Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation
                            Geoinformation  (kGeoIG)  vom 10.03.2016 (Stand 01.07.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 75a der Bundesverfassung;  eingesehen  das  Bundesgesetz  über Geoinformation   vom 5.  Oktober 2007  (GeoIG);  eingesehen die Bundesverordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008  (GeolV);  eingesehen die Bundesverordnung über den Kataster der öffentlich-rechtli  -  chen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV);  eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des GeolG und die Bearbei  -  tung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   bezweckt,   den   kantonalen   und   kommunalen   Behörden,   der   Bevölke  -  rung, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen  für eine breite Nutzung rasch, einfach und nachhaltig aktuelle Geobasisda  -  ten über das Gebiet des Kantons in der erforderlichen Qualität und zu ange  -  messenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bezweckt eine kohärente Geoinformation des Kantons und der Gemein  -  den und die Umsetzung der nötigen Massnahmen, um die Sicherheit und die  Qualität der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zu gewährleisten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Unter   Vorbehalt   der   eidgenössischen   und   kantonalen   Spezialgesetzge  -  bung regelt das vorliegende Gesetz für den Kanton und die Gemeinden:  a)  die Erfassung, die Nachführung und die Verwaltung der Geobasisda  -  ten;  b)  den Zugang zu den Geobasisdaten und deren Nutzung;  c)  die Führung des kantonalen Geoinformationssystems, der kantonalen  Geodateninfrastruktur  und  des  Geoinformationssystems  des Kantons  Wallis (nachstehend: GIS-Wallis);  d)  die   Einführung   und   die   Führung   des   Katasters   der   öffentlich-rechtli  -  chen Eigentumsbeschränkungen (nachstehend: ÖREB-Kataster);  e)  die   Informatikplattform   des   eidgenössischen   Gebäude-   und   Woh  -  nungsr- egisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   definiert   den   Katalog   der   Geobasisdaten   des   kantonalen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts über Geoinformation sind auf  das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geoinformationssystem (nachstehend: GIS) besteht aus der Gesamt  -  heit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Mass  -  nahmen, die eine genaue und vollständige Geoinformation erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das GIS-Wallis setzt sich aus dem kantonalen und den kommunalen Geo  -  informationssystemen zusammen und hat zum Ziel, die GIS-Nutzer kohärent  und geeignet zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Geodateninfrastruktur besteht aus der Gesamtheit der orga  -  nisatorischen, technischen,  rechtlichen und strukturellen  Massnahmen, mit  welcher   die   Geobasisdaten   des   eidgenössischen   und   kantonalen   Rechts  den Kantons- und den Gemeindeverwaltungen, deren Auftragnehmern, der  Wissenschaft   oder   anderen   interessierten   Kreisen   zur   Verfügung   gestellt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit und Ersatzvornahme
                            1  Im Rahmen des Vollzugs des vorliegenden Gesetzes ergreift der Kanton  Massnahmen, um die Zusammenarbeit mit den Gemeinden aufzubauen, so  -  fern deren Zuständigkeit und Interessen betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht fristgerecht oder qualitativ unge  -  nügend,   kann   der   Staatsrat   nach   deren   Ermahnung   und   Anhörung   die  Ersatzvornahme anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme gehen zulasten  der säumigen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Qualitative und technische Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geobasisdaten und Geometadaten
                            1  Der Staatsrat  erlässt  Bestimmungen  über  die minimalen  qualitativen  und  technischen Anforderungen an die Geobasisdaten und die Geometadaten,  die diese beschreiben, um einen Austausch und eine breite Nutzung zu er  -  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   kann   eine   Homologation   der   amtlichen   Dokumente   aus   Gründen   des  Nichtrespektierens   der   eidgenössischen   oder   kantonalen   Bestimmungen  über die Qualität der Geodaten verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen können technische Bestim  -  mungen und Empfehlungen zu den Geobasisdaten und Geometadaten ab  -  geben. Diese sind erst nach Validierung durch die für die Geoinformation zu  -  ständige Dienststelle gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle kann Richtlinien zur Er  -  arbeitung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Anhörung der gemäss Artikel 7 zuständigen  Dienststellen  Richtlinien zur Planung der Einführung der Bestimmungen und Empfehlun  -  gen gemäss Absatz 3 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle führt eine Schlusskon  -  trolle der Geodaten durch, genehmigt deren Qualität und bewilligt die Wei  -  tergabe der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geometadaten
                            1  Alle Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts wer  -  den durch Geometadaten beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle definiert ein System für  die Verwaltung der Geometadaten, das den Zugang gemäss Anforderungen  des Bundesrechts sicherstellt und gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Geometadaten   werden   gleichzeitig   mit   den   Geobasisdaten   erfasst,  nachgeführt und archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Erfassung, Nachführung und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kompetenzen
