Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
                            über den Bevölkerungsschutz und die  Bewältigung von besonderen und  ausserordentlichen Lagen  (VBBAL)  vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und  die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28 März 1996 (GORBG);  eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung  von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  In dieser Verordnung sollen die Bestimmungen des Gesetzes über den Be  -  völkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentli  -  chen Lagen ausgeführt und ergänzt werden (nachstehend: das Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Glossar
                            1  Im Glossar im Anhang 1 werden die spezifischen Begriffe des Bereichs des  Bevölkerungsschutzes und der Bewältigung von besonderen und ausseror  -  dentlichen Lagen erläutert.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einsatzgrundsätze
                            1  Die Massnahmen, die in einer besonderen und in einer ausserordentlichen  Lage ergriffen werden müssen, werden nach den Grundsätzen der Subsidia  -  rität, der  Solidarität  und  der Verhältnismässigkeit  vorbereitet  und  durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit
                            1  Die Kantons- und die Gemeindebehörden stellen in besonderen und aus  -  serordentlichen Lagen einen minimalen öffentlichen Dienst sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen eine Prioritätenordnung auf für die Verwaltungstätigkeiten, die  sichergestellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wirken an der Vorbereitung und an der Durchführung dieser Tätigkeiten  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen
                            1  Das Departement, dem die Sicherheit unterstellt ist, koordiniert die Vorbe  -  reitung, die Planung, die Ausbildung und die Tätigkeiten, so dass die Ein  -  satzmittel, die Infrastrukturen und deren Anlagen optimal eingesetzt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übt diese Zuständigkeiten über die Dienststelle für zivile Sicherheit und  Militär (nachstehend: die Dienststelle) und das Koordinationsorgan aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Koordinationsorgan
                            1  Das Koordinationsorgan, das der Dienststelle zur Verfügung steht, ist das  Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachstehend: KABS). Dieses ist als  ständiges   Verwaltungsorgan   in   das   Kantonale   Führungsorgan   (nachste  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   KABS   unterstützt   die   betreffenden   Departemente   des   Staates,   die  Gemeinden und die öffentlichen und privaten Organisationen bei der Durch  -  führung der Vorbereitungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versorgung
                            1  Das   Departement,   dem   die   Volkswirtschaft   unterstellt   ist,   wird   mit   den  Massnahmen beauftragt, mit denen die Versorgung des Kantons mit lebens  -  wichtigen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   übt   seine   Zuständigkeiten   über   die   Dienststelle   für   Industrie,   Handel  und Arbeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwingende Präventionsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständige Behörden
                            1  Ermächtigt, zwingende Präventionsmassnahmen anzuordnen, sind:  a)  das KFO;  b)  die Gemeinderäte, es sei denn, diese hätten ihrem Führungsorgan für  diese Aufgabe eine ausdrückliche Delegation erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren
                            1  Die  zuständige   Behörde   stellt   den   Betroffenen   bei  der   Durchführung   der  zwingenden Präventionsmassnahme die Verfügung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Notfall, wenn die Verfügung nicht im Besitz des Ausführungsorgans ist,  werden   die   Betroffenen   über   den   Grund   und   den   Zweck   der   zwingenden  Präventionsmassnahme in Kenntnis gesetzt. Diese, die beispielsweise in ei  -  nem Evakuationsbefehl bestehen kann, kann über die üblichen Informations  -  kanäle verbreitet werden (Verfahren "Information Catastrophe Alarme Radio  Organisation", nachstehend: ICARO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei gilt ausserdem für die  Einsätze der Kantonspolizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonales Führungsorgan (KFO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1  Das KFO hängt administrativ vom Departement, das für die Sicherheit zu  -  ständig ist, ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KFO wird vom Chef der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär ge  -  leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihm gehören Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und deren Anstalten sowie  Fachleute und das nötige Betriebspersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitglieder   des   KFO   werden   vom   Staatsrat   für   eine   Amtsperiode   er  -  nannt. Ihre Zugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Dienstverhältnis. Auf  ausdrückliches Gesuch, das sich auf wichtige Gründe stützt, können sie auf  Jahresende   mit   einer   Kündigungsfrist   von   6   Monaten   vorzeitig   entlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das KFO setzt sich aus folgenden Grundbereichen zusammen, denen fol  -  gende Fachzellen angehören:  a)  Adjutantur (ständiges Verwaltungsorgan);  b)  rechtliche und finanzielle Angelegenheiten und Personalverwaltung;  c)  Leitung der Information und der Kommunikation;  d)  Leitung des Nachrichtendienstes;  e)  Leitung der Operationen (Zellen: Polizei, Rettung und Unterstützung,  Gesundheitswesen);  f)  Leitung   der   Logistik   (Zellen:   Logistik   und   wirtschaftliche   Versorgung,  technische Dienste);  g)  territoriale Koordination;  h)  Führungshilfe (Zellen: Übermittlung, nukleare, biologische und chemi  -  sche   Bedrohung,   wissenschaftliche   Krisenzelle   für   Naturgefahren  (nachstehend CERISE)).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Chef des KFO kann die Organisation des Stabs der Lage anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfügbarkeit
                            1  Jedes Mitglied des KFO stellt abwechselnd mit seinem Stellvertreter sicher,  dass es jederzeit verfügbar und erreichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher des Departements, dem die Sicherheit unterstellt ist, (nach  -  stehend: der Departementsvorsteher) genehmigt die organisatorischen und  technischen Bestimmungen, die das KFO ergreift, um dafür zu sorgen, dass  es jederzeit erreichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorbereitung und Führung
                            1  Das KFO:  a)  erstellt die nötigen Notfallplanungen auf der Grundlage der bekannten  Gefahren;  b)  stellt  die  Führung  auf   Kantonsebene  sicher   und  setzt  die  im  Kanton  verfügbaren Mittel, einschliesslich der vertraglich garantierten privaten  Mittel,   und   die   zusätzlichen   Mittel   des   Bundes   und   der   Kantone   auf  dem ganzen Kantonsgebiet ein;  c)  ordnet die angemessenen Notfallmassnahmen an;  d)  übernimmt die Führung auf Gemeindeebene, wenn diese schwach ist;  e)  stellt eine Verbindung mit den geschädigten Gemeinden sicher;  f)  beantragt dem Staatsrat oder im Fall einer Delegation dem Departe  -  mentsvorsteher, interkantonale, eidgenössische oder grenzüberschrei  -  tende Hilfe in Anspruch zu nehmen;  g)  sorgt für die Versorgung der kritischen Infrastrukturen mit Hilfsenergie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Information
