Kantonales Arbeitsgesetz
                            Kantonales Arbeitsgesetz  (kArG)  vom 12.05.2016 (Stand 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 14, 30 und 64 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann  vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz);  eingesehen das Bundesgesetz  über die Allgemeinverbindlicherklärung von  Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956;  eingesehen den zehnten Titel des Schweizerischen Obligationenrechts vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. März 1911 (OR);  eingesehen   die   Schweizerische   Zivilprozessordnung   vom   19.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (ZPO);  eingesehen die Artikel 30 bis 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit  in den Fabriken vom 18. Juni 1914;  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die Arbeit   in  Industrie,   Gewerbe   und  Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG) und seine Ausführungsver  -  ordnungen;  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Information   und   Mitsprache   der  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 (Mitwirkungsgesetz);  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Heimarbeit   vom   20.   März   1981  (HArG) und seine Vollzugsverordnung vom 20. Dezember 1982 (HArGV);  eingesehen   den   sechsten  Titel   des   Bundesgesetzes   über   die   Unfallversi  -  cherung vom 20. März 1981 (UVG);  eingesehen die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung  gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern vom 15. Juni 2001  (GGBV);  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   explosionsgefährliche   Stoffe   vom   25.  März 1977 und seine Vollziehungsverordnung;  eingesehen die eidgenössische Verordnung über den Schutz von Störfällen  vom 27. Februar 1991;  eingesehen die eidgenössische Verordnung über den Schutz der Arbeitneh  -  merinnen   und  Arbeitnehmer   vor   Gefährdung   durch   Mikroorganismen   vom  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. August 1999;  eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit  der   berufsmässigen   Motorfahrzeugführer   und   -führerinnen   vom   19.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (ARV 1);  eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit  der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und  schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV 2);  eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Verhütung von Unfäl  -  len und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV);  eingesehen die eidgenössische Verordnung über den Umgang mit Organis  -  men in geschlossenen Systemen vom 9. Mai 2012;  eingesehen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des kantonalen Gesetzes über  die Rechtspflege vom 11. Februar 2009;  eingesehen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe  j des kantonalen Einführungsge  -  setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;  eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Inter  -  kantonalen   Vereinbarung   über   das  öffentliche   Beschaffungswesen   vom   8.  Mai 2003;  eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen  Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehme  -  rinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG)  und zum  Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Mai 2016 (BGSA);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug von Bundesrecht und ergänzt  dieses in den folgenden Bereichen:  a)  Prävention von Berufsrisiken und Förderung von Gesundheit und Si  -  cherheit am Arbeitsplatz;  b)  Arbeitsverhältnisse und Erhaltung des sozialen Friedens;  c)  Schlichtung individueller Arbeitskonflikte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann und Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schlichtung kollektiver Arbeitskonflikte;  e)  entsandte Arbeitnehmer und Bekämpfung der Schwarzarbeit;  f)  ständige   Listen   betreffend   den   Zugang   zum   öffentlichen   Beschaf  -  fungswesen (Vorqualifikation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es definiert die Rolle der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeits  -  verhältnisse und der anderen Behörden, die von der Umsetzung der dies  -  bezüglichen Gesetze betroffen sind, sowie ihre Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behörden
                            1  Die folgenden Behörden sind mit der Anwendung der eingangs erwähnten  Bestimmungen beauftragt, sofern dies nicht ausdrücklich einer anderen Be  -  hörde vorbehalten ist:  a)  die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nach  -  stehend:  Dienststelle),  wenn es um Gesetze  über die Sicherheit der  Arbeitnehmer   und  den  Schutz   der  physischen   und  psychischen  Ge  -  sundheit,   die   Bekämpfung   von   Schwarzarbeit,   die   Umsetzung   der  flankierenden   Massnahmen   zur   Personenfreizügigkeit,   die   Führung  der ständigen Listen und die Betreuung der Arbeitsbeziehungen geht;  b)  die   beratenden   Kommissionen,   wenn   es   um   Normalarbeitsverträge  geht, sofern es solche gibt;  c)  das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde, wenn es um die Re  -  gelung individueller Arbeitskonflikte geht, welche die in der ZPO fest  -  gelegten   Streitwertgrenze   in   Sachen   vereinfachtes   Verfahren   nicht  übersteigen;  d)  die   kantonale   Schlichtungskommission,   wenn   es   um   Streitigkeiten  geht, die dem Gleichstellungsgesetz unterstehen;  e)  das   Kantonale   Einigungsamt,   wenn   es   um   die   Regelung   kollektiver  Arbeitskonflikte geht;  f)  die Gemeinden, wenn es um die Aufgaben geht, die ihnen das vorlie  -  gende   Gesetz   und   die   entsprechenden  Anwendungsbestimmungen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitwirkungspflicht
