Rechts.  Sie  entscheidet,  in  Anwendung  der  Artikel  13a  ff.  ANAG, als einzige administrative Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  sie  sich  als  nötig  erweist,  muss  die  Durchsuchung  den  Umständen  angepasst und so behutsam wie möglich sein. Sie darf nur durch eine Person  gleichen  Geschlechts  oder  durch  einen  Arzt  erfolgen.  Aus  Gründen  der  Sicherheit kann die Durchsuchung im Sinne der Ausführungsverordnung zum  Gesetz   über   die   Kantonspolizei   erfolgen,   wenn   es   die   Sicherheit   von  Polizeibeamten oder Dritten erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Artikel 7 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes:
                            a)   Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Richter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichtes ist die  zuständige Gerichtsbehörde im Sinne der Zwangsmassnahmen, insbesondere  um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  a)  auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit der Durchsuchung zu überprüfen  (Art. 3 Bst. a und 4 EDZM);  b)  die  Rechtmässigkeit  der  Festhaltung  nachträglich  und  auf  Gesuch  hin  zu  überprüfen (Art. 3a Abs. 5 ANAG);  c)  über  die  Beschwerde  gegen  die  Auflage,  ein  der  Person  zugewiesenes  Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, zu  entscheiden (Art. 13e Abs. 3 ANAG);  d)  die   Rechtmässigkeit   und   die   Angemessenheit   der   Haft   während   der  Vorbereitung  des  Entscheides,  der  Haft  vor  der  Weg-  oder  Ausweisung  (Art. 13c Abs. 2 und 3 ANAG) und der erstmaligen Anordnung der Haft  wegen Ungehorsams (Art. 13g Abs. 4, 1. Satz ANAG) zu überprüfen;  e)  die   Zustimmung   zur   Verlängerung   der   Haft   vor   der   Weg-   oder  Ausweisung  zu  geben  (Art.  13b  Abs.  2  ANAG)  und  auf  Gesuch  des  Inhaftierten   die   Verlängerungen   der   Haft   wegen   Ungehorsams   zu  überprüfen (Art. 13g Abs. 4, 2. Satz ANAG);  f)  auf das mündliche Verfahren in den Fällen nach Artikel 13c Absatz 2bis  ANAG zu verzichten;  g)  über ein Haftentlassungsgesuch zu entscheiden (Art. 13c Abs. 4 ANAG);  h)  die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anzuordnen, wenn  der Verdacht besteht, dass sich ein weg- oder auszuweisender Ausländer  darin verborgen hält (Art. 14 Abs. 4 ANAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Verfahren
                            1  Die Gerichtsbehörde wendet, unter Vorbehalt der gegenteiligen Vorschriften  des vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen des VVRG an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  trifft  ihren  Entscheid  auf  Grund  eines  mündlichen  Verfahrens  für  die  Angelegenheiten nach Artikel 13a, 13b und 13g ANAG und auf Grund eines  schriftlichen Verfahrens für die Haft nach Artikel 13i ANAG (Art. 13c Abs. 2  ANAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dienststelle obliegt der Beweis, dass die Gründe für die Anordnung der  Haft  erfüllt  sind;  kommt  sie  dieser  Obliegenheit  nicht  nach,  werden  die  Erklärungen des administrativ Inhaftierten soweit berücksichtigt, als sich kein  überzeugender Schluss aus den Akten oder dem Verhör ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim   mündlichen   Verfahren   muss   die   Gerichtsbehörde   gemäss   den  Umständen:  a)  ein detailliertes Protokoll über alle Vorbringen der Parteien erstellen, die  als Grundlage des Entscheides dienen sollen;  b)  oder  auf  vollständige  Weise  im  Entscheid  die  Begehren,  die  dazugehörigen    Tatsachen,    die    Erklärungen    der    Parteien    und    die  angerufenen Beweise angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechte des Ausländers im Verfahren
                            1  Der von einer Zwangsmassnahme betroffene Ausländer ist innert nützlichster  Frist   über   den   Ablauf   des   Verfahrens,   die   Gründe   der   angeordneten  Massnahme und über seine Rechte zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  sich  unentgeltlich  durch  einen  Dolmetscher  verbeiständen  lassen,  wenn er die eine oder andere Landessprache des Kantons nicht versteht oder  nicht spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat Anspruch auf einen Verteidiger seiner Wahl und, falls ihm die Mittel  für  dessen  Entschädigung  fehlen,  auf  einen  unentgeltlichen  Rechtsbeistand  gemäss dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Konsultative Kommission