                            1  Das KFO:  a)  stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den betreffen  -  den Departementen und der Gemeinden die Koordination und die Ver  -  breitung der Information der Bevölkerung sicher;  b)  es ordnet für die Ereignisse, für deren Bewältigung es zuständig ist,  den Alarm an, um der Bevölkerung Verhaltensanweisungen zu geben;  c)  teilt nach jeder Alarmierung und jeder Verbreitung von Verhaltensan  -  weisungen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zentrale das Ende,  die Verringerung oder die Aufhebung der Gefahr mit;  d)  leitet die Kommunikation mit den zuständigen Dienststellen des Staa  -  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  informiert regelmässig den Staatsrat oder im Fall einer Delegation den  Departementsvorsteher über die Entwicklung der Lage und die getrof  -  fenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  (StPO)  über  die Information  der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bericht an den Staatsrat
                            1  Das   KFO   erstellt   nach   einer   besonderen   oder   ausserordentlichen   Lage  einen schriftlichen Bericht an den Staatsrat über seine Tätigkeiten und über  die zu treffenden Korrekturmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeindeführungsstab und Regionaler Führungsstab  (nachstehend: GFS und RFS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Organisationsgrundsätze
                            1  Der GFS und der RFS umfassen vor allem folgende Zellen:  a)  Auskünfte (Verfolgen der Lage);  b)  Adjutantur und Kanzlei;  c)  Information;  d)  Chef Einsatz;  e)  Ordnung und Sicherheit;  f)  Rettung und Unterstützung;  g)  Gesundheitswesen und Hilfe;  h)  technische Dienste;  i)  Logistik;  j)  Naturgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der GFS oder der RFS wird von einem Stabschef geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorbereitung und Führung
                            1  Der GFS oder der RFS:  a)  erstellt mit der Unterstützung des KABS die nötigen Notfallplanungen  je nach  den  bekannten  Gefahren  auf  seinem Gebiet,  namentlich  die  Planung des Einsatzes der mobilen Alarmmittel. Eine Kopie der Pla  -  nungen wird dem KABS übermittelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt  die   Führung   auf   Gemeindeebene   sicher,   setzt  seine   Mittel   und  die   vertraglich   garantierten   Mittel   ein.   Die   kantonalen   Sanitätsmittel  können   bei   der   Sanitätsalarm-   und   -einsatzzentrale   144   angefordert  werden;  c)  fordert bei den Nachbargemeinden zusätzliche Mittel an;  d)  fordert beim KFO zusätzliche Mittel und dessen Unterstützung an;  e)  erstellt den Stand der Lage und ergreift die nötigen Massnahmen, da  -  mit   die   Bevölkerung   die   dringend   nötigen   Bedürfnisse   decken   kann  und über angemessene Lebensgrundlagen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Information
                            1  Der GFS oder der RFS:  a)  stellt die Verbreitung der Information an die Öffentlichkeit sicher und  kann sich von der Kantonspolizei unterstützen lassen;  b)  ordnet   für  die   Ereignisse,   für  die   er   zuständig  ist,   den   Alarm  für   die  Verbreitung von Verhaltensanweisungen (ICARO) an;  c)  informiert das KFO regelmässig über die Entwicklung der Lage und die  ergriffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  (StPO)  über  die Information  der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einsatzleiter
                            1  Der Einsatzleiter ist im GFS oder RFS integriert, sobald diese aufgeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen und ausserordentlichen Lagen wird seine Rolle vom inter  -  nen Reglement des Führungsorgans bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls der Einsatzleiter nicht gleichzeitig als Stabschef amtet, ist er diesem  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ordentlichen Lagen  stellt der Einsatzleiter je  nach Art des Ereignisses  die   Führung   gemäss   den   auf   Kantonsebene   vorgegebenen   Standards   si  -  cher. Diese Standards werden in enger Zusammenarbeit mit den Partnern  erarbeitet, die vom Ersteinsatz betroffen werden. Diese werden gemäss den  internen Ausbildungskonzepten ihrer Organisation instruiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Ersuchen des Einsatzleiters setzt die kantonale Zentrale oder die Sani  -  tätsalarm-   und   -einsatzzentrale   144   die   nötigen   Mittel   für   den   Ersteinsatz  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ausserdem fallen die Anordnungen, die in einer normalen Lage getroffen  werden   müssen,   unter   die   Gesetzgebung   über   die   Partner   des   Bevölke  -  rungsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gemeindereglement
                            1  Das Gemeindereglement legt namentlich folgende Punkte fest:  a)  die Detailorganisation und regelt auf der Grundlage der oben festge  -  haltenen Grundsätze die Aufgaben des GFS oder des RFS genau;  b)  die Aufgaben des Stabschefs und dessen finanziellen Kompetenzen;  c)  die Aufgaben des Einsatzleiters;  d)  die Entschädigung und die Versicherungsdeckung der Mitglieder;  e)  das Aufsichtsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anforderung
                            1  Die Nachbargemeinden, der Kanton und der Bund helfen nur auf Ersuchen  des vom Ereignis betroffenen Gemeinwesens und wenn es sich abzeichnet,  dass die Gemeindemittel nicht ausreichen oder nicht angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mobilmachung und Einsatz der Führungsorgane
                            1  Jedes   Führungsorgan   stellt   die   Mobilmachung   mit   Hilfe   des   kantonalen  Alarmsystems sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden führen in Zusammenarbeit mit dem KABS eine Liste der  Unternehmen   nach,   die   in   ihrem   Kompetenzbereich   zusätzliche   Mittel   zur  Verfügung stellen könnten und die sie zu Hilfe nehmen könnten, wenn die  eigenen Mittel erschöpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird auf Gemeinde- und Kantonsebene ein Verzeichnis der Fahrzeuge,  Tiefbaumaschinen, Materialien, Räumlichkeiten und weiterer Güter erstellt,  die in besonderen und ausserordentlichen Lagen wahrscheinlich gebraucht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat stellt den Gemeinden, den Führungsorganen und den Partnern  des  Bevölkerungsschutzes   eine  Informatikplattform  zur   Verfügung,  mit  der  die Planung nach Absatz 1, 2 und 3 rationell und zentral verwaltet werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Private Güter
                            1  Der Zugriff zu unbedingt nötigen privaten Gütern muss in erster Linie ver  -  traglich sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt eine Einigung über die Entschädigung, so gelten die Bestimmungen  des Gesetzes über die Requisition.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kommunikationsmittel
