Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens
                            über die Berufsschulen des Gesundheitswesens  über die Berufsschulen des Gesundheitswesens  vom 7. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Grundsätze  Grundsätze  Schulen  Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Staat führt:  a)   Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen;  b)   Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen;  c)   Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Toggenburg-Fürstenland,  Wil;  d)   Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Sargans;  e)   Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen;  f)   Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten, St.Gallen;  g)   Schule für technische Operationsassistenten, St.Gallen.  Ausbildung  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen  Roten Kreuzes und den Ausbildungsaufträgen für die Schulen gemäss  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Organe  Organe  Regierung  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Regierung wählt:  a)   Präsident und Mitglieder der Schulkommission;  b)   Schulleiter.  Gesundheitsdepartement  Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Dem Gesundheitsdepartement obliegen:  a)   Organisation der Schulverwaltung;  b)   Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den  Schüler;  c)   Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers;  d)   Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule  (Stationsgelder);  e)   Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an  die Schule;  f)   Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten;  g)   Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen  Lehrer- und Schülerzahlen.  Schulkommission  Schulkommission  a) Zusammensetzung  a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Schulkommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Ihr gehören an:  a)   ein Vertreter des Gesundheitsdepartementes;  b)   ein bis zwei Vertreter aus dem Fachbereich des Praktikumsortes;  c)   weitere Vertreter aus dem medizinischen, pädagogischen und  administrativen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des  Gesundheitsdepartementes;  d)   Wahl der Lehrkräfte;  e)   Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission;  f)   Beratung des jährlichen Voranschlags zuhanden der Regierung;  g)   Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;  h)   Schulbesuche.  Schulleiter  Schulleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere:  a)   Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission;  b)   Antrag in personalrechtlichen Belangen;  c)   Erteilung von Lehraufträgen;  d)   Unterzeichnung der Diplome;  e)   Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen  Schulen der Gesundheitspflege;  f)   Budgetanträge und -überwachung;  g)   Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission;  h)   Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden  des Gesundheitsdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme  teil.  Schulverwaltung  Schulverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Der Schulverwaltung obliegen insbesondere:  a)   Personaladministration;  b)   Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen;  c)   Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten;  d)   Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;  e)   Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der  entsprechenden Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der mit der Schulverwaltung Beauftragte nimmt an den Sitzungen der  Schulkommission mit beratender Stimme teil.  Aufnahme- und Promotionskommission  Aufnahme- und Promotionskommission  a) Zusammensetzung  a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben  Mitgliedern. Ihr gehören an:  a)   der Schulleiter als Präsident;  b)   wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der  Praktikumsorte.  b) Aufgaben  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Aufnahme- und Promotionskommission entscheidet über:  a)   Dauer der Probezeit;  b)   Aufnahme, Promotion und Auflösung des Ausbildungsverhältnisses;  c)   Bestehen der Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Schule und Praktikumsort  Schule und Praktikumsort  Schule  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Schule:  a)   trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung;  b)   sorgt praxis- und situationsbezogen für die theoretische Ausbildung,  c)   teilt den Schüler nach Absprache dem Praktikumsort zu;  d)   bezeichnet eine für die Zusammenarbeit mit den Praktikumsorten  zuständige Person;  e)   versichert den Schüler gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall  sowie gegen Haftpflichtansprüche Dritter;  f)   bezahlt dem Schüler Lohn und Entschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   ist gegenüber dem Schüler während des Praktikums weisungsberechtigt;  e)   bestimmt Ausbildungsverantwortliche und Praktikumsbegleiter;  f)   versichert den Schüler gegen Haftpflichtansprüche Dritter;  g)   bezahlt der Schule Stationsgelder;  h)   kann die Schule besuchen;  i)   meldet der Schule Absenzen und kontrolliert Inkonvenienzansprüche des  Schülers.  