                            1  Der   Staatsrat   bezeichnet   eine   konsultative   Kommission,   die   folgende  Aufgaben hat:  a)  alle  vom  betreffenden  Departement  oder  der  Regierung  in  bezug  auf  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangten Studien vorzunehmen;  b)  dem  betreffenden  Departement  oder  der  Regierung  alle  Vorschläge  zu  unterbreiten, die sie in diesem Bereich als nützlich erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Kommission  setzt  sich  insbesondere  zusammen  aus  Vertretern  der  betreffenden  Dienststellen,  der  Verwaltung  und  der  Gerichtsbehörden  sowie  der Hilfswerke für die Aufnahme und Betreuung von Ausländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat  ernennt  den  Präsidenten  der  Kommission;  im  Übrigen  setzt  diese ihr weiteres Vorgehen selbst fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Komitee der Besucher: a) Grundsatz
                            1  Die Aufsicht über die Haftbedingungen in den kantonalen Anstalten erfolgt  zusammensetzt    aus    drei    Mitgliedern,    die    aufgrund    ihrer    beruflichen  Kompetenzen im Bereich der Haft und ihrer Unabhängigkeit gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  des  Komitees  werden  für  eine  administrative  Periode  auf  Antrag des betreffenden Departements vom Staatsrat gewählt. Sie sind nach  deren Ablauf wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Komitee   legt   sein   Vorgehen   selber   fest.   Es   kann   auch   Experten  beiziehen, deren Aufgabe speziell oder zeitlich beschränkt ist. Ihr Auftrag ist  dem Staatsrat bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten  bleibt  die  Aufsicht,  die  der  Grosse  Rat  durch  eine  seiner  ständigen Kommissionen ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Modalitäten der Aufsicht
                            1  Das Komitee übt seine Aufsicht aus durch:  a)  Besuche bei den Haftanstalten;  b)  Besuche  bei  den  administrativ  Inhaftierten,  mit  denen  sich  das  Komitee  ohne Zeugen unterhalten kann;  c)  Kontakte    mit    den    Verantwortlichen    der    Haftanstalten    und    dem  Verwaltungspersonal;  d)  Einvernahme von Personen, deren Aussage nützlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Komitee erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Es  kann  ihm  auch  mündlich  berichten  oder  Spezialberichte  übergeben.  Jeder  Bericht kann mit Vorschlägen oder Empfehlungen begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berichte des Komitees sind in der Regel vertraulich; der Staatsrat bringt  sie  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  zur  Kenntnis.  Die  Art  und  Weise  einer  eventuellen  Veröffentlichung  wird  gemeinsam  durch  das  Komitee  und  den  Staatsrat festgelegt, bevor die Nachforschungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Febr. 2009, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jan. 2011 (Abl. Nr. 26/2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Komitee  und  jedes  seiner  Mitglieder  sowie  die  von  Fall  zu  Fall  bezeichneten  Experten  haben  freien  Zugang  zu  allen  inhaftierten  Personen  und zu allen Lokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Juristisches Regime der Haft ZM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundrechte
                            1  Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingungen,  die dem administrativ Inhaftierten (nachstehend Inhaftierter) die Achtung der  menschlichen  Würde  sowie  seiner  physischen  und  psychischen  Integrität  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung der Rechte des Inhaftierten, die im vorliegenden Gesetz und  in der Verordnung des Staatsrates umschrieben sind, darf nur im Rahmen der  durch  den  Freiheitsentzug  erforderlichen  Massnahmen,  der  Anforderung  des  gemeinschaftlichen    Lebens    und    des    normalen    Betriebs    der    Anstalt  eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Allgemeine Pflichten
                            1  Jeder ist gehalten, seine Rechte wahrzunehmen und seine Pflichten nach den  Regeln  von  Treu  und  Glauben  zu  erfüllen;  diese  verlangen  von  jedem  Inhaftierten, dass er seine Rechte in Beachtung jener des andern ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der offensichtliche Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmissbräuchliche   Ausübung   eines   Rechtes   liegt   vor,   wenn   sie  unvereinbar ist mit dem öffentlichen Interesse an einem normalen und nicht  unverhältnismässig teuren Betrieb der Haftanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Information des Inhaftierten