                            1  Die Kantonspolizei wird mit dem Betrieb, der Überwachung und dem Unter  -  halt der Funkkommunikationsnetze (Polycom) beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss den Modalitäten, die vom Staatsrat und den interessierten Partei  -  en vertraglich vereinbart wurden, stellt der Staat den Führungs- und Alarm  -  organen   sowie   den   Partnerorganisationen   sein   Polycom-Netz   zur   Verfü  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Betriebskosten   des   Polycom-Netzes   werden   zu   70   Prozent   von   den  kantonalen Partnern und zu 30 Prozent von den Gemeinden getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt  und auf Basis der Betriebsrechnung des Vorjahres in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Führungseinrichtungen
                            1  Um die Führung unter allen Umständen sicherzustellen, werden angemes  -  sene   Räumlichkeiten   und   zuverlässige   Telematikmittel,   die   mit   jenen   der  verschiedenen Partner des Kantons, der Gemeinden und des Bundes kom  -  patibel sind, eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat stellt auf kantonaler Ebene die nötigen Räumlichkeiten und  Einrichtungen für die Führung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die örtlichen Behörden stellen die nötigen Räumlichkeiten und Einrichtun  -  gen für die Führung durch einen Gemeinde- oder regionalen Stab zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese müssen Sicherheits- und Dauerbetriebskriterien entsprechen, bei de  -  nen die anerkannten Gefahren im Kanton berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zivilschutzbauten werden  den GFS und den  RFS zur Verfügung ge  -  stellt, Bundesrecht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Warnungs- und Alarmorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kantonales Warnungs- und Alarmorgan
                            1  Das  Kantonale  Organ   umfasst,  für  die  Entgegennahme   der  Notrufe  112,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   und   118   sowie   für   die   Auslösung   der   Warnung   und   des   Alarms   die  kantonale   Warnungs-   und   Alarmzentrale   (nachstehend:   die   kantonale  Zentrale)   und   für   die   Entgegennahme   der   Notrufe   144   eine   Einsatz-   und  Alarmzentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Organisation der kantonalen Zentrale
                            1  Die administrative und operationelle Leitung der kantonalen Zentrale wird  von der Kantonspolizei sichergestellt, zu der sie gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Personal   der   kantonalen   Zentrale   besteht   aus   Telefonisten,   die  Spezialisten auf den Gebieten der Polizei und der Feuerwehr sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal der kantonalen Zentrale hat genügend Mitglieder, dass jeden  Tag im Jahr ein 24-Stundenbetrieb sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserdem   werden   die   Organisation   und   die   Verwaltung   der   kantonalen  Zentrale in internen Weisungen der Kantonspolizei geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben der kantonalen Zentrale
                            1  Die kantonale Zentrale hat namentlich folgende Aufgaben:  a)  Sie gewährleistet  die  Beständigkeit  der  Verbindungen,  der  Formatio  -  nen für den Ersteinsatz, des Kantonalen Führungsorgans und der Not  -  fallrufe 112-117-118;  b)  Sie alarmiert modular das KFO, die GFS und die RFS, je nach Art und  Umfang des Ereignisses und gemäss den vorher festgelegten Ausfüh  -  rungsverfahren;  c)  Sie löst die Alarmeinrichtungen aus;  d)  Sie   stellt   die   Übertragung   der   Verhaltensanweisungen   über   das  ICARO-System sicher;  e)  Sie stellt die Kontrolle der Warnungen und Alarme, die von den Füh  -  rungsorganen angeordnet wurden, sicher;  f)  Sie gewährleistet, dass bei besonderen und aussergewöhnlichen La  -  gen die Informationen an das KFO übertragen werden, und stellt die  Kontrolle sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie überwacht das Strassennetz mit angemessenen technischen Mit  -  teln;  h)  Sie übermittelt den Führungsorganen des Kantons die Warnungen und  Alarme, die von der nationalen Alarmzentrale (nachstehend: NAZ) und  von den Organen, die für Phänomene im Zusammenhang mit Naturge  -  fahren verantwortlich sind, verbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonale   Zentrale   arbeitet   gemäss   der   geltenden   Bundesgesetzge  -  bung mit der NAZ, den öffentlichen oder privaten interkantonalen und grenz  -  überschreitenden Zentralen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Koordination
                            1  In besonderen und ausserordentlichen Lagen müssen sich die kantonale  Zentrale und die Einsatz- und Alarmzentrale 144 absprechen und ihr Vorge  -  hen koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation, die Aufgaben und die Verwaltung der Sanitätsalarm- und  -einsatzzentrale werden im Gesetz über die Organisation des Rettungswe  -  sens (GOR) geregelt und gehören nicht zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Warnung und Alarm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vorbereitung des Alarms
                            1  Die Vorbereitung des Alarms umfasst:  a)  die Vorbereitung und die Inbetriebnahme der Alarmierungsmittel;  b)  die Garantie, dass der über Funk an die Alarmierungsposten übermit  -  telte Alarmbefehl empfangen wurde;  c)  die Vorbereitung des Einsatzes des Alarmierungspersonals;  d)  die Ausarbeitung und die Vorbereitung von Verhaltensanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KABS legt in einer Richtlinie die Grundsätze fest, die die Ausarbeitung  der Verhaltensanweisungen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wasseralarmdispositiv
                            1  Bei   einem   Ereignis,   das   im   Abflussgebiet   einer   Stauanlage   eine   Über  -  schwemmung auslösen könnte, ist der Betreiber der Anlage für die Warnung  oder die Alarmierung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser übermittelt die Ankündigung der Warnung oder des Alarms unmittel  -  bar der:  a)  NAZ;  b)  kantonalen Zentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem  gilt  das  Bundesgesetz  über   die  Stauanlagen  vom  1.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 (StAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindebehörden sind auf ihrem Gebiet mit der Unterstützung des  KABS   verantwortlich,   den   Evakuationsplan   bei   Wasseralarm   zu   erstellen  und nachzuführen und die Bevölkerung darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dispositiv für allgemeinen Alarm
                            1  Die Gemeinden stellen den Unterhalt ihres mobilen Alarmierungssystems  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle achtet darauf, dass die Gemeinden ihren Verpflichtungen  nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Kantonales Ausbildungskonzept
                            1  Das KABS stellt ein allgemeines Ausbildungskonzept auf, um eine stärkere  Koordination zwischen Partnern des Bevölkerungsschutzes sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Ausbildungs-   und   Stabsübungsprogramm   und   die   jährliche   Agenda  werden vom KABS erstellt und den betreffenden Personen und Dienststellen  abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausbildung des KFO