                            1  Der Staatsrat bestimmt für jeden im Katalog der Geobasisdaten des eidge  -  nössischen und kantonalen Rechts bezeichneten Geodatensatz eine für die  Erfassung,   Nachführung   und   Verwaltung   der   Geobasisdaten   zuständige  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt für jeden in diesen Katalogen bezeichneten Geoda  -  tensatz, der von der Gemeinde erfasst, nachgeführt und verwaltet wird, eine  für die Aufsicht und Kontrolle der Qualität der Geobasisdaten verantwortliche  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gewährleistung der Verfügbarkeit und Archivierung
                            1  Die   für   die   Geoinformation   zuständige   Dienststelle   stellt   die   nachhaltige  Verfügbarkeit der Geobasisdaten sicher und ist für deren Archivierung ge  -  mäss einem vom Kanton erarbeiteten Konzept zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bezeichnet die Dienststelle, die für die Erarbeitung eines dem  eidgenössischen  und kantonalen Recht  entsprechenden Archivierungskon  -  zepts zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und die Archivierung (GIDA) sowie dessen Ausführungsbestimmun  -  gen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterstützung
                            1  Die im GeoIG vorgesehene Unterstützungspflicht ist für die Erfassung und  Nachführung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Zugang und Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich, gemäss den Regeln von Ar  -  tikel  12,  und  können   von  jeder  Person  genutzt   werden,  sofern  dem  keine  überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Datenschutz und -sicherheit
                            1  Das  GIDA   ist  für   die   Geobasisdaten   des  kantonalen   Rechts  anwendbar.  Vorbehalten bleiben die Artikel 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nutzung
                            1  Der Staatsrat regelt den Zugang zu den Geobasisdaten sowie deren Nut  -  zung   und   Weitergabe,   insbesondere   die   Pflichten   der   Nutzer,   namentlich  hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Zugang,   die   Nutzung   und   die   Weitergabe   können   von   einer   Bewilli  -  gung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geodienste
                            1  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle richtet die Geodienste  gemäss den Vorschriften des Bundes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann weitere Geodienste einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Austausch unter Behörden
                            1  Die kantonalen und kommunalen Behörden gewähren sich gegenseitig ein  -  fachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat  regelt  die  Einzelheiten  des Austauschs  der  Geobasisdaten  zwischen Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   für   die   Geoinformation   zuständige   Departement   verhandelt   mit   dem  Bund die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonale Geodateninfrastruktur
                            1  Der Kanton baut eine kantonale Geodateninfrastruktur auf und er verwaltet  diese. Er kann sich zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen an  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle koordiniert die Arbeiten  und stellt die für das Hosting der Geobasisdaten erforderliche Infrastruktur  bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle bestimmt unter anderem den Bezugsrahmen der Geoba  -  sisdaten und ist für dessen Nachführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 GIS-Wallis
                            1  Das GIS-Wallis stellt die rationelle  Verwaltung und die optimale  Nutzung  der Geodaten, insbesondere in Koordination mit den Dienststellen des Staa  -  tes, den Gemeinden und Privaten während der Produktion und Nutzung die  -  ser Daten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bezeichnet einen für die Strategie und Aufsicht des GIS-Wal  -  lis zuständigen Steuerungsausschuss und legt dessen Aufgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt die notwendigen  Weisungen   und   nimmt   die   Koordination   zwischen   den   Dienststellen   des  Staates und den Gemeinden im Bereich der Geoinformation wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie errichtet ein Geoportal, über das auf die Geoinformation des GIS-Wallis  und die Geodienste der kantonalen Geodateninfrastruktur  zugegriffen wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verwaltungsbehörden müssen Arbeiten im Bereich der Geodaten der  für die Geoinformation zuständigen Dienststelle melden, um die Koordinati  -  on sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinde kann für ihre Zwecke ein kommunales GIS einrichten. Die  für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt Richtlinien für die Inte  -  gration der Geodienste des Kantons in das kommunale GIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kataster und Informatikplattform
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 ÖREB-Kataster