                            1  Die Dienststelle ist befugt, von den Arbeitgebern alle zum Vollzug des vor  -  liegenden Gesetzes nötigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, insbe  -  sondere   alle   Betriebsreglemente   und   Firmenverträge.   Diese   Unterlagen  müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, muss  der  Arbeitgeber   das   Einhalten   der   gesetzlichen   Bestimmungen   beweisen,  sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der  Unterlagen kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wird unter Vorbehalt der eidgenössi  -  schen Bestimmungen nach den Sanktionsbestimmungen des vorliegenden  Gesetzes geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zusammenarbeit   zwischen   der   Dienststelle,   den   anderen   Departe  -  menten  und  Dienststellen  des Staates,  den Gemeinden und  den  anderen  zuständigen  Instanzen  muss  gewährleistet   sein,  beispielsweise in Sachen  Fremdenpolizei,  öffentliches  Beschaffungswesen,   Schuld-  und  Konkursbe  -  treibung oder Gebäude- und Baustellensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese   Zusammenarbeit   ermöglicht   der   Dienststelle   ausserdem,   von   den  vorgenannten   Instanzen   die   Zustellung   jedes   sachdienlichen   Dokuments  beziehungsweise den Zugriff darauf zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Empfänger materieller oder finanzieller Hilfe, zum Beispiel in Form ei  -  ner   Subvention,   können   aufgefordert   werden,   der   Dienststelle   alle   Doku  -  mente einzureichen, welche die Einhaltung der Lohn-, Arbeits- und Sicher  -  heitsbedingungen am Arbeitsplatz belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsinspektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Zuständigkeiten der Dienststelle
                            1  Die Dienststelle ist die zuständige Behörde für  den Vollzug des ArG und  des sechsten Titels des UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   hat   den  Auftrag,   die  Anlagen,   die   Organisation   und   die   getroffenen  Massnahmen   zur   Gewährleistung   des   Schutzes   der   physischen   und  psychischen Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu kontrollie  -  ren. Sie informiert die Arbeitgeber und -nehmer auf geeignete Art und Wei  -  se über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt gegebenenfalls dem Beitritt zu einer Branchenlösung und deren  Umsetzungsgrad Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist befugt:  a)  sämtliche Betriebe, die Gegenstand einer Kontrolle durch die Inspekti  -  on sein können, ohne Voranmeldung frei zu betreten;  b)  von   den  Arbeitgebern   sämtliche   notwendigen   Unterlagen   und  Aus  -  künfte zu verlangen;  c)  die Arbeitnehmer ohne die Gegenwart Dritter zu befragen;  d)  die nützlichen Aufzeichnungen vorzunehmen (Messungen, Bilder) und  sämtliche notwendigen Dokumente oder Materialien mitzunehmen;  e)  im Zweifelsfall über die Anwendbarkeit des ArG zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Hygiene und Unfallverhütung
                            1  Die Dienststelle ist mit der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantonspolizei  und   die  Dienststelle   sind  die  zuständigen   kantonalen  Organe für die Kontrolle der Handhabung und Lagerung explosiver Stoffe.  Die Ausführungsmodalitäten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden   Leben   oder   Gesundheit   von  Arbeitnehmern   oder   die   Nachbar  -  schaft   des   Betriebs   durch   Missachtung   von   Sicherheitsvorschriften   ernst  -  haft gefährdet, kann die Dienststelle nach schriftlicher Mahnung die Benüt  -  zung   von   Räumen   oder  Anlagen   untersagen   und   in   besonders   schweren  Fällen   den   Betrieb   bis   zur   Behebung   des   sicherheitswidrigen   Zustands  schliessen; sie kann insbesondere die Beschlagnahme von Materialien und  Gegenständen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei unterstützt die in den Artikeln 47 bis 51 der eidgenössi  -  schen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten  bezeichneten Durchführungsorgane. Bei einem Unfall oder einem anderen  Schaden in einem Betrieb oder auf einer Baustelle, bei dem ein Arzt benö  -  tigt   wurde   oder   ein   Verletzter   geborgen   werden   musste,   informiert   die  Kantonspolizei die Behörden umgehend auf geeignetem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Dienststelle   zieht  Arbeitsärzte,   Hygienespezialisten   und   Ergonomen  bei, um die Behandlung der Aspekte im Zusammenhang mit der Prävention  von Berufsrisiken zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verzeichnis der Betriebe und Unterstellung
                            1  Die vom Staatsrat bezeichnete Dienststelle erstellt ein Verzeichnis der in  -  dustriellen Betriebe und aktualisiert dieses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle führt das Verfahren zur Unterstellung industrieller Betrie  -  be oder Betriebsteile im Sinne der Verordnung 4 zum ArG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Bau und Einrichtung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfung der Pläne nicht industrieller Betriebe
                            1  Sämtliche   Vorhaben   für   den   Bau,   den   Umbau   oder   die   Einrichtung   von  Räumlichkeiten oder Infrastruktur,  die für die Nutzung durch einen Betrieb  bestimmt  sind, auch wenn noch nicht feststeht,  für welche Tätigkeit, müs  -  sen der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vormeinung   der   Dienststelle   kann   Empfehlungen   für   besondere  Schutzmassnahmen   enthalten,   welche   für   die   Einhaltung   der   Normen   in  Sachen Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie zur Prävention von  Störfällen   im   Sinne   von  Artikel   25   des   vorliegenden   Gesetzes   notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständige   Behörde   der   betroffenen   Gemeinde   oder   die   kantonale  Baukommission nimmt diese Bedingungen in die Baubewilligung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Genehmigung der Pläne industrieller oder vergleichbarer
                            Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Bau,   der   Umbau   oder   die   Erweiterung   eines   industriellen   oder   ver  -  gleichbaren Betriebs muss vorgängig durch die Dienststelle gemäss dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 beziehungsweise 8 ArG vorgesehenen Genehmigungsverfahren geprüft werden.