                            1  Die Kader des KFO machen von Zeit zu Zeit eine Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KABS organisiert die nötigen  kantonalen Kurse  für die Grundausbil  -  dung und die technische Ausbildung der Mitglieder des KFO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Chef des KFO kann das ganze Führungsorgan oder einen Teil davon  zu Ausbildungskursen, Übungen und Rapporten einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellen des Staates müssen die Mitglieder des KFO dafür frei  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausbildung der GFS und der RFS
                            1  Die Angehörigen der Führungsstäbe erhalten eine allgemeine Ausbildung  und die technische Ausbildung, die es für ihre Funktion braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KABS organisiert kantonale Kurse für die Mitglieder der GFS und der  RFS. Es legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest, welche Übungen  die Stäbe machen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeindebehörden   vergewissern   sich,   dass   die   Angehörigen   ihrer  Führungsorgane das angemessene Ausbildungsniveau haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Überwachung und Kontrolle des Standes der Vorbereitung und
                            der Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   KABS   wird   beauftragt,   periodisch   zuhanden   der   Gemeinderäte   die  Qualität und den Vorbereitungsstand der Gemeindeführungsstäbe  und der  regionalen Führungsstäbe zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Vorbereitungsstand als ungenügend erachtet werden sollte, kann  die Dienststelle im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindebehörden  die   betreffenden   Führungsorgane   zwingen,   Korrekturmassnahmen   in   den  Bereichen   der   Ausbildung,   der   Infrastrukturen,   der   organisatorischen   Pla  -  nungen und der Übungen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle gibt den betreffenden Stäben eine vernünftige Frist, um die  geforderten Massnahmen zu ergreifen. Nach Ablauf der Frist kann sie auf  Kosten der säumigen Gemeinden die nötigen Korrekturmassnahmen anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Requistionsanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Requisitionsorgane
                            1  Das Requisitionsorgan wird beauftragt, die von den zuständigen Behörden  angeordneten Requisitionen auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Requisitionsorgan ist:  a)  der Vorsteher des KFO bei einer Verfügung des Staatsrates;  b)  der Vorsteher des GFS oder des RFS bei einer Verfügung des Präsi  -  denten der betreffenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Wenn mehrere Organe betroffen sind, sprechen sie sich vor einer Requisi  -  tion soweit möglich ab, damit die Koordination auf regionaler oder kantonaler  Ebene sichergestellt wird, und berücksichtigen die Bedürfnisse der verschie  -  denen   Berechtigten   angemessen.   Kommt   es   zu   keiner   Einigung,   so   ent  -  scheidet der Vorsteher des KFO. Mit den Eigentümern oder Haltern der ver  -  fügbaren Güter wird zuerst ein Einverständnis gesucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Requisitionsorgan stellt einen schriftlichen Requisitionsbefehl aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Requisitionsorgan erstellt einen Gutschein in zwei Exemplaren, darauf  stehen Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters, die genaue  Beschreibung   der   requirierten   Güter   und   Ort   und   Datum   der   Requisition.  Das Original wird dem Eigentümer oder Halter als Eigentums- oder Besitz  -  nachweis abgegeben. Die Kopie geht an den Verwaltungsdienst des Requi  -  sitionsorgans, das die Entschädigung und die Rückgabe sicherstellt, sobald  das Gut nicht mehr gebraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ausnahmen
                            1  Nicht requiriert werden können:  a)  Güter im Besitz von diplomatischen Missionen, konsularischen Stellen  und internationalen Organisationen, von diplomatischen Vertretern und  ihnen gleichgestellten Personen;  b)  sehr wertvolle Güter, wenn andere für den angestrebten Zweck verfüg  -  bar sind;  c)  Kulturgüter im Sinn des Haager Abkommens über den Schutz von Kul  -  turgütern bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Entschädigung
                            1  Jeder   requirierte   Gegenstand   gibt   Anspruch   auf   eine   Entschädigung   pro  Tag,  einschliesslich  des   Abgabe-  und  des  Rückgabetags;   eine  Ausnahme  bilden Grundstücke, bei denen nur Anspruch auf Entschädigung des Minder  -  werts und des Ersatzwerts besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schäden, die während der Requisition aufgetreten sind, oder der To  -  talverlust des Gegenstands (Verbrauch) geben Anrecht auf eine Entschädi  -  gung des Minderwerts oder auf den Ersatzwert. Die Entschädigung wird in  Anbetracht der requirierten Güter oder, wenn das nicht möglich ist, aufgrund  des Gutscheins, der vom Anspruchsberechtigten erstellt wurde, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oben erwähnten Entschädigungen werden gemäss den Empfehlungen  der Spezialkommission, die im Gesetz geschaffen wird, berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Schätzungsexperten
                            1  Kommt keine Einigung zustande, so werden die Schätzwerte und die Min  -  derwerte von Expertenkommissionen mit zwei Mitgliedern festgehalten; die  -  se  werden  aufgrund   ihrer  besonderen   Kenntnisse  gewählt,  namentlich   die  Experten, die für Enteignungen im öffentlichen Interesse bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Experten werden fallweise von der örtlich zuständigen Requisitionsbe  -  hörde grundsätzlich aus Expertenlisten, die von der Kommission zur Verwal  -  tung des Hilfsfonds (nachstehend KVH) erstellt wird, bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide der Expertenkommission können mit einer Verwaltungsge  -  richtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Pflichten des Anspruchsberechtigten
                            1  Der Kanton oder die anspruchsberechtigte Gemeinde stellen den Unterhalt  und die Reparatur der requirierten Güter sowie die Unterbringung, die Fütte  -  rung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Nicht offensichtliche Schäden
                            1  Nicht offensichtliche Schäden und Defekte, die die Eigentümer oder Halter  der Requisition zuschreiben, müssen dem Requisitionsorgan innert zehn Ta  -  gen nach der Feststellung gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reparationsanspruch verfällt innert sechs Monaten nach dem Rückga  -  betag, ausser wenn der Halter beweist, dass er die Schäden in dieser Frist  nicht   erkennen   konnte.   Die   absolute   Verjährung   tritt   zwei   Jahre   nach   der  Rückgabe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zahlung der Entschädigungen
                            1  Die Taggelder werden jeweils am Monatsende überwiesen. Diese Überwei  -  sungen stellen im Fall einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Akontozahlun  -  gen dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungen für Minderwert oder Ersatzwert werden innert 30 Tagen  nach Inkrafttreten des Schätzungsentscheids bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab   der   Rückgabe   oder   des   Verlusts   des   requirierten   Guts   wird   ein   Ver  -  zugszins auf der Entschädigung für Minderwert oder Ersatzwert geschuldet.  Der Zinssatz wird im Obligationenrecht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aussetzung der Bewilligungsverfahren