                            Kurz nach dem Eintreffen in der Haftanstalt wird der Inhaftierte in einer ihm  verständlichen Sprache über das Haftregime und Reglement der Anstalt sowie  über seine Rechte und Pflichten orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Benachrichtigung der Personen seines Vertrauens
                            1  Sofort nach seiner Verhaftung wird der Ausländer:  a)  aufmerksam gemacht auf sein Recht, einen Verteidiger zu bezeichnen;  b)  hingewiesen auf das Recht, seinen Anwalt oder einen Angehörigen sofort  über seine Lage informieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  seiner  Besprechung  mit  der  Direktion,  die  innert  kurzer  Frist  zu  erfolgen hat, kann der Inhaftierte seine Angehörigen oder Dritte über seinen  Aufenthaltsort informieren und ihnen alle nötigen Angaben machen über die  Postsendungen, Besuche und die Benützung des Telefons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontakt mit der Aussenwelt
                            1  In  der  Regel  bewirkt  die  administrative  Haft  keine  besondere  Beschränkungen der Rechte des Inhaftierten auf Kontakt mit der Aussenwelt.  Einschränkungen   können   sich   hingegen   aus   den   Anforderungen   an   den  Betrieb der Anstalt oder aus Gründen der Sicherheit ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaftierte kann grundsätzlich frei korrespondieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   kann   unter   menschlich   zumutbaren   Bedingungen   den   Besuch   von  Personen erhalten, mit denen ihn ein legitimes Interesse an Kontakt verbindet;  allerdings   unter   Vorbehalt   der   nötigen   Einschränkungen,   welche   die  Behandlung  des  Falls  sowie  die  Sicherheit  und  die  Ordnung  der  Anstalt  auferlegen. Die persönlichen Sachen eines Besuchers dürfen aus Gründen der  Sicherheit durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontakte des Inhaftierten mit seinem Verteidiger erfolgen frei und ohne  Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Spaziergang
                            Ab   dem   ersten   Tag   der   Haft,   hat   der   Inhaftierte   das   Recht   auf   einen  Spaziergang in frischer Luft und während mindestens einer Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Angemessene Beschäftigung
                            Nach  einer  Haft  von  kurzer  Dauer  soll  der  Inhaftierte,  welcher  es  verlangt,  sich in der Anstalt auf angemessene Weise beschäftigen können, indem man  z.B. Zeiten der Tätigkeit mit solchen der Untätigkeit abwechselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mehrgeld
                            1  Während  seines  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  wird  dem  Inhaftierten  ein  täglicher Betrag in Rechnung gestellt, den der Staatsrat zur Deckung kleiner  Kosten festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaftierte, welcher bei freiwilliger Beschäftigung die ihm zugewiesene  Arbeit  verrichtet,  erhält  dafür  einen  täglichen  Betrag,  der  vom  Staatsrat  festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Trennung der Geschlechter
                            1  Die Inhaftierten müssen im Rahmen des Möglichen nach Geschlecht getrennt  werden, zumindest während der nächtlichen Ruhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Inhaftierte kann für sich eine vollständige Trennung der Geschlechter  während der ganzen Haft verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Zusammenleben  von  Paaren  darf  nur  bewilligt  werden,  wenn  es  dem  Betrieb der Anstalt nicht abträglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Recht auf Aussprache und Beanstandung
                            1  Der    Inhaftierte    hat    das    Recht,    jederzeit    eine    Aussprache    mit    der  Anstaltsdirektion zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  eine  Beanstandung  an  das  Departement  richten  und  so  dessen  Aufmerksamkeit auf eine tatsächliche oder rechtliche Situation lenken, bei der  ihm eine Intervention gerechtfertigt erscheint; dieses Mittel steht immer dann  zur   Verfügung,   wenn   der   Weg   einer   Beschwerde   unzulässig   ist.   Der  Inhaftierte ist im Verfahren nicht Partei und hat grundsätzlich kein Recht auf  Prüfung seiner Intervention oder auf einen Entscheid zu Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Recht auf einen Entscheid