                            2  Bei  Vorhaben mit  bedeutenden  Auswirkungen  auf  die  Umwelt  konsultiert  die   Dienststelle   die   kantonale   Dienststelle   für   Umweltschutz,   unabhängig  davon, ob das Vorhaben dem kantonalen Baugesetz untersteht oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung der Dienststelle kann unter der Auflage erteilt werden,  dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Plangenehmigungsentscheid nennt die Auflagen der Dienststelle, der  Dienststelle für Umweltschutz, der Schweizerischen Unfallversicherungsan  -  stalt (nachstehend: SUVA) sowie die Auflagen zur Verhütung von Störfällen  gemäss Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Betriebsbewilligung
                            1  Die Dienststelle erteilt nach Rücksprache mit der SUVA die Betriebsbewil  -  ligung für industrielle oder vergleichbare Betriebe oder Betriebsteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Anforderung   gilt   sowohl   für   neue  Anlagen   als  auch   für   Umbauten  oder Erweiterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsbewilligung muss vor Betriebsbeginn vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Dienststelle   kann   provisorische   Betriebsbewilligungen   erteilen,   wenn  besondere Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entscheide
                            1  Die   Dienststelle   entscheidet   über   Plangenehmigung   und   Betriebsbewilli  -  gung und informiert die betroffenen Gemeinden darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Entscheide   sind   gebührenpflichtig,   wobei   die   Höhe   der   Gebühren  im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sicherheit der Installationen
                            1  Die Dienststelle achtet darauf, dass die Betriebe Installationen und techni  -  sche Geräte benutzen, die den Sicherheitsnormen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Arbeits- und Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Arbeitszeitkontrolle
                            1  Unter Vorbehalt der im ArG vorgesehenen Ausnahmen muss jeder Arbeit  -  geber der Dienststelle jederzeit eine detaillierte Aufstellung der Arbeits- und  Ruhezeiten aller Arbeitnehmer vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   diesbezüglichen   Verstösse   werden   gemäss  ArG   und  Artikel   68   des  vorliegenden Gesetzes geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Stundenplan
                            1  Der atypische Stundenplan der industriellen Betriebe muss vom Arbeitge  -  ber   erstellt   werden.   Ein   Exemplar   ist   umgehend   durch   Anschlag   allen  Arbeitnehmern bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stundenpläne für Grossbaustellen, deren Arbeiter mehrheitlich vor Ort  oder durch ihren Arbeitgeber  untergebracht  sind, sind der Dienststelle zur  Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber  gibt die genehmigten  Stundenpläne allen Arbeitnehmern  durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewilligungen und Ausnahmen
                            1  Die vorübergehenden Bewilligungen und Ausnahmen (Nachtarbeit, Sonn  -  tagsarbeit, Arbeit an Feiertagen oder ununterbrochener Betrieb), die in die  Zuständigkeit des Kantons fallen, werden von der Dienststelle erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauernde   oder   regelmässig   wiederkehrende   Bewilligungen   und  Ausnah  -  men werden von der zuständigen eidgenössischen Behörde erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Entscheide   sind   den  Arbeitnehmern   regelmässig   auf   geeignetem  Weg bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle stellt den betroffenen Gemeinden und der Polizei eine Ko  -  pie der erlassenen Entscheide zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   sind   die  abweichenden   Regelungen   des  ArG,   insbesondere  die in der Verordnung 2 zum ArG vorgesehenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Feiertage
                            1  Die acht den Sonntagen gleichgestellten kantonalen Feiertage gemäss Ar  -  tikel 20a Absatz 1 ArG werden vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Betriebsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Industrielle Betriebe müssen der Dienststelle ihre Betriebsordnung sowie  deren Änderungen vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle prüft, ob die Betriebsordnung mit dem ArG und den vorlie  -  genden Bestimmungen übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Betriebsordnung nicht mit den vorliegenden Bestimmungen über  -  einstimmt, handelt die Dienststelle gemäss dem Verfahren, das im ArG de  -  finiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Heimarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1  Mit  Ausnahme   der  Fälle,  für   welche  die Zuständigkeit  ausdrücklich  einer  anderen Behörde übertragen  ist, ist die Dienststelle die zuständige kanto  -  nale Behörde für die Anwendung des HArG und der HArGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   andere   Dienststellen   zur   Mitarbeit   heranziehen,   insbesondere  die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Befugnisse
                            1  Die Dienststelle hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)  in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes zu entscheiden;  b)  die Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister auszu  -  stellen;  c)  bei Arbeitgebern  und  Heimarbeitnehmern  Kontrollen  vornehmen  und  sie bei Bedarf beraten;  d)  die Einhaltung der im 2. Abschnitt  HArG und im 2. Abschnitt HArGV  enthaltenen   Vorschriften   durch   die  Arbeitgeber   und   Heimarbeiter   zu  überwachen;  e)  die Bewilligung um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Aus  -  gabe von Heimarbeit zu erteilen;  f)  ihren Jahresbericht an das Staatssekretariat für Wirtschaft  (nachste  -  hend: SECO) abzugeben;  g)  die Beitragsgesuche gestützt auf die Verordnung über die Förderung  der Heimarbeit zuhanden des zuständigen eidgenössischen Amtes zu  begutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes sind auf alle im  vorliegenden Gesetz  vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollum  -  fänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben  nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgeset  -  zes nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Sonderschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schutz der Mutterschaft und der Familie
                            1  Schwangere Frauen, stillende Mütter und Arbeitnehmer mit Familienpflich  -  ten unterstehen besonderem Schutz gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle stellt den Arbeitgebern eine diesbezügliche Dokumentati  -  on zur Verfügung und erteilt entsprechende Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schutz jugendlicher Arbeitnehmer
                            1  Die  Beschäftigung   Jugendlicher   unter   15   Jahren   ist   unter   Vorbehalt   der  Ausnahmen gemäss eidgenössischem Recht (Berufswahlvorbereitung und  leichte Arbeiten) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausnahmen   vom   Grundsatz   des   Verbots   der   Beschäftigung   von   Ju  -  gendlichen   sind   bewilligungspflichtig.   Die   Dienststelle   bewilligt   sie   auf  An  -  trag des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die Beschäftigung eines schulpflichtigen Jugendlichen bewilligt wird,  kann die Behörde die Vormeinung der Schuldirektion der besuchten Schule  einholen. Handelt es sich um die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen  Beschäftigung   durch   einen   schulentlassenen   Jugendlichen,   muss   ausser  -  dem   ärztlich   belegt   werden,   dass   weder   Krankheit   noch   Gebrechen   oder  Wachstumsstörungen gegen die vorgesehene Tätigkeit sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kontrolle der Arbeitsbedingungen Jugendlicher
