Kantonsratsbeschluss über Umnutzung und Restaurierung des Dorfbades Bad Ragaz
                            Kantonsratsbeschluss  über Umnutzung und Restaurierung des Dorfbades Bad Ragaz  vom 22. November 2005 (Stand 22. November 2005)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 19.  April 2005 Kenntnis genommen und  beschliesst:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  6  500  000.– für Umnutzung und Restau  -  rierung des Dorfbades Bad Ragaz werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der über die Voranschläge 2003, 2004  und 2005 bewilligten Kredite von Fr.  1  950  000.–, der Auskaufssumme der Grand  Hotels Bad Ragaz von Fr.  450  000.–, des Beitrags der politischen Gemeinde Bad  Ragaz von Fr.  100  000.– und des Bundesbeitrags von Fr.  450  000.– ein Kredit von  Fr.  3  550  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2006 innert  fünf Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat erlassen am 28. September 2005; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 22. November 2005; in Vollzug ab 22. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  6  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41–4  22.11.2005  22.11.2005  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2005  22.11.2005  Erlass  Grunderlass  41–4