                            1  Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Organisation des ÖREB-  Katasters gemäss Artikel 16 GeoIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   erlässt   Vorschriften,   insbesondere   über   das   Verfahren   für   die   Eintra  -  gung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Kataster,  die Nachführung des Katasters, das Meldesystem, die Darstellung der Zu  -  satzinformationen, die Erarbeitung und die Beglaubigung der Auszüge, die a  posteriori-Beglaubigung und die amtliche Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   bestimmt   zusätzliche   eigentümerverbindliche   Geobasisdaten,   die   zum  Bestand des ÖREB-Katasters gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle wird vom Staatsrat be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   für   die   Geoinformation   zuständige   Departement   verhandelt   mit   dem  Bund   die   mehrjährigen   Programmvereinbarungen   und   schliesst   jährliche  Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Geodaten des ÖREB-Katasters sind Bestandteil der kantonalen Geo  -  dateninfrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Informatikplattform des Gebäude- und Wohnungsregisters
                            1  Der   Kanton   kann   eine   Informatikplattform   für   das   Gebäude-   und   Woh  -  nungsregister   gemäss   Bundesverordnung   über   das   eidgenössische   Ge  -  bäude- und Wohnungsregister führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die für den Aufbau und die Verwaltung der Informa  -  tikplattform zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis
                            1  Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für  die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten und Geo  -  metadaten in ihrer Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für die Gemeinde in Bezug auf die Geobasisdaten des eidge  -  nössischen und kantonalen Rechts in ihrer Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für  die   Anpassung   der   Geodaten   an   die   Vorschriften   des   Bundes   und   des  Kantons,   sofern   die   Finanzierung   und   die   Kostenübernahme   nicht   durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten  für   den   Aufbau   und   Betrieb   der   kantonalen   Geodateninfrastruktur,   des  kantonalen   GIS,   des   Geoportals   und   der   Dienstleistungen   des   GIS-Wallis  von allgemeinem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Anpassung des kommunalen GIS  an das kantonale GIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Der ÖREB-Kataster
                            1  Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten  für dessen Aufbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschrän  -  kung werden von der Behörde übernommen, welche die öffentlich-rechtliche  Beschränkung beschlossen hat. Falls der Kanton einen solchen Beschluss  gefasst   hat,   werden   die   Kosten   von   den   gemäss   Artikel   7   zuständigen  Dienststellen übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls eine Gemeinde die Empfehlungen des Kantons in Sachen Geoinfor  -  mation   nicht  befolgt,   hat   sie  die   durch   die  Nichtbefolgung   generierten   Zu  -  satzkosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausbildung und Forschung
                            1  Der Kanton kann die Ausbildung und die Forschung im Bereich Geoinfor  -  mation fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zugang und Nutzung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können Gebühren für die Aufbereitung und  Lieferung   ihrer  Geobasisdaten   erheben.   Diese  Gebühren   decken   maximal  die Kosten des Kantons oder der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Grundsätze der Gebührenerhebung für die übermit  -  telten kantonalen Geobasisdaten und die Geodienste der für die Geoinfor  -  mation zuständigen Dienststelle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter   Vorbehalt   gegenteiliger   kommunaler   Bestimmungen   sind   diese  Grundsätze für die Geobasisdaten und die Geodienste der Gemeinden an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Auszug aus dem ÖREB-Kataster
                            1  Die Abgabe eines Auszugs aus dem ÖREB-Kataster ist gebührenpflichtig  und wird von der für die Katasterführung zuständigen Dienststelle oder dem  für die Verwaltung des ÖREB-Katasters verantwortlichen Organ erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die Tarifierungsgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Austausch unter Behörden
                            1  Die   Gemeinden   stellen   dem   Kanton   die   Geobasisdaten   des   eidgenössi  -  schen und kantonalen Rechts, für deren Erfassung und Verwaltung sie zu  -  ständig sind, anhand der Modalitäten, die von den Dienststellen gemäss Ar  -  tikel 7 festgelegt werden, kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton stellt den Gemeinden die Geobasisdaten des eidgenössischen  und kantonalen Rechts gemäss der von der für die Geoinformation zuständi  -  gen Dienststelle festgelegten Modalitäten kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Während   einer   vom   Staatsrat   festgelegten   Übergangszeit   müssen   der  Kanton und die Gemeinden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts den  qualitativen  und   technischen  Anforderungen   gemäss  den  Artikeln  5   und  6  des vorliegenden Gesetzes nur anpassen, wenn:  a)  das kantonale Recht es zwingend vorschreibt;  b)  es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem  Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wird;  c)  sie die Daten neu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung geltenden Rechts
                            1  Das Gesetz  über  die amtliche  Vermessung  und  Geoinformation  vom  16.  März 2006 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2016  01.07.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 15/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.03.2016  01.07.2016  Erstfassung  BO/Abl. 15/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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