                            1  Die Dienststelle ergreift Massnahmen, um:  a)  den Schutz der Jugendlichen bei der Einstellung zu gewährleisten;  b)  die Anwendung   der   eidgenössischen   Bestimmungen   zum   Schutz   ju  -  gendlicher Arbeitnehmer sicherzustellen;  c)  die  Arbeitsbedingungen   Jugendlicher,   die  nicht   den   oben   genannten  eidgenössischen Bestimmungen unterstehen, zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Einstellung Jugendlicher und Bewilligungsentzug
                            1  Im Hinblick auf die Einstellung eines jugendlichen Arbeitnehmers muss der  Arbeitgeber:  a)  eine  Altersbestätigung   verlangen,   die   ausserdem   bezeugt,   dass   der  Jugendliche aus der obligatorischen Schulpflicht entlassen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   ärztliche   Zeugnis   gemäss  Artikel   9  Absatz   2   der   Verordnung   5  zum ArG verlangen;  c)  bei einem ausländischen Staatsbürger sicherstellen, dass die Sonder  -  bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die notwendigen Mass  -  nahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle kann dem Arbeitgeber das Recht, Jugendliche einzustel  -  len oder zu beschäftigen,  entziehen, wenn dieser gegen seine rechtlichen  Pflichten verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kontrolle der Arbeitsbedingungen für Auszubildende
                            1  Die   Dienststelle   überprüft   in   Zusammenarbeit   mit   der   Dienststelle   für  Berufsbildung die Einhaltung der Arbeitsbedingungen Auszubildender.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Vortag des Berufsschulbesuchs darf der Auszubildende nicht nach 20  Uhr   im  Ausbildungsbetrieb   beschäftigt   gewesen   sein  und   muss   über   eine  ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden verfügt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Berufsschule   und   die   Prüfungen   sind   Bestandteil   der   Arbeitszeit.  Wenn sie ausserhalb des normalen Arbeitsplans des Auszubildenden statt  -  finden,   muss   der   Betrieb   dem   Auszubildenden   entsprechende   Freizeit  gewähren,   ohne   Lohnabzug   oder   Kompensation   der   aus   diesem   Grund  verpassten Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kontrolle der Berufschauffeure und des Transports gefährlicher
                            Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle ist dafür zuständig, zu kontrollieren, dass die Betriebe die  ARV 1, die ARV 2 und die GGBV einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die  Ahndung   von   festgestellten   Verstössen   zuständige   Behörde  wird vom Staatsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dienststelle  stellt  Arbeitsbücher   und  Sonderbewilligungen  zur   Befrei  -  ung von der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Arti  -  kel 16 ARV 1 und Artikel 21 ARV 2 aus. Sie führt die notwendigen Kontrol  -  len durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Dienststelle   stellt   Baumaschinenführerausweise   aus,   nimmt   die   not  -  wendigen Kontrollen vor und spricht, wenn nötig, die entsprechenden Stra  -  fen   aus.   Die  Bedingungen   für   die  Erlangung   der   Führerausweise   und   die  Höhe der Bussen werden vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schutz vor Störfällen und biologische Sicherheit
                            1  Die Dienststelle ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit und Koordination  mit den anderen zuständigen Behörden und Organen die stationären Anla  -  gen der Betriebe, die Organisation und die Vorkehrungen zur Gewährleis  -  tung   der   Einhaltung   der   folgenden   eidgenössischen   Verordnungen   zu  kontrollieren:  a)  Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV);  b)  Verordnung   über   Gefahrgutbeauftragte   für   die   Beförderung   gefährli  -  cher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV);  c)  Verordnung   über   den   Umgang   mit   Organismen   in   geschlossenen  Systemen (ESV);  d)  Verordnung   über   den   Schutz   der  Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitneh  -  mer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zieht die Dienste eines spezialisierten Labors bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Kommission für den Schutz  vor Störfällen und die Dienst  -  stelle befinden über die Aspekte in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbeson  -  dere im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle kann zu diesem Zweck sämtliche Massnahmen vorschrei  -  ben,   die  erfahrungsgemäss   notwendig  sind,   die  aufgrund   des   Stands   der  Technik angewendet werden können und die den Betriebsbedingungen des  Unternehmens angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle ordnet alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen oder  Vollstreckungsmassnahmen an. Wenn nötig, zieht sie Dritte bei oder wen  -  det Zwangsvollstreckungsmassnahmen  gemäss dem vorliegenden Gesetz  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Verfahren wird vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Unterkunft und soziale Wohlfahrt
                            1  Alle Arbeitgeber,   die  ihren  Arbeitnehmern   Unterkunft   mit   oder   ohne   Ver  -  pflegung   gewähren,   sind   verpflichtet,   diesen   angemessene   und   saubere  Räumlichkeiten sowie gegebenenfalls eine in quantitativer sowie qualitativer  Hinsicht adäquate Verpflegung anzubieten, unabhängig davon, ob sie dem  ArG unterstehen oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestanforderungen  an die Unterkunft  werden vom  Staatsrat  fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere   Aufmerksamkeit   ist   der   sozialmedizinischen   Betreuung   der  Arbeitnehmer zu schenken, wenn diese an einem abgeschiedenen Ort un  -  tergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Anfrage der Dienststelle muss der Arbeitgeber den Beweis erbringen  können, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind, unter Androhung der  Massnahmen und Sanktionen gemäss dem 7. Kapitel des vorliegenden Ge  -  setzes.   Zudem   ist   die   Dienststelle   befugt,   die   Nutzung   nicht   konformer  Räumlichkeiten zu verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Dienststelle   tauscht   alle   notwendigen   Informationen   im   Zusam  -  menhang mit den ausgeführten Kontrollen anderer kantonaler Dienststellen  und der betroffenen Gemeinden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Beschäftigungsinspektion und ständige Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verweis