                            1  Die   Entschädigung,   die   allenfalls   aufgrund   einer   Aussetzung   der   Bewilli  -  gungsverfahren geschuldet wird, erfolgt gemäss den geltenden Vorschriften  für die Requisition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Zusammensetzung
                            1  Auf   Vorschlag   des   für   die   Sicherheit   zuständigen   Departements   ernennt  der Staatsrat für eine Amtsperiode die KVH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören 9 bis 11 Mitgliedern an, namentlich:  a)  der Generalsekretär des für die Sicherheit zuständigen Departements,  der den Vorsitz hat;  b)  ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Strassen, Verkehr und  Flussbau;  c)  ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Wald und Landschaft;  d)  ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Landwirtschaft;  e)  ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für zivile Sicherheit und Mili  -  tär;  f)  ein Vertreter des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements  für Verkehr, Bau und Umwelt;  g)  ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für innere und kommunale  Angelegenheiten;  h)  ein Vertreter der Direktion der kantonalen Finanzverwaltung;  i)  der Verantwortliche der Zelle Finanzen des KFO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die administrative Unterstützung der Kommission übernimmt das für die Si  -  cherheit zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Funktionsweise und Aufgaben
                            1  Die Kommission organisiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Voraussetzung für die Hilfe, die Bestimmung der berücksichtig  -  ten   Kosten   und   ihre   Aufteilung   auf   mehrere   Gemeinden   und   den   Kanton  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regelt präventiv die  Entschädigungen, unter  anderem im Bereich der  Requisition und für den Einsatz von besonderen Mitteln wie den Transport  oder den Helikoptertransport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Entschädigung der externen Berater
                            1  Die Berater von ausserhalb der Kantonsverwaltung werden für ihre Anwe  -  senheit   und  ihre   Fahrtkosten   gemäss   den  Bestimmungen   des   Staatsrates  über die den dazu ernannten Mitgliedern der Verwaltungs- und beratenden  Kommissionen auszurichtenden Entschädigungen sowie die Vergütung von  Expertenarbeiten entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Entschädigung der Mitglieder des Führungsorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1 Entschädigung des KFO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Entschädigungen für Essen, Unterkunft und zusätzliche Ausga -
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Teilnahme an Kursen, Seminaren, Rapporten und Übungen wer  -  den die Mitglieder des KFO gemäss dem Reglement über die Reiseentschä  -  digungen der Kantonsverwaltung entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zivilschutzangehörige, die dem KFO zur Verfügung gestellt werden, wer  -  den gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Erwerbsersatz
                            1  Personen,  die kein  Gehalt  vom Staat  erhalten  oder  nicht in  den  Genuss  von   Leistungen   des   Zivilschutzes   kommen,   haben   Anrecht   auf   einen  pauschalen   Erwerbsersatz   gemäss   der   Gesetzgebung   zum   Schutz   gegen  Feuer und Naturgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gewissen ausserordentlichen gut begründeten Ausnahmefällen kann der  Staatsrat einen höheren Betrag gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Entschädigungen bei einem Einsatz
                            1  Wenn das KFO in Betrieb genommen wird, um eine besondere oder aus  -  serordentliche Lage zu bewältigen, wird das Personal gemäss den vorherge  -  henden Bestimmungen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Entschädigungen für Nachtdienst, Pikettdienst sowie Dienst an  Samstagen, Sonntagen, Fest- und Feiertagen werden gemäss den für die  Angehörigen des Korps der Kantonspolizei geltenden Normen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere   Verwaltungsausgaben   für   die   Vorbereitung   und   den   Vollzug   der  Schutz-,   Erste-Hilfe-   und   Unterstützungsmassnahmen   werden   im   Rahmen  der normalen Zuständigkeitsordnung von den betreffenden Dienststellen ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Pauschalentschädigungen
                            1  Der   Chef   des   KFO   und   die   Mitglieder   des   KFO   sowie   ihre   Stellvertreter  werden   für   die   Verantwortung,   die   das   Ausüben   ihrer   Funktion   mit   sich  bringt, und für die ständige Verfügbarkeit gemäss Artikel 12 dieser Verord  -  nung entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Entschädigungen   wird   auf   Antrag   des   Vorstehers   des  KFO pauschal mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder des KFO, die der Kantonsverwaltung angehören, werden  die Arbeitsstunden, die sie im Einsatz beim KFO geleistet haben und die sie  bei ihrer eigentlichen Funktion nicht kompensieren können, zu einem Satz,  der ihrem Gehalt entspricht vergütet. Die Bestimmungen über die Überstun  -  den gelten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2 Entschädigung der Führungsorgane der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Entschädigung für Vorbereitung und Einsatz
                            1  Die Gemeinden entschädigen das Personal ihrer Führungsstäbe aufgrund  ihres einschlägigen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilschutzangehörigen, die den GFS und RFS zur Verfügung gestellt  werden,   erhalten   Sold,   Essen   und   Unterkunft   gemäss   den   einschlägigen  Vorschriften des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den  Schutz vor Störfällen vom 2. Juni 1992  wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden alle Bestimmungen, die dieser Verordnung widerspre  -  chen, namentlich das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Organisa  -  tion im Falle von Katastrophen  und ausserordentlichen  Lagen vom 4.  No  -  vember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt gleichzeitig mit  dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von beson  -  deren und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2015  22.05.2015  Art. 45  totalrevidiert  BO/Abl. 21/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2017  01.01.2018  Art. 9 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2019  01.09.2019  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2019  01.09.2019  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2019-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2019  01.09.2019  Art. 23 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2019-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Anhang A1  Annexe 1 à l'article
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  eingefügt  RO/AGS 2022-104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.12.2013  01.01.2014  Erstfassung  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-104
