Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Doggen - Kantonsgrenze Schwyz der Nationalstrasse N 3
                            zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen  zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen  über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Doggen-Kantonsgrenze  über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Doggen-Kantonsgrenze  Schwyz der Nationalstrasse N 3  Schwyz der Nationalstrasse N 3  vom 13. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen,  gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8.  März 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und Art. 50 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu vom 24.  März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  vereinbaren:  I.  Gegenstand  Zuweisung  Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der betriebliche Unterhalt auf der im Kanton St.Gallen liegenden  Teilstrecke Nationalstrasse N 3 zwischen Verzweigung Doggen und  Kantonsgrenze St.Gallen/Schwyz wird vom Kanton Zürich besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als  Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.  Werkhof  Werkhof
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen  Strecke dem Werkhof Neubühl des Stammkantons.  Aufgaben  Aufgaben  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des  Werkhofes Neubühl dieselben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe  eines Werkhofes des Gebietskantons hätten.  b) örtliche Zuständigkeit  b) örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im  Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Art. 6 des  Nationalstrassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   und Art. 3 der Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sowie der  Nebenanlagen gemäss Art. 7 des Nationalstrassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   und Art. 4 der  Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches in der Verzweigung Doggen  wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton  vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierenden  Bestandteil dieser Vereinbarung.  c) Umfang  c) Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:  a)   Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte.  b)   Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und  Bepflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen, Rastplätze und  Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen,  Leitungen usw.  c)   Technischer Dienst: Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtung  und Einzäunungen, Betriebsüberwachung und Wartung aller technischen  Anlagen (Beleuchtung, Notrufsäulen usw.). Teilweise werden  Überwachung und Wartung besonderer Anlagen durch Spezialfirmen  besorgt.  d)   Ausserordentlicher Dienst: Unfallreparaturen, Elementarschäden, Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Meldepflicht  d) Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Werkhof Neubühl meldet der Tiefbau- und Strassenverwaltung des  Kantons St.Gallen die festgestellten Mängel oder Schäden. Dasselbe gilt für  Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfanges über den  ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich der  Nationalstrasse, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt  werden.  Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei  Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Werkhof Neubühl unterstützt die von der Autobahnpolizei auf der  Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten  Massnahmen.  II.  Stellung des Werkhofpersonals von Neubühl  Anstellung, anwendbares Recht  Anstellung, anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Das Personal des Werkhofes Neubühl wird vom Stammkanton angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons.  Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das  Disziplinarrecht des Stammkantons Anwendung.  Amts- und Beamtenhaftung  Amts- und Beamtenhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen  Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der  Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder  Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, sofern  ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlung absichtlich oder  grobfahrlässig begangen hat. Vorbehalten bleibt die Haftung des  Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  III.  Werkhaftung  Werkhaftung  Werkhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen  Obligationenrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   für den Schaden, den Dritte aus einem  Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn  der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.  IV.  Kostenregelung  Kostendeckung  Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu  entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Baudepartemente des Stamm- und Gebietskantons sind ermächtigt, die  Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen.  Abrechnungswesen  Abrechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werkhofes  Neubühl eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Kalenderjahres  abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgrund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis  zum 31. März eines Jahres seine Leistungen für den Gebietskanton in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung  Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons  Zürich und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen.  Schiedsgericht  Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser  Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantonsregierungen  einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht  einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der N 3 im  Linthgebiet zur Anwendung.  Dauer, Kündigung  Dauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Diese Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978  abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie  nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            467. In Vollzug ab  30. November1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR   725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995,  SR   725.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   BG über die Nationalstrassen vom 8. März 196,  SR   725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            725.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   BG über die Nationalstrassen vom 8. März 196,  SR   725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            725.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 1 ff.  VG  , sGS 161.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Siehe namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16.  März 1967,  SR   741.01; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.  November 1959,  SR   741.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Siehe Art. 58 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht),  SR   220.