                            1  Die   Zuständigkeiten   der   kantonalen   Beschäftigungsinspektion   sind   Ge  -  genstand eines separaten Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führung ständiger Listen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs  -  wesens von vorqualifizierten Unternehmen und Leistungserbringern wird in  einer Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  für  die  Vorqualifikation   der   beruflichen  Fähigkeiten  und  die  Kontrolle  der   Einhaltung   der   sozialen   und   wirtschaftlichen   Bedingungen   durch   die  Auftragnehmer notwendigen Auskünfte, die bei den Kontrollen der kantona  -  len   Beschäftigungsinspektion   und   der   kantonalen  Arbeitsinspektion   sowie  anderer Sozialinstitutionen eingeholt werden, werden in den ständigen Lis  -  ten eingetragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der  Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die  Archivierung   (GIDA)   müssen   be  -  achtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgende   Behörden   sind   verpflichtet,   der   Dienststelle   kostenlos   und   ge  -  bührenfrei die Informationen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Unter  -  nehmen, die auf den ständigen Listen aufgeführt sind oder aufgeführt wer  -  den möchten, erforderlich sind:  *  a)  die   aufgrund   des   Sitzes   des   Unternehmens   oder   des   Wohnorts   der  Person zuständigen Betreibungs- und Konkursämter;  b)  die für die Erhebung der öffentlichen Abgaben zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die im Falle eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrags von  der   Wirtschaftsbranche   betroffenen   paritätischen   Berufskommissio  -  nen und die obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversiche  -  rungen,   darunter   die   Schweizerische   Unfallversicherungsanstalt   und  die Ausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Weitervergabe von Aufträgen und Solidarhaftung
                            1  Die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum  öffentlichen Beschaf  -  fungswesen sind als Berufsregister im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 Buch  -  stabe d der eidgenössischen Verordnung über die in die Schweiz entsand  -  ten  Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer   anerkannt.   Sie   werden   der   Öf  -  fentlichkeit durch das Amtsblatt und das Internet zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig von der Art  der Beschaffung  stellt der Subunternehmer,  der  nicht in den ständigen Listen eingetragen ist, seinem Auftraggeber zusam  -  men mit dem Angebot das entsprechende von der Dienststelle erstellte For  -  mular, ausgefüllt und unterzeichnet, sowie die verlangten aktuellen Bestäti  -  gungen zu. Er verpflichtet sich, die Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmer  -  schutz,  Arbeitsbedingungen und, unter der Voraussetzung,  dass er einem  Gesamtarbeitsvertrag   der   betroffenen   Branche   unterworfen   ist,   bezüglich  Löhne am Einsatzort  oder am Ort,  an dem er seinen Sitz oder seine Nie  -  derlassung in der Schweiz hat, einzuhalten und er legt dar, dass er zumin  -  dest die Sozialversicherungsabgaben bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig von der Art der Beschaffung legt die Dienststelle anderweitige  Massnahmen fest, durch die ein Unternehmen jederzeit den Beweis erbrin  -  gen kann, dass es und seine Subunternehmer die Arbeits- und Lohnbedin  -  gungen  einhalten,   denen  sie  unterworfen  sind.  Die  Dienststelle  ist  befugt,  alle zur Kontrolle notwendigen Daten zu erhalten und weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Eintrag   in   den   ständigen   Listen   derjenigen   Unternehmen,   die   der  Sorgfaltspflicht zuwiderhandeln, kann sistiert oder gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitsbeziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Förderung der Sozialpartnerschaft
                            1  Die   Dienststelle   steht   den   Sozialpartnern   zur   Verfügung,   namentlich   für  den   Abschluss   von   Gesamtarbeitsverträgen   (nachstehend:   GAV),   aber  auch   beim   Erlass   von   Normalarbeitsverträgen   (nachstehend:   NAV)   durch  den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet  auf  die Vermeidung von  Streitigkeiten  bezüglich Arbeits-   oder  Lohnbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
                            1  Der Staatsrat  veröffentlicht die Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklä  -  rung der GAV und bezeichnet die besonderen Kontrollorgane gemäss Arti  -  kel 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge  -  samtarbeitsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Normalarbeitsverträge
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   die   NAV   gemäss   den  Artikeln   359   und   folgende,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360a und 360b OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle ist für das vorangehende Annahme- oder Änderungsver  -  fahren zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle kann dem Staatsrat gemäss Artikel 359a Absatz 2 OR die  Ernennung einer beratenden Kommission vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Information und Dokumentation
                            1  Die   Dienststelle   macht   den  Text   der   allgemeinverbindlich   erklärten   GAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zivilrechtsstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Begriffserklärung
                            1  Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden Kapitels beziehen sich  auf:  a)  den zehnten Titel des OR (Arbeitsvertrag), insbesondere auf die Arti  -  kel 357b und 360d OR (Feststellungsklage);  b)  das Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih;  c)  das Gleichstellungsgesetz;  d)  das Mitwirkungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Organisation
                            1  In   Fällen,   die   in   die   Zuständigkeit   des  Arbeitsgerichts   fallen,   wird   das  Schlichtungsverfahren von einem Mitarbeiter der Dienststelle durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Sitz und Verfahren
                            1  Die Schlichtungsbehörde  hat ihren Sitz in Sitten.  Sie kann beschliessen,  ihre Sitzungen an einem beliebigen anderen Ort im Kanton abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde wird durch die Artikel 197 und fol  -  gende ZPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schlichtungsbehörde   entscheidet   über   ihre   Zuständigkeit   (Art.   59  ZPO)   sowie  über   Gesuche   um   unentgeltliche   Rechtspflege   und   über   Be  -  weismittel   in   den   Fällen,   in   denen   sie   für   den   Urteilsvorschlag   oder   Ent  -  scheid zuständig ist (Art. 210 und 212 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.1 Kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem  Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Organisation
                            1  Für  Streitigkeiten  nach  dem   Gleichstellungsgesetz   ernennt   der  Staatsrat  zu Beginn jeder Amtsperiode die 15 Mitglieder der kantonalen Schlichtungs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:  a)  ein   Präsident   und   zwei   stellvertretende   Präsidenten,   die   alle   einen  Universitätstitel der Rechtswissenschaften besitzen;  b)  zwölf weitere Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fünf   Mitglieder,   darunter   der   Präsident   oder   ein   stellvertretender   Präsi  -  dent, müssen deutschsprachig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Sitz und Verfahren
                            1  Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Ver  -  handlungen an einem anderen Ort im Kanton abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission tagt in der Besetzung von fünf Mitgliedern, darunter der  Präsident  oder  ein stellvertretender  Präsident  und  vier  nicht  ständige  Mit  -  glieder in paritätischer Vertretung (Art. 200 Abs. 2 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann ihrem Präsidenten oder stellvertretenden Präsiden  -  ten die Kompetenz delegieren, Beweisverfügungen zu fällen oder Beweis  -  mittel aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Arbeitsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Organisation