Art. 9 Abs. 3 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. 23 Abs. 2 14.08.2019 01.09.2019 geändert RO/AGS 2019-069
Art. 23 Abs. 3 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-069
Art. 23 Abs. 4 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-069
Art. 45 13.05.2015 22.05.2015 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015
                            Anhang A1  Annexe 1 à l'article
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  eingefügt  RO/AGS 2022-104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1 zu Artikel 2  VBBAL  (  Stand  0  1  .  0  1  .  2  0  23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Glossar
                            Begriff  Definition  ABC  -  Ereignis  Freisetzung ionisierender Strahlung und Ra-  dioaktivität    (Bereich   A)   oder   die   uner-  laubte/unbeabsichtigte  Freisetzung  von  Or-  ganismen oder deren St  off  wechselprodukten  (Bereich B) bzw. Freisetzung, Explosion oder  Brand von giftigen Gasen, Flüssigkeiten oder  Fest  stoff  en (Bereich C).  Alarmierung  Benachrichtigung der  zuständigen Behörden,  damit  diese  im  Falle  eines  konkreten  Ereig-  nisses Massnahmen ergreifen können, sowie  der  Bevölkerung,  um  geeignete  Verhaltens-  anweisungen zu erteilen.  Alarmierung (der  Bevöl-  kerung)  Signal,  das  auf  eine  unmittelbar  bestehende  Gefahr  aufmerksam macht, und Ausgabe von  verbindlichen   Verhaltensanweisungen   der  Behörden an die Bevölkerung.  A  nm.  : Für die Alarmierung können verschie-  dene  Kanäle  verwendet  werden,  beispiels-  weise Sirenen, Mobiltelefone, Radio.  a  mtliche Mitteilung  Weisung zum Ver  halten, die von den ermäch-  tigten Dienststellen ausgeht und die die Me-  dien ohne Änderungen an der Form und am  Inhalt verbreiten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  usserordentliche Lage  Unerwartetes Schadenereignis, dessen Aus-  wirkungen  ein  ganzes  Kantonsgebiet  oder  Teile davon betre  ffen und das tägliche Leben  der  Bevölkerung  stark  beeinträchtigen  und  dessen  Ausmass  eine  Konzentration  aller  Einsatzmittel  sowie  zusätzlicher  Ressourcen  (Armee,    Nachbarkantone,    supranationale  Unterstützung)  erfordert.  Um  alle  Verfahren,  Massnahmen  und  Res  sourcen  zu  koordinie-  ren, bedarf es einer Führung. Auf kantonaler  Ebene  ist  das  KFO  mit  Unterstützung  der  GFS/RFS zuständig.  Bedrohung  Gesamtheit der Möglichkeiten der staatlichen  und   nicht  staatlichen   Akteure,   um   der  Schweiz,  ihrer  Bevölkerung  oder  ihren  Inte-  ressen Schaden zuzufügen.  Bereitschaft  Befähigung  von  Organisationen  und  Syste-  men  sowie  Tauglichkeit  der  Infrastrukturen,  die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben  und Funktionen erforderlich sind.  b  esondere Lage  Unerwartetes   Schadenereignis,   das  einen  Teil des Territoriums betrifft und die Aktivitä-  ten der lokalen Bevölkerung teilweise beein-  trächtigt  und  dessen  Auswirkungen  und  Fol-  gen über mehrere Tage oder Wochen hinweg  eine   Konzentration   mehrerer   Einsatzmittel  zusätzlich   zu   den   üblichen   Mitteln   (  Zivil-  schutz, eventuell Armee) erfordern sowie die  Abstimmung mehrerer Verfahren aufeinander  durch  eine  koordinierte  Führung.  Die  Füh-  rungsorgane (GFS/RFS) werden je nach Er-  bei Bedarf die erforderliche Unterstützu  ng.  Chef des Führungsor-  gans  (C  FO)  Person, die die Gesamtverantwortung für die  Entscheidungen des Führungsorgans trägt.  Chef Einsatz  Person,  die  als  Mitglied  des  kommunalen  Führungsorgans  auf Gemeindeebene  für den  Einsatz der Mittel in einem oder  mehreren be-  troffenen Sektoren verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chef Operationen  Person, die als Mitglied des Kantonalen Füh-  rungsorgans  auf Kantonsebene  für  die Koor-  dination des  Einsatz  es  der Mittel in einer oder  mehreren   betroffenen   Gemeinden   verant-  wortlich ist.  Ei  nsatz  Handlungen,   die   nach   dem   Eintritt   eines  Schadenereignisses  unternommen  werden,  um Personen, Tiere, Sach  -  und ideelle Werte  zu retten und zu schützen und um Umweltbe-  einträchtigungen  so  weit  wie  möglich  zu  be-  grenzen.  Einsatzjournal  Lückenlos chronologisch geführtes Protokoll,  das  sämtliche  Daten  über  einen  Ereignisab-  lauf und die getr  off  enen Massnahmen zur Er-  eignisbewältigung beinhaltet.  Einsatzkräfte  Sammelbegriff für alle Mitglieder von Organi-  sationen  wie  Polizei,  Feuerwehr,  Rettungs-  dienst  e  , die für einen Einsatz  mobilisiert oder  engagiert  werden  .  Einsatzleiter  Person,  die  als  Mitglied  eines  Führungsor-  gans für den Einsatz der Mittel an der Front in  einem  betroffenen  Sektor  verantwortlich  ist.  Der  Einsatzl  eiter  kann  der  Chef  Einsatz  der  Gemeinde sein.  Einsatzmittel  Partnerorganisation  des  Bevölkerungsschut-  zes,  die  mit  eigener  Organisationsstruktur  und  eigenen  Mitteln  die  Ereignisbewältigung  sicherstellt.  Einsatznachbespre-  chung  Rückblickende Besprechung al  ler Phasen ei-  nes Einsatzes, der Reihe nach, mit allen An-  gehörigen  eines  Führungsorgans  mit  dem  Ziel,  Lehren  für  künftige  Einsätze  daraus  zu  ziehen.  Einsatzraum  Räumlicher    Verantwortungsbereich    einer  Einsatzorganisation.  A  nm.  :  K  ann  in  einzelne  Abschnitte  unterteilt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzschlussbericht  Nach Einsatzende des Führungsorgans vom  Stabschef erstellter Bericht über den Einsatz-  ablauf.  A  nm.  : Im Schlussbericht wird auch festgehal-  ten, was im Hinblick auf künftige Einsätze ver-  bessert werden muss.  Einsatzvorbereitung  Ma  ss  nahmen,  die  vor  dem  Eintritt  eines  Er-  eignisses  getro  ff  en  werden, um einerseits die  Betroffenen  zu  warnen  und  ihnen  gegebe-  nenfalls  Verhaltensempfehlungen  zu  geben  und   andererseits   die   Verantwortlichen   in  Alarmbereitschaft zu  versetzen.  Einsatzzentrale  Kantonales  Warnungs  -  und  Alarmierungsor-  gan. Die kantonale Einsatzzentrale ist zustän-  dig für die Entgegennahme von Notrufen auf  den Nummern 112, 117, 118 und 144 sowie  für  die  Alarmierung.  Elektronische Lagedar-  stellung NAZ  (ELD  NAZ  )  Passwortgeschützte  i  nternetbasierende   In-  formations  -  und   Kommunikationsplattform,  die  einen  zeitverzugslosen  Informationsaus-  tausch und Wissensgleichstand zwischen al-  len  Partnern  des  Bevölkerungsschutzes  er-  möglicht.  A  nm.  :   Die   elektronische   Lagedarstell  ung  (ELD)  wird von der Nationalen Alarmzentrale  (NAZ) betrieben und dient  den Kantonen und  Partnerorganisationen  zu  r  Bewältigung  von  Ereignissen  von  nationaler,  überkantonaler  und regionaler Bedeutung.  Entschlussfassungs-  rapport  Rapport  bei  dem  der  Chef  d  es  Führungsor-  gans  die  auszuführende  Lösung  bestimmt  bzw. kommuniziert.  Ereignis  Plötzlicher Eintritt einer bestimmten Kombina-  tion von Umständen.  A  nm.  :  Im  Bereich  Bevölkerungsschutz  wird  dieser Beg  riff  oft im Sinne vo  n  Schadene  reig-  nis gebraucht, das  Massnahmen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzführungsstandort  Führungsstandort, der jederzeit bezugsbereit  ist und der vom Führungsorgan benutzt wird,  wenn   dieses   seine   Aufgaben   in   seinem  Hauptführungsstandort  nicht  mehr  erledigen  kann   und/oder   in   seinem   Hauptführungs-  stan  dort einer Gefährdung ausgesetzt ist.  