                            1  Die  Direktion  fällt  einen  Entscheid  im  Sinne  des  VVRG,  wenn  sie  eine  Massnahme ergreift, die bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  a)  Rechte   und   Pflichten   des   Inhaftierten   zu   schaffen,   zu   ändern   oder  aufzuheben;  b)  die Existenz, Inexistenz oder den Umfang von Rechten oder Pflichten des  Inhaftierten festzustellen;  c)  Begehren  abzuweisen  oder  unzulässig  zu  erklären,  die  darauf  abzielen,  Rechte und Pflichten des Inhaftierten zu schaffen, abzuändern, aufzuheben  oder festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Direktion zu Unrecht keinen oder keinen rechtzeitigen Entscheid  fällt, wird dies einem Entscheid gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Einspracherecht
                            1  Die  verwaltungsrechtliche  Einsprache  gemäss  Artikel  34a  ff.  VVRG  ist  zulässig  gegen  Entscheide  der  Direktion  im  Sinne  von  Artikel  21,  Absatz  1  des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur   die   aufgrund   einer   Einsprache   gefällten   Entscheide   können   mit  Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beschwerderecht
                            1  Der Inhaftierte kann beim Staatsrat eine Beschwerde einreichen:  a)  gegen Entscheide der Direktion über Einsprachen;  b)  gegen jeden unrechtmässigen Eingriff in seine subjektiven Rechte infolge  einer Handlung oder Unterlassung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  entscheidet  als  letzte  kantonale  Instanz,  ausser  wenn  das  Bundesrecht dem Inhaftierten das Recht gibt, vor ein Gericht zu gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Inhaftierte  darf  nicht  durch  einen  anderen  Inhaftierten  vertreten  oder  verbeiständet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Anstalt
                            1  Die Haft erfolgt in einer geschlossenen Anstalt, in der die Bewegungsfreiheit  im   Rahmen   der   Schranken   gewährt   ist,   welche   für   die   Leitung   einer  gemeinschaftlichen Struktur und der Sicherheit nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haft in einer Zelle kann angeordnet werden, wenn es für den Schutz des  Inhaftierten  oder  von  Dritten  nötig  ist  oder  in  Ausführung  disziplinarischer  Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann die Haft in der Zelle eines Untersuchungsgefängnisses  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Besuch des Arztes
                            Jeder Inhaftierte, der es verlangt, wird von einem Arzt untersucht:  a)  in der Woche nach seiner Verhaftung;  b)  auf ausdrückliches Gesuch innert 24 Stunden nach der Verhaftung;  c)  immer in dringenden Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inspektion, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung
                            1  Die  Inhaftierten,  ihre  persönliche  Ausstattung  und  deren  Räumlichkeiten  können inspiziert werden, wenn ernsthafte Indizien diese Massnahme als nötig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -  erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung muss durch eine Person gleichen Geschlechts oder einen  Arzt   in   einem   geeigneten   Lokal   erfolgen;   eine   gründliche   körperliche  Durchsuchung darf nur von einem Arzt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  der  Anstalt  kann  gefährliche  Gegenstände  beschlagnahmen,  die zur Vorbereitung der Flucht dienen können oder geeignet sind, die innere  Ordnung   ernsthaft   zu   stören.   Das   betreffende   Departement   kann   die  Einziehung  anordnen;  sein  Entscheid  kann  mit  Beschwerde  an  den  Staatsrat  und dann beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Depot
                            1  Persönliche  Sachen  des  Inhaftierten  und  sein  Geld  werden  in  einem  Depot  der  Anstalt  aufbewahrt,  unter  Vorbehalt  der  Sachen,  die  er  im  Zimmer  behalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hab und Gut des Inhaftierten, vermehrt durch die inzwischen von der Anstalt  oder  Dritten  erfolgten  Zahlungen,  abzüglich  die  Zahlungen  zu  Lasten  des  Inhaftierten (Kauf, Miete oder Reparaturen, verschiedene Rechnungen usw.)  werden ihm bei Entlassung aus der Anstalt gegen Quittung zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Disziplinarsanktionen