                            1  Für die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden  Kapitels wird ein nicht ständiges Arbeitsgericht für das ganze Kantonsgebiet  geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   ernennt   zu   Beginn   jeder  Amtsperiode   die   Mitglieder   des  Arbeitsgerichts. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:  a)  vier Präsidenten, darunter ein Doyen, die grundsätzlich alle im Besitz  eines Anwaltspatents sind. Personen mit einer abgeschlossenen Uni  -  versitätsausbildung sind wählbar, vorausgesetzt, sie können eine aus  -  reichende praktische Erfahrung ausweisen;  b)  acht   beisitzende   Richter,   die   paritätisch   die   Arbeitgeber-   und   die  Arbeitnehmerseite vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens   ein   Präsident   und   ein   Beisitzer   jeder   Funktion   müssen  deutschsprachig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   Präsidenten   oder   die   anderen   Mitglieder   nicht   tagen   können,  kann der Staatsrat bei Bedarf jederzeit Ersatzrichter ad hoc ernennen, um  sie zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Arbeitsgericht wird von Gerichtsschreibern mit einer abgeschlossenen  juristischen Universitätsausbildung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sitz und Verfahren
                            1  Das Arbeitsgericht hat seinen Sitz in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für französischsprachige Angelegenheiten tagt   es  in Sitten,  für  deutsch  -  sprachige in Visp. Es kann ausserdem beschliessen, an einem anderen Ort  im Wallis zu tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Arbeitsgericht   tagt   rechtsgültig   in  Dreierbesetzung   unter   Beteiligung  eines   Präsidenten   und  von   zwei  beisitzenden  Richtern,   welche  paritätisch  die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Gerichtspräsident   hat   die   Kompetenz,   Beweisverfügungen   zu   erlas  -  sen,   superprovisorische   oder   provisorische   Entscheide   zu   fällen   und   eine  Angelegenheit zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich (Art. 54 Abs. 2 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Zuständigkeit
                            1  Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts beschränkt sich auf Streitfälle, wel  -  che den in der ZPO vorgesehenen Streitwert in Sachen vereinfachtes Ver  -  fahren nicht übersteigen. Es gibt weder eine Streitwertgrenze für Streitfälle  nach   dem   Gleichstellungsgesetz   noch   für   Feststellungsklagen   sowie   Kla  -  gen zur Gültigerklärung von Konventionalstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Prozesskosten
                            1  Beruflich qualifizierte Vertreter haben Anrecht auf eine Entschädigung ge  -  mäss Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge  -  richts-   oder   Verwaltungsbehörden   (GTar).   Diese   wird   in   Form   einer  Pauschalentschädigung je nach Komplexität der Angelegenheit und der er  -  brachten Leistung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kanzlei und Sekretariat
                            1  Die Dienststelle führt die Kanzlei und das Sekretariat des Arbeitsgerichts,  der Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und der kanto  -  nalen  Schlichtungskommission   für   Streitfälle   nach   dem   Gleichstellungsge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange keine Litispendenz gegeben ist, fungiert die Dienststelle ausser  -  dem als ständige Anlaufstelle für Auskünfte zum Arbeitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gerichtsschreiber   der   Dienststelle,   der   Rechtsauskünfte   erteilt   hat,  kann   in   der   gleichen  Angelegenheit   nicht   als   Gerichtsschreiber   vor   dem  Arbeitsgericht tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schlichter, der Rechtsauskünfte erteilt hat, kann, sofern er zuständig  ist, in der gleichen Angelegenheit keinen Entscheid fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Unabhängigkeit
                            1  Die   Schlichtungsbehörde,   das  Arbeitsgericht   und   die   kantonale   Schlich  -  tungskommission für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz, ihr Sekre  -  tariat und ihre Kanzlei sind unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter der Dienststelle, der den Schlichtungsversuch geführt hat,  kann in der gleichen Angelegenheit nicht als Schreiber des Arbeitsgerichts  tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verfahrenssprache
                            1  Das Verfahren wird in einer der beiden Amtssprachen des Kantons geführt  (Art. 129 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörde, das Arbeitsgericht und die kantonale Kommissi  -  on für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz eröffnen ihre Mitteilungen,  Entscheide oder Urteile in der gemeinsamen Sprache der Parteien, entwe  -  der Deutsch oder Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mangels gemeinsamer Sprache hat die Sprache des Arbeitnehmers  Vor  -  rang, sofern es sich um eine der beiden Amtssprachen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den übrigen Fällen entscheiden die oben genannten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Berufsmässige Vertretung
                            1  Beruflich   qualifizierte   Vertreter,   die   im   Namen   eines  Arbeitnehmer-   oder  Arbeitgeberverbands handeln, sind befugt, die Parteien in Angelegenheiten  zum  Arbeitsvertrag   vor   den   besonderen   Behörden   zu   vertreten   (Art.   68  Abs. 2 Bst. d ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristenlauf und Veröffentlichung *
                            1  Das Gesetz über die Rechtspflege ist für die Fristenlauf und die Veröffent  -  lichung anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Entschädigungen
                            1  Die Entschädigungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts und der kantona  -  len Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsge  -  setz werden vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kollektive Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Einigungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Begriffserklärung und Zuständigkeit
                            1  Als kollektive Arbeitsstreitigkeiten gelten Differenzen zwischen einem oder  mehreren  Arbeitgebern oder ihren Verbänden einerseits und den Gewerk  -  schaften oder Arbeitnehmerverbänden andererseits  betreffend  die Arbeits  -  bedingungen sowie die Ausarbeitung, Anwendung und Interpretation eines  GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird   ein   kantonales   Einigungsamt   (nachstehend:   KEA)   eingerichtet,  das die Aufgabe hat, kollektive Arbeitsstreitigkeiten zu regeln (Schlichtung)  und in Angelegenheiten zu entscheiden, wenn es von den Parteien dazu er  -  mächtigt wurde (Schiedsspruch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KEA ist nicht zuständig, wenn eine Partei nachweist, dass im GAV ein  Schlichtungsorgan oder schiedsrichterliches Organ  zwischen den Parteien  bestimmt   wird,   vorausgesetzt,   dass   ein   solches   Organ   konstituiert   wurde  und es innert nützlicher Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zusammensetzung