Ersteinsatzmittel  Organisation, die rund um die Uhr über eine  Notrufnummer alarmiert werden kann und je-  derzeit einsatzbereit ist.  Anm.:  Polizei, Feuerwehr,  Sanitätsdienst  Eventualplanung  Führungstätigkeit,  bei  der  e  ine  alternative  Planung  ausgearbeitet  wird,  falls  sich  eine  Lage  anders  entwickelt  als  erwartet  und  die  ursprüngliche Planung nicht mehr genügt.  Fachsystem  Elektronisches System, das fachspezifische  Informationen zusammenstellt und zur Verfü-  gung stellt.  Anm.:  z.  B.  Gemeinsame  Informationsplatt-  form Naturgefahren (GIN), geografische In-  formationssysteme (GIS).  f  este Sirenen  Festes Element, das ein Alarmsignal aussen-  den kann; dessen Stärke bestimmt den Um-  fang des akustisch abgedeckten Gebiets und  damit die Di  chte dieser Elemente.  Führung  Gesamtheit  der  Massnahmen  zur  Koordina-  tion und zum lagegerechten Einsatz der Res-  sourcen.  Führungseinrichtung  Systeme  im   Führungsstandort  ,  damit   das  Führungsorgan seine Aufgaben wahrnehmen  kann.  Anm.:  U  mfasst unter anderem I  nformations  -  ,  Führungs  -  und  Kommunikationssysteme  so-  wie die technische Infrastruktur.  Führungskarte  Verdichtete Darstellung des führungsrelevan-  ten Lagebildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führungsorgan  Element,   das   die   Führungsverantwortung  trägt  , für die Ereignisbewältigung  verantwort-  lich ist  und die Behörd  en  in der Vorberei  tung  der Entscheide unterstützt  (Siehe KFO, GFS  und RFS)  .  Führungsstandort  Einrichtung, die dem Führungsorgan oder der  Gesamte  insatzleitung  Schutz  und  günstige  Bedingungen  für  die  Ausübung  der  Führung  und der Stabsarbeit bietet.  Führungsunterstützung  Gesamtheit  der  Mittel  und  Verfahren  zur  Si-  cherstellung  der  Führungsfähigkeit  der  Ein-  satzleitung oder des Führungsorgans.  Gefährdungsanalyse  Systematische  Identifikation  und  Beschrei-  bung von Gefährdungen.  Anm.:  Die Identifikation erfolgt mittels Gefähr-  dungskatalog  und  die  Beschreibung  mittels  Szenarien.  Gesamtlage  Ganzheitlich  betrachtete  Lage,  die  aus  ver-  schiedenen Teillagen besteht.  Grossereignis  Schadenereignis,   dessen   Bewältigung   ein  Zusammenwirken meh  rerer Partnerorganisa-  tionen  mit  Unterstützung  von  aussen  erfor-  derlich   macht,   das   jedoch   überschaubar  ICARO  –  Alarmierung  der Bevölkerung  Verfahren, das ein Netz von Sirenen einsetzt,  um die Bevölkerung aufzufordern, auf Sofort-  ma  ss  nahmen   und  Verhaltensanweisungen  zu achten.  integrales Risikoma-  nagement  Durch die Betroffenen vereinbarter systema-  tischer Umgang mit Risiken mittels ausgewo-  gener Massnahmen der Vorbeugung, Bewäl-  tigung  und  Regeneration  sowie  der  Inkauf-  nahme  von  gewissen  verbleibende  n  Risiken  bei Katastrophen und Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KADAS  EDV  -  Datenbank  mit  aktualisiertem  Inventar  der Führungsorgane des ganzen Kanton  s  so-  wie   der   in   den   Gemeinden   verfügbaren  schweren  Einsatzmittel und Unterkünfte  .  Kantonales Führungs-  organ  (KFO)  Das KFO ist für  die Führung und die Koordi-  nation  der  Mittel  auf  kantonaler  Ebene  zu-  ständig. Das KFO wird von Amts wegen tätig,  wenn es an lokaler Führung mangelt oder auf  Ersuchen der betroffenen Behörden  .  Katastrophe  Natur  -  oder  zivilisationsbedingtes  Schaden-  ereignis,  d  as  so  viele  Schäden  und  Ausfälle  verursacht, dass die personellen und materi-  ellen  Mittel  der  bet  roff  enen  Gemeinschaft  überfordert sind.  kombinierte Sirenen  Festes  Element,  das  zwei  Alarmsignale  (all-  gemeiner  Alarm  und  Wasseralarm)  aussen-  den  kann;  deren  Stä  rke  bestimmt  den  Um-  fang des akustisch abgedeckten Gebiets und  damit die Dichte dieser Elemente.  Kommandoposten  Front  (KP Front / KP F)  Vorübergehende oder mobile Einrichtung, die  der Einsatzleitung zur Verfügung steht.  Kommandoposten Rück  (KP Rück / KP  R)  Führungsraum,  der  in  erster  Linie  vom  Füh-  rungsorgan genutzt wird, solange es die Situ-  ation zulässt.  Gemeindeführungsstab  (GFS)  auch:  kommunaler Füh-  rungsstab  Im   Falle   einer   aussergewöhnlichen   Lage  übernimmt der GFS die Führung auf kommu-  naler  Ebene.  Auf  Wunsch  der  Gemeindebe-  hörden  kann  der  Kanton  das  Gemeindefüh-  rungsorgan unterstützen.  Koordinationsrapport  Rapport,  bei  dem  die  Zusammenarbeit  des  Führungsorgans mit einem externen Partner  (z. B. Armee), der das Führungsorgan bei der  Bewältigung des Ereign  isses unterstützt, auf-  gegleist wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kritische Infrastruktur  Infrastruktur, deren Störung, Ausfall oder Zer-  störung  gravierende  Auswirkungen  auf  die  Gesellschaft,  die  Wirtschaft  und  den  Staat  hat.  Lage (Bereich)  Tätigkeitsfeld der Führungsunterstützung,  die  das  Erstellen  des  Lagebildes  und  das  Vor-  nehmen  der Lagebeurteilung zugunsten  von  Schadenplatzkommandos,  Einsatzmitteln  und/oder Führungsorganen beinhaltet.  Lagebeurteilung  Bewertung  von  Feststellungen  und  Entwick-  lungsmöglichkeiten  einer  Lage  sowie  der  en  mögliche  Konsequenzen  auf  die  Lage  -  oder  Ereignisbewältigung.  Lagerapport  Rapport  des  Führungsorgans zur  Steuerung  des Einsatzes durch Ausgleich des Wissens-  stands,  Erkennen  von  Handlungsbedarf  und  Regelung des weiteren Vorgehens.  Lagewand  Wand im Führ  ungsraum, die für die Darstel-  lung der Lage benutzt wird.  Anm.:  B  einhaltet  Informationen  wie:  Mittel-  übersicht,    Verbindungen,    Führungskarte,  wichtige Fakten usw.  Lebensgrundlagen  Gesamtheit der Elemente, die für das Leben  Anm  .:  Dazu  gehören  insbesondere  die  Ver-  sorgung  mit  Nahrungsmitteln,  Energie  und  Rohstoffen, das Funktionieren der Wirtschaft,  der unbenachteiligte Zugang zu den interna-  tionalen Märkten sowie eine möglichst intakte  nationale   und   grenzüberschreitende   Infra-  struk  tur und Umwelt.  Lösungsentwicklung  Führungstätigkeit, bei der jede Arbeitsgruppe  für das ihr zugewiesene Teilproblem mindes-  tens zwei Lösungen ausarbeitet und nach ei-  nem vorgegebenen Schema prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldefluss  Weg,  auf  dem  die  Führungsunterstützung  Meldungen, die sie entgegengenommen hat,  an  andere  Angehörige  des  Führungsorgans  weiterleitet.  m  obile Sirenen  Mobiles  Element,  das  auf  dem  Dach  eines  Fahrzeugs angebracht werden muss und ein  Alarmsignal mit begrenzter Stärke aussenden  kann (einige zig Met  er)  .  Nachrichtenkarte  Topogra  f  ische  Karte,  auf  die  jede  eingegan-  gene Meldung direkt eingetragen wird.  A  nm.  :  M  it Zeitangaben, Schaden, Mittel  Nationale Alarmzentrale  (NAZ)  Die Nationale Alarmzentrale  ist die Fachstelle  des  Bundes  für  die  Bewältigung  ausseror-  dentliche  r  Ereignisse.  Sie  ist  365  Tage  pro  Jahr  rund  um  die  Uhr  erreichbar  und  in  der  Lage,  nach dem Ereignis  innert einer Stunde  in den Einsatz zu gehen.  n  ormale Lage  Unerwartetes, zeitlich und räumlich begrenz-  tes Schadenereignis, für das die o  rdentlichen  Einsatzmittel und Verfahren zur Bewältigung  des  Schadenereignisses  ausreichen  (Blau-  lichtorganisationen,  zu  denen  vor  allem  die  Polizei,   die   Feuerwehr   und   die   Sanitäts-  dienste  gehören).  