Verordnung über das Naturschutzgebiet «Röserental», Liestal
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Röserental», Liestal  Vom 30. November 2021 (Stand 18. Dezember 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf  §  12  des   Gesetzes   über  den  Natur-  und  Landschaftsschutz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Röserental»,   Gemeinde   Liestal,   durch   Regierungs  -  ratsbeschluss   als   Objekt   von   regionaler   Bedeutung   in   das   Inventar   der   ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht  aus  den   Parzellen   Nr.  332,   334   und   335   sowie   Teilflächen   der   Parzellen  Nr.  271, 300 und 305 des Grundbuchs Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal  des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.   Die   Gesamtfläche  des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 93,41  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und  Förderung   von   unerschlossenen,   ungenutzten  und   unbe  -  rührten Waldgebieten (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldent  -  wicklung   als   Lebensräume   für   störungsempfindliche   sowie   für   Alt-   und  Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   und   Förderung   von   extensiv   bewirtschafteten,   mehrschichtig  aufgebauten   und   lichten   Waldbeständen   mit   offener   Waldstruktur   als  Lebensräume   für   licht-   und   wärmeliebende   Arten,   insbesondere   Eichen  und weitere Lichtbaumarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung von plenterartig bewirtschafteten Dauerwaldbeständen mit stu  -  figem, mehrschichtigem Aufbau, einzelstammorientierter Nutzung, Natur  -  verjüngung, Altholzgruppen, Höhlenbäumen und hohem Totholz-Anteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung  und  Förderung  der  standortgemässen  Waldgesellschaften   mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung des Auenwaldes, der Fliessgewässer, der Quellfluren und der  Feucht- und Nassstandorte in naturnahem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung   und   Förderung   von   Krautsäumen   und   Staudenfluren   entlang  von Waldwegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten,   insbesondere   der   Alt-   und   Totholz   bewohnenden   Arten,  der   Arten   der   Lichtstandorte,   des   Auenwaldes   und   der   Feuchtstandorte  und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Tag  -  falter und Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das   Durchführen   von   nicht   bewilligten   Veranstaltungen   mit   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Personen;  e  das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der erlaubten  Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Verlassen der Wege in der Totalwaldreservatsfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausser  -  halb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das   Wegwerfen,   Ablagern   oder   Einleiten   von   Abfällen,   Materialien   und  Flüssigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und   Waldentwicklungsplan   sowie   Motorfahrzeugverkehr   ausser  zu forstlichen Zwecken gemäss Art.  15 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  das   Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflan  -  zenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie  das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   die   Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung   des   Naturschutzgebiets   gemäss   den   Schutzzielen,   zur   Gewährleis  -  tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben  unter   Beachtung   der   Schutzziele   im   bisherigen   Rahmen   gewährleistet.  Die  Rechte   der   Grundeigentümerschaft   bezüglich   Eigengebrauchs   bleiben   unter  Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln   von   Pflanzen   und   Tieren   dürfen   nur   mit   dem   Einverständnis   und   unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel  und der Grundeigentümerschaft  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   kann   in   begründeten   Fällen   nach   Ab  -  sprache   mit   dem   Amt   für   Wald   beider   Basel  weitere   Ausnahmen   von   den  Schutzbestimmungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Als Ausnahme vom Verbot gemäss §  3  Abs.  1  Bst.  e und f können innerhalb  von   3  Jahren   maximal   2  bewilligungspflichtige   Orientierungslaufanlässe   von  hohem öffentlichen Interesse (nationaler  OL, Weltcup  OL u.  ä.) in den dafür de  -  finierten   Bereichen   bewilligt   werden.  Diese   Ausnahmeregelung   umfasst   den  Hügel «Christen» sowie einen Korridor entlang des Wanderwegs zwischen den  Laufgebieten «Muni» und «Schauenburg» (vgl. Karte «Erschliessung und Be  -  sucherlenkung» im Nutz- und Schutzkonzept vom 21.  Juni  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Durchführung des jährlichen Banntags bleibt gewährleistet und untersteht  nicht der Bewilligungspflicht gemäss §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50  Personen unterliegen der Be  -  willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt  werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent  -  stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht  -  lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn  mehrere  Einwohnergemeinden betroffen sind, das  Amt  für  Wald beider  Basel zuständig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   sorgt   in   Zusammenarbeit   mit   der  Einwohnergemeinde Liestal, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigen  -  tümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Natur  -  schutzgebiets   gemäss   §§  17,   27   und   28   des   Gesetzes   über   den   Natur-   und  Landschaftsschutz   vom   20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Die   verantwortlichen   Stellen  können   je   in   ihrem   Zuständigkeitsbereich   diese   Aufgaben   oder   Teile   davon  Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem   Einverständnis   können   Pflege   und   Aufsicht   auch   geeigneten   Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Nutz-   und   Schutzkonzept   für   das   Wald-Naturschutzgebiet   Röserental,  Liestal,   vom   21.  Juni  2021   und   die   zugehörige   Berechnung   der   Abgeltungen  vom 10.  August  2020 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt  des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25  Jahren von der kanto  -  nalen Naturschutzfachstelle und dem Amt für Wald gemeinsam mit der Grund  -  eigentümerschaft   zu   überprüfen   und   bei   Bedarf   in   gegenseitigem   Einverneh  -  men anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minderer  -  träge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Re  -  servatsfläche mit   Nutzungsverzicht   (Totalwaldreservat)  gelten  die  Schutzziele  mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Pflegearbeiten   dürfen   nur   bei   trockenem   Wetter   und   bei   trockenen   Bo  -  denverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreinigungen   zu   ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die   Jagd   bleibt   im   Rahmen   der   einschlägigen   gesetzlichen   Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz  von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wildbestand   ist   so   zu   regulieren,   dass   die   Waldungen   mit   standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  18.12.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2022.008  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.11.2021  18.12.2021  Erstfassung  GS 2022.008  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  genehmigt  mit  Beschluss Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-1733  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. November 2021  Die Landschreiberin:  VGD, Ebenrain, Abt. NL, 26.08.2021 / pf  Format: A4  Naturschutzgebiet "Röserental", Liestal  Perimeter Naturschutzgebiet  Totalwaldreservat (>5ha)  Altholzinsel (<5ha)  Legende