                            1  Das KEA umfasst:  a)  zehn ständige Mitglieder, welche der Staatsrat zu Beginn jeder Amts  -  periode ernennt, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zwei Präsidenten, darunter ein Doyen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  acht Beisitzer zur paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und  Arbeitnehmerseite;  b)  vier nicht ständige Mitglieder, welche die beteiligten Parteien vorschla  -  gen und der Staatsrat ernennt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zwei Arbeitgebervertreter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Präsidenten   müssen   grundsätzlich   im   Besitz   eines  Anwaltspatents  sein.   Wählbar   sind   Personen   mit   einer   abgeschlossenen   juristischen   Uni  -  versitätsausbildung,   vorausgesetzt,   sie   können   eine   ausreichende   prakti  -  sche Erfahrung ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter   den   ständigen   Mitgliedern   müssen   mindestens   ein   Präsident   und  zwei Beisitzer jeder Funktion deutschsprachig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   KEA   tagt   rechtsgültig   in   Fünferbesetzung   mit   einem   Präsidenten,  zwei   ständigen   und   zwei   nicht   ständigen   Beisitzern,   die   paritätisch   die  Arbeitgeber-   und   die  Arbeitnehmerseite   vertreten.   Die   Funktion   der   nicht  ständigen   Mitglieder   endet   mit   dem   Rückzug   des   Gesuchs,   der   Einigung  oder dem Schiedsspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Ausstand kann der Staatsrat einen oder mehrere Suppleanten ernen  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Dienststelle  führt   das  Sekretariat   des  KEA.   Sie  stellt  einen  Sekretär  zur  Verfügung  und bietet  einen  präventiven Auskunftsdienst  für  juristische  Fragen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vorverfahren
                            1  Das KEA greift von Amtes wegen oder auf ein schriftlich begründetes Ge  -  such   einer   der   Parteien   einer   Kollektivstreitigkeit   ein.   Das   Gesuch   muss  das Rechtsbegehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der förmlichen Einberufung des KEA bietet die Dienststelle ihre Guten  Dienste für einen Schlichtungsversuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   einer   Einigung   unterzeichnen   die   Parteien   und   die   Dienststelle   ein  Protokoll. Wird keine Einigung erzielt, werden die Parteien vom KEA vorge  -  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident kann in zweiter Linie versuchen, allein eine vorzeitige Eini  -  gung zwischen den Parteien zu erreichen. Hierzu lädt er die Parteien zu ei  -  ner informellen Diskussion ein. Bei einer Einigung unterzeichnen die Partei  -  en und der Präsident ein Protokoll. Wird keine Einigung erzielt, werden die  Parteien vom KEA vorgeladen und das Verfahren wird fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird   beim   KEA  ein   Gesuch   eingereicht,   informiert   der   Sekretär   die  Ge  -  genpartei über dessen Inhalt und erteilt ihr eine kurze Frist zur Stellungnah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verfahren vor dem KEA
                            1  Das KEA hört  die Parteien  gemeinsam   oder  getrennt  an  und  untersucht  die Angelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   KEA  kann   nur   rechtsgültig   verhandeln,   wenn   alle   Mitglieder   anwe  -  send sind. Es fällt seine Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit  Stimmenmehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Einigung wird diese in einem Protokoll festgehalten, das von bei  -  den Parteien, dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird keine Einigung erzielt, richtet das KEA seinen Schlichtungsvorschlag  an die Parteien und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Die Stellung  -  nahmen werden der jeweiligen Gegenpartei mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird   der   Vorschlag   von   einer   oder   von   beiden   Parteien   abgelehnt   oder  bleibt   eine   Partei   der   Verhandlung   fern,   kann   das   KEA,   nachdem   es   der  Partei oder den Parteien eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, die Ver  -  öffentlichung des  Sachverhalts  unter Angabe der angeführten  Begründun  -  gen und seiner Entscheidung im kantonalen Amtsblatt veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.1 Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zuständigkeit
                            1  Das KEA kann  von  den  Parteien einer Kollektivstreitigkeit  als  Schiedsin  -  stanz berufen   werden,  wenn diese beschliessen,   die Angelegenheit  durch  einen bindenden Schiedsspruch beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zusammensetzung
                            1  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen,  näm  -  lich aus dem Präsidenten des KEA oder gegebenenfalls einem stellvertre  -  tenden Präsidenten und zwei Schiedsrichtern, die jeweils durch die beiden  Parteien aus den Beisitzern bestimmen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innerhalb der angesetzten  Frist zu bestimmen, wird dieser gemäss den Artikeln 353 und folgende ZPO  ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien können die schiedsrichterliche Entscheidung durch den Prä  -  sidenten allein verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle führt die Kanzlei des Schiedsgerichts. Sie stellt einen Se  -  kretär zur Verfügung. Er kann die Dienste eines spezialisierten Mitarbeiters  hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Kosten
                            1  Das Schiedsgericht wird vom Staat entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Kosten gehen zulasten der Parteien. Die Aufteilung wird vom  Gericht festgelegt, das überdies einen Vorschuss für die voraussichtlichen  Verfahrenskosten   verfügen   und   die   Durchführung   des   Verfahrens   davon  abhängig machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, kann die ande  -  re Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren  verzichten.   In   diesen   Fällen  sind  die  Parteien   nicht   mehr   an  das   Schlich  -  tungsabkommen für das Streitverhältnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Mitwirkungspflicht
                            1  Der   Sekretär   sammelt   alle   notwendigen   Informationen   und   Dokumente  und stellt sie dem KEA sowie dem Schiedsgericht zur Verfügung, damit die  -  se ihre Aufgaben erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Parteien sind verpflichtet, dem Sekretär alle verlangten In  -  formationen   und   Dokumente   zu   übergeben,   unter   Bussandrohung   bis   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000 Franken. Die Busse wird von der Dienststelle ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Erscheinungspflicht
                            1  Jede vorgeladene Person ist unter Androhung einer Ordnungsbusse  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  bis 2'000 Franken  verpflichtet,   zu  erscheinen und  alle  sachdienlichen  Auskünfte zu erteilen. Die Busse wird von der Dienststelle ausgesprochen.  Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des Amts sind über alle Informationen und Dokumente, von  denen sie durch die Verhandlungen des KEA Kenntnis erlangen, sowie über  dessen Entscheide zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Streik und Aussperrung
                            1  Während   der   Dauer   des   Einigungs-   oder   Schiedsverfahrens   besteht   für  die   beteiligten   Arbeitgeber   und   Arbeitnehmer   und   deren   Verbände   die  Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall sind die teilweise oder gänzliche Arbeitsniederlegung und je  -  der öffentliche Aufruf zu Streik sowie Aussperrung (Lock-out) vom Zeitpunkt  der   Bekanntgabe   der   Einigungs-   oder   Schiedsstelle  an  die  Parteien   wäh  -  rend 45 Tagen verboten. Das Einigungs- oder Schiedsamt kann diese Frist  mittels eines einstimmigen Entscheids verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Nichteinhaltung   des   in   Absatz   2   vorgesehenen   Verbots   kann   die  Dienststelle   gegen   den   Verfasser   und   den   Herausgeber   des   öffentlichen  Aufrufs   zu   Streik   oder  Aussperrung   (Lock-out)   eine   Busse   von   100   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken verhängen. Die bei Verletzung der Friedenspflicht vorgese  -  henen Konventionalstrafen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