Vertrag  Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Schule und Praktikumsort regeln die Einzelheiten durch Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.  Schulbetrieb  Schulbetrieb  Aufnahme- und Promotionsordnung  Aufnahme- und Promotionsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Schule legt Aufnahmebedingungen und -verfahren sowie  Prüfungsverfahren und die Abgabe von Abschlusszeugnissen (Diplome) in  einer Aufnahme- und Promotionsordnung fest. Sie berücksichtigt die  Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.  Probezeit  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die Probezeit beträgt drei bis sechs Monate.  Ausbildungsvertrag  Ausbildungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Schule schliesst mit dem Schüler beim Schuleintritt einen  Ausbildungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausbildungsvertrag regelt Rechte und Pflichten des Schülers,  insbesondere:  a)   Entlöhnung und andere Entschädigungen der Schule an den Schüler;  b)   Gebühren und Abgaben des Schülers;  c)   Dauer der Probezeit;  d)   Freitage und Ferien;  e)   Betriebsordnung;  f)   Schweigepflicht;  g)   Versicherungsschutz;  h)   Verantwortlichkeit;  i)   Absenzwesen;  k)   Lehrmittel;  l)   Gesundheitsschutz.  Auflösung des Ausbildungsverhältnisses  Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Das Ausbildungsverhältnis kann aufgelöst werden:  a)   während der Probezeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sieben  Tagen;  b)   nach der Probezeit aus wichtigen Gründen auf Ende des nächsten Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Auflösung erhält der Schüler eine Bestätigung über die absolvierte  Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Entlassung nach dem Disziplinargesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ergänzendes Recht  Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf geschlossenen Verträge  keine Regelung treffen, gilt das Dienst- und Besoldungsrecht für das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landammann:  lic. iur. Peter Schönenberger  Im Namen der Regierung,  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann  Anhang  Anhang  Schule  Schule  Ausbildungsauftrag  Ausbildungsauftrag  Soll-  Soll-  Klassengrösse  Klassengrösse  Ausbildungsdauer  Ausbildungsdauer  Schule für  Pflegeassistenz am  Kantonsspital St.Gallen  Pflegeassistenz  einjährige Ausbildung ab 17.  Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr  zweijährige Ausbildung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  Schule für Gesundheits-  und Krankenpflege am  Kantonsspital St.Gallen  Diplom-Niveau I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bildungsweg,  Schwergewicht Pflege von  Betagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  Diplom-Niveau I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bildungsweg,  Schwergewicht Pflege von  Betagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre und 24  Wochen  Diplom-Niveau II  Aufbauprogramm, 1. und 2.  Bildungsweg (ab 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr  Schule für Gesundheits-  und Krankenpflege  Toggenburg-  Fürstenland, Wil  Diplom-Niveau I  Schwergewicht Pflege von  Betagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  Diplom-Niveau II  Schwergewicht Pflege von  psychisch Kranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahre  Diplom-Niveau II  Aufbauprogramm,  Schwergewicht Pflege von  Geriatrie-Patienten (ab etwa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr  Schule für Gesundheits-  und Krankenpflege,  Sargans  Diplom-Niveau I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. und 2. Bildungsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre bzw. 3 Jahre  und 17 Wochen  Diplom-Niveau II  Aufbauprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr  Hebammenschule am  Kantonsspital St.Gallen  Hebammenausbildung  (Grundausbildung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  Schule für medizinische  Laborantinnen und  Laboranten, St.Gallen  Medizinische Laborantinnen  und Laboranten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  Schule für technische  Operationsassistenten,  St.Gallen  Technische  Operationsassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  Schule für Gesundheits-  und Krankenpflege  Stephanshorn,  St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diplom-Niveau II  Schwergewicht Pflege von  akutkranken  Jugendlichen/Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2xjährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahre  Schule für Gesundheits-  und Krankenpflege am  Ostschweizerischen  Kinderspital, St.Gallen  Diplom-Niveau I  Schwergewicht Pflege von  behinderten und kranken  Kindern und Erwachsenen,  Wöchnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Schüler, 1x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  Diplom-Niveau II  Schwergewicht Pflege von  kranken Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Schüler, 2x  jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. November 1995, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2799; in  Vollzug ab 20. November 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 311.1.