Die  Führung  liegt  bei  den  Blaulichtorganisationen,   die   durch  spezifi-  sche Rechtsvorschriften geleitet werden.  Notlage  F  ür den Bevölkerungsschutz relevante Ereig-  niskategorie,  die  als  Merkmal  hat,  dass  der  Endzustand aus einer meist langsamen Ent-  wicklung   heraus   entsteht   und   nur   noch  schwer  zu  bewältigen  ist,  da  das  System  überfordert ist.  A  nm.  :  z.  B.  Pandemie,  Flüchtlingszustrom,  Strommangellage  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            operative Führung  Stufe  der  Führung,  die  sich  mit  der  partner-  übergreifenden  Planung,  Koordination  und  Zusammenarbeit  beschäftigt,  auf  der  Ziele  definiert  und  Konzepte  und  Pläne  entwickelt  werden.  Orientierungsrapport  Rapport des Führungsorgans zum Präsentie-  ren  der  Problemerfassung,  zum  Ausgleich  des  Wissensstands,  um  Sofortmassnahmen  einzuleiten und das weitere Vorgehen zu re-  geln.  Patientensammelstelle  E  r  ste  Sammelstelle  für  Patienten  auf  einem  Schadenplatz.  A  nm.  :  D  ient zur Optimierung der  E  rsten Hilfe.  Prävention  Massnahmen  zur  Verhinderung  eines  Scha-  denereignisses   oder   Begrenzung   dessen  Auswirkungen.  Anm.:  Sie entfalten ihre Wirkung vor dem Er-  eignis.  Priorität  –  Produkt  –  Qualität  –  Quantität  –  Zeit  –  Dauer  (PPQQZD)  Strukturie  rte Beschreibung eines Produkts  oder einer Leistung mit Prioritäten.  Anm.:  K  reuztabellarisches  Formular,  das  für  die Erfassung von gewünschten Hilfeleistun-  gen dient.  Problemerfa  ssung  Führungstätigkeit, bei der das Problem in in-  haltlich getrennte Teilprobleme unterteilt wird  und die Prioritäten, Handlungsrichtlinien und  Zuständigkeiten    bei    der    Lösungssuche  definiert werden.  regionaler Führungs-  stab  (RFS)  In  einer  ausserordentlichen  Lage  wird  die  Führung auf Gemeindeebene durch den RFS  sichergestellt.  Auf Antrag der lokalen Behör-  den  kann  der  Kanton  das  regionale  Füh-  rungsorgan unterstützen.  Ressource  Mittel und Fachwissen, die eine Leistungser-  bringung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rettungsachse  Zu  -  und Wegfahrtsweg nachrückender Mittel,  die  insbesondere  die  Zufahrt  zur  Sanitäts-  hilfsstelle garantieren sollen.  Risiko  Mass  für  die  Grösse  einer  Gefährdung,  das  die  Häufigkeit  bzw.  Wahrscheinlichkeit  und  das Schadensausmass eines unerwünschten  Ereignisses  beinhaltet.  Risikoanalyse  Systematische  Erfassung  und  Beschreibung  der  Risiken  in  einem  betrachteten  System,  mit dem Ziel, Häufigkeiten und Schadensaus-  masse  von  Ereignissen  abzuschätzen  und  darzustellen.  Risikobeurteilung  Beurteilung der in der Risikoanal  yse ermittel-  ten  Risiken  durch  Behörden,  Fachleute  und  Bet  roff  ene hinsichtlich ihrer Tragbarkeit.  rückwärtige Führung  Element,   das   Führungstätigkeiten   sicher-  stellt,  die  nicht  zwingend  vor  Ort  erfolgen  müssen,  wie  etwa  Massnahmen  im  Betreu-  ungsbereich oder  in der Logistik.  Sammelstelle Unver-  letzte  Stelle  zur  vorübergehenden  Aufnahme  von  o  ff  ensichtlich Unverletzten oder ambulant Be-  handelten.  Sanitätshilfsstelle  Stelle  zur  vorübergehenden  ärztlichen  Erst-  versorgung  und  Erstellung  der  Transportfä-  higkeit von Pa  tienten zur Überführung in den  Hospitalisationsraum.  Schadenplatz  Für  die  Durchführung  eines  Einsatzes  (Ret-  tungen,  Räumungsarbeiten usw.) an eine  oder   mehrere   Formationen   zugewiesener  Verantwortungsbereich.  Schadenplatzorganisa-  tion  Von  den  Ersteinsatzmi  tteln  vorgenommene  räumliche Gliederung des Schadenplatzes in  Zonen,  Absperrungen,  Achsen,  Einrichtun-  gen und allenfalls in Einsatzabschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenraum  In  mehrere  Schadenplätze  unterteiltes  Ein-  satzgebiet  der  Einsatzkräfte  bei  einem  flä-  chendeckenden Schad  enereignis.  Schutzmassnahme  Massnahme  zur  Verminderung  oder  Beseiti-  gung eines Risikos.  Sofortmassnahme  Massnahme, die jederzeit umgehend ausge-  löst  werden  kann,  um  Zeitverlust  zu  vermei-  den.  Anm.:  Ihre  Ausführung  darf  dem  Entschluss  nicht vorgreifen.  Stabsarbeit  Methodisches und koordiniertes Zusammen-  wirken der Mitglieder eines Stabes oder eines  Führungsorgans,  um  ein  Ereignis  oder  eine  Lage zu bewältigen oder einen Auftrag zu er-  füllen.  Stabschef  (SC)  Person, die den Stab leitet und verantwortlich  ist  für die Abläufe und Prozesse (Stabsarbeit)  im Führungsorgan.  Stabstagebuch  Von einem Stabsmitglied zu führendes Tage-  buch,  in  dem  der  ganze  Einsatz  (d.  h.  jeder  einzelne  Arbeitsschritt)  des  Führungsorgans  dokumentiert wird.  Anm.:  Prozesse, die sich nic  ht bewährt haben  und  geändert  werden  müssen,  werden  be-  sonders vermerkt.  strategische Führung  Stufe  der  Führung,  die  sich  mit  dem  Festle-  gen der strategischen Ziele und der Ressour-  cen in einem gesetzlichen Rahmen beschäf-  tigt.  Anm.:  D  efiniert  Leistungsziele,   Organisati-  onsstrukturen, Aufgaben, Kompetenzen,  ver-  fügbare  Finanz  mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subsidiarität  Einsatz  von  externen  Ressourcen  auf  Ersu-  chen  der  zuständigen  Behörde,  wenn  diese  personell  und/oder  mit  ihren  Mitteln  nicht  mehr in der Lage ist, ihre  Aufgaben zu erfül-  len.  t  echnische Betriebe  Tätigkeitsbereich   im   Zusammenhang   mit  Energie   (Gas,   Elektrizität),  Verkehrs  -  und  Kommunikationsinfrastrukturen  und  Versor-  gung mit wesentlichen Gütern.  Teilproblem  Thematische  Gruppierung  von  inhaltlich  zu-  sammeng  ehörenden Problemaspekten.  Triage  Informationsverarbeitungsschritt  im  Rahmen  der  Führungs  -  und  Lageverarbeitungstätig-  keiten, bei dem die Zuverlässigkeit der Quelle  und die Glaubwürdigkeit des Meldungsinhalts  beurteilt  sowie  die  weitere  Verarbeitung  und  Verbreitung  der  Meldungsinhalte  geste  uert  wird.  Verhaltensanweisung  Amtliche A  uff  orderung zu einem bestimmten  Verhalten  bei  einer sich  abzeichnenden  Ge-  fährdung.  Vorsorge  Massnahmen zur e  ffi  zienten und zeitgerech-  ten Bewältigung der Auswirkungen eines ein-  getretenen Schadenereignisses.  A  nm.  :  Diese  Massnahmen  wirken  erst  wäh-  rend oder nach dem Ereignis.  Vorwarnung oder Voral-  arm  Besteht in einer Information, die entweder für  eine  begrenzte  Dauer  oder  für  eine  unbe-  grenzte Dauer gegeben wird. Die Information  hat keine besondere  Massnahme  zur  Folg  e,  lediglich eine höhere Aufmerksamkeit bei der  Beobachtung der Phänomene angesichts der  erhöhten Gefahr (Alarm).  Warnung  Möglichst frühzeitige  Meldung an die zustän-  digen Behörden, um sie auf eine Gefährdung  aufmerksam  zu  machen  ,  damit  sie  sich  da-  rauf vor  bereiten können  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Warteraum  Vom  Schadenraum  abgesetzter  Raum,  in  dem  die  zur  Hilfeleistung  eintr  eff  enden  Ein-  satzmittel warten, bis sie einsatzorientiert ge-  gliedert und ausgerüstet in den Einsatzraum  vorstossen.  Zeitplanung  Führungstätigkeit,  durch  die  sowohl  die  Zu-  sammenarbeit   innerhalb   des   Führungsor-  gans als auch die Zusammenarbeit des Füh-  rungsorgans  mit  externen  Partnern  zeitlich  koordiniert wird.  Anm.:  B  einhaltet einen internen und einen ex-  ternen  Zeitplan,  die  aufeinande  r  abgestimmt  sein müssen.