                            1  Unter Vorbehalt von Artikel 54 des vorliegenden Gesetzes ist das Verfah  -  ren vor dem KEA kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  bös-   oder   mutwilligem  Vorgehen  können  der  schuldigen  Partei   aller  -  dings die Verfahrenskosten sowie Entschädigungen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder des KEA erhalten eine Entschädigung. Dabei wird der Be  -  schluss betreffend die Entschädigungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts  und   der   kantonalen   Schlichtungskommission   für   Streitigkeiten   nach   dem  Gleichstellungsgesetz analog angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Ergänzendes Recht
                            1  Die Regeln der ZPO sind analog anwendbar, sofern sie den Bestimmun  -  gen des vorliegenden Kapitels nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kosten, Massnahmen, Rechtsweg und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kosten
                            1  Die Dienststelle ist  befugt,  für   die Erfüllung  ihrer   gesetzlichen  Aufgaben,  insbesondere   für   ihre   Kontrollaufgaben,   die   aus   Gebühren   und  Auslagen  zusammengesetzten Kosten zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kostentarif wird vom Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Artikel 64, bei dem das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beschwerden und Anzeigen
                            1  Beschwerden   oder  Anzeigen   betreffend   Missachtung   einer   Bestimmung,  die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, einer Aus  -  führungsbestimmung   oder   einer   amtlichen   Verfügung   sind   an   die   Dienst  -  stelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Entscheide und Verwaltungsmassnahmen
                            1  Die von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gemäss dem  Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Entscheide  und   Verwaltungsmassnahmen   werden   von   der   Dienststelle   gefällt   bezie  -  hungsweise getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Beizug Dritter
                            1  Falls notwendig, kann die Dienststelle auf Kosten des betroffenen Betriebs  für das Zusammenstellen von Unterlagen, die Ausarbeitung von Vorschlä  -  gen oder Expertisen Dritte beauftragen, sofern das Gesetz dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Notwendigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:  a)  bei unmittelbarer Gefahr;  b)  wenn   trotz   erfolgloser   Mahnung   die   Unterlagen   immer   noch   unvoll  -  ständig   sind  oder   den Anforderungen   der   Dienststelle   nicht   entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Verwaltungszwang
                            1  Zeigen   die   Kontrollen   unrechtmässige   Zustände   auf,   erlässt   die   Dienst  -  stelle   die   notwendigen   Massnahmen   unter   Einräumung   angemessener  Fristen. Leistet der Betrieb diesen Massnahmen trotz  Mahnung keine Fol  -  ge, werden sie auf Kosten des Betriebs von Amtes wegen vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht allerdings eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit  der  Arbeitnehmer,   trifft   die   Dienststelle   sofort   die   notwendigen   Massnah  -  men.  Sie informiert  die betroffenen  Personen und die zuständigen Behör  -  den innert kürzester Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde für das Ergreifen von Ver  -  waltungszwangsmassnahmen gemäss Artikel 68 VUV und Artikel 52 ArG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle oder die SUVA kann für die Anwendung eines Zwangsmit  -  tels sowie bei höherer Gewalt das Einschreiten der Kantonspolizei verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Rechtsweg
                            1  Gegen Entscheide der Dienststelle kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröff  -  nung Einsprache bei der Dienststelle erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Einspracheentscheide   kann   innert   30   Tagen   Beschwerde   beim  Kantonsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Verwaltungsstrafen
                            1  Die Dienststelle ahndet die von der eidgenössischen und kantonalen Ge  -  setzgebung sowie ihren Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Übertre  -  tungen mit einer Busse bis zu 30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In erster Instanz sind anwendbar:  a)  die Bestimmungen der StPO für die vom Bundesrecht vorgesehenen  Übertretungen;  b)  das VVRG für die gemäss kantonalem Recht geregelten Übertretun  -  gen.   Für   die  Zwangsmassnahmen   bleibt   jedoch   die  StPO   vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der StPO sind im Fall von Übertretungen, die sowohl  nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht strafbar sind, an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   Einzelrichter   des   Kantonsgerichts   entscheidet   über   Beschwerden,  Berufungen und Revisionsgesuche gegen die Urteile, die eine Übertretung  ahnden.   Die   Bestimmungen   der   StPO   hinsichtlich   der   Rechtswege   sind  ohne gegenteilige Bestimmung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Vergehen
                            1  Die Verfolgung der von der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzge  -  bung vorgesehenen Vergehen erfolgt durch die ordentlichen Strafbehörden  in Anwendung der StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienststelle kommt  im Verfahren Parteistellung zu. Die Strafbehörde  hat der Dienststelle in den Verfahren, die auf ihre Anzeige hin durchgeführt  wurden, die Polizeiberichte mitzuteilen und die Entscheide zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Anwendungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Anwendungsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat  erlässt alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes  notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Aufgehobene und geänderte Bestimmungen
                            1  Aufgehoben sind:  a)  das kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966;  b)  das   kantonale   Gesetz   betreffend   die  Anwendung   des   Bundesgeset  -  zes über die Heimarbeit;  c)  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j des kantonalen Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Gesetz,   das   in  Ausführung   von   Bundesrecht   erlassen  wird, untersteht nicht dem fakultativen Referendum, mit Ausnahme der Arti  -  kel 26 und 34 bis 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.10.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.01.2021  Art. 46  Titel geändert  RO/AGS 2020-074,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2019  01.01.2021  Art. 46 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-074,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2016  01.10.2016  Erstfassung  BO/Abl. 23/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-133
Art. 46 12.12.2019 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-074,
                            2020-075
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1 12.12.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-074,
                            2020-075