                            1  Der  Inhaftierte,  welcher  die  gemäss  diesem  Gesetz  oder  der  Verordnung  (Art.  29  EGBGZ)  anwendbaren  Regeln  verletzt,  kann  von  der  Direktion  disziplinarisch bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarstrafen sind:  a)  formeller Verweis;  b)  Entzug eines Vorteils während höchstens zehn Tagen;  c)  Isolierung in einer Zelle bis höchstens fünf Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor  jeder  Anordnung  einer  disziplinarischen  Massnahme  ist  der  Inhaftierte  anzuhören. Der Entscheid wird ihm zugestellt, mit Angabe der Rechtsmittel.  Auf  Beschwerde  hin  entscheidet  der  Staatsrat  endgültig,  ausser  im  Fall  der  Isolierung  in  einer  Zelle  und  wenn  das  Bundesrecht  dem  Inhaftierten  das  Recht gibt, vor ein Gericht zu gelangen. Im Übrigen kommt das VVRG zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verordnung des Staatsrates
                            Aufgrund der in diesem Kapitel aufgezählten Grundsätze erlässt der Staatsrat  in einer Verordnung noch Präzisierungen über das juristische Regime der Haft  ZM, insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  a)  Aufnahme in die Haft und Entlassung;  b)  Haftlokale, Bettzeug und Kleider;  c)  Gesundheit und Hygiene;  d)  Ordnung und Disziplin;  e)  angemessene Beschäftigung;  f)  Rechte des Inhaftierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Organisation der Haftanstalten ZM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ort der Haft ZM
                            Die Haft ZM erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  a)  vorwiegend  in  einer  geeigneten  Anstalt  des  «Domaine  de  Crêtelongue»,  strikte getrennt von den Gefängnisanstalten;  b)  subsidiär,   insbesondere   für   die   weiblichen   Inhaftierten,   in   einem  Arrestlokal    der    Polizei    oder    in    einer    separaten    Abteilung    eines  Untersuchungsgefängnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Personal und Direktion
                            1  Die  Haftanstalten  verfügen  über  das  für  den  Betrieb  geeignete  und  nötige  Personal,   welches   administrativ   der   Dienststelle   angegliedert   ist.   Sie  überwacht die spezifische und ständige Ausbildung dieses Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Haftanstalten wird einem Verantwortlichen übertragen,  welcher die Direktion bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfspersonen, deren Aufgabe speziell und zeitlich beschränkt ist, können für  die Haft der Frauen angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  ein  Angestellter  der  Anstalten  aufgrund  einer  Tat  im  Bereich  seiner  Funktion  in  ein  Zivil-,  Straf-  oder  Administrativverfahren  verwickelt  ist,  gewährt ihm der Staat grundsätzlich den Beistand eines Anwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Statut  der  Staatsbeamten  sind  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Auswärtige Unterstützung
                            1  Das Personal der Gefängnisanstalten besorgt:  a)  die nächtliche Aufsicht über die Haftanstalten ZM und ihre Insassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  b)  das Mittag- und Abendessen sowie die Reinigung der Wäsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der medizinische Dienst der Gefängnisse sichert die medizinische Betreuung  in den Haftanstalten ZM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   dringenden   Fällen   kann   die   Kantonspolizei   oder   das   Personal   der  Gefängnisanstalten angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übergangsrecht
                            Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  hängigen  Verfahren  unterstehen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Interkantonale Vereinbarungen
                            Der Staatsrat ist ermächtigt, für die administrative Haft der Frauen mit einem  anderen Kanton eine Vereinbarung zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufhebung geltenden Rechts
                            Aufgehoben  werden  alle  diesem  Gesetz  widersprechenden  Bestimmungen,  insbesondere  der  Artikel  5  des  Dekretes  vom  1.  Februar  1967  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss Ziff. I des Dekrets vom 7. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007, gültig bis längstens 31. Dez. 2012  (GS/VS 2007, 166 und 452)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 10 -  Einführung   des   Bundesgesetzes   über   Aufenthalt   und   Niederlassung   der  Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 15.  November 1996.  Der Präsident des Grossen Rates:  Hermann Fux  Die Schriftführer:  Herbert Marty, Florian Boisset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Inkrafttreten am 15. Juli 1997 (GS/VS 1997, 63)