Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Ausführungsverordnung über die  Einschränkung der Zulassung von  Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten  der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  vom 16.06.2021 (Stand 01.07.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Änderung vom 19. Juni 2020 des Artikels 55a des Bundes  -  gesetzes über die Krankenpflegeversicherung vom 18. März 1994 (KVG);  eingesehen die Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der  Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatori  -  schen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2016 (VEZL), Stand am 1.  Juli 2019;  eingesehen den Artikel 91 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und   die   Beziehungen   zwischen   den   Gewalten   vom   28.   März   1996  (GORBG);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zwecke
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt:  a)  die Festlegung der Kategorien von Leistungserbringern, deren Zulas  -  sung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi  -  cherung nicht eingeschränkt ist;  b)  die Festsetzung des Verfahrens, das auf die Zulassungen von Leis  -  tungserbringern anwendbar ist, die der allgemeinen Regelung der  Einschränkung unterstehen;  c)  die Bestimmung der Ausführungsmodalitäten im Hinblick auf den Ver  -  fall der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kran  -  kenpflegeversicherung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beschränkung der Zulassung zu Lasten der Krankenkasse
                            1  Die Leistungserbringer im Sinne von Artikel 36 KVG sowie die Ärzte, die in  Einrichtungen für ambulanten Krankenpflege im Sinne von Artikel 36a KVG  tätig sind, unterstehen grundsätzlich der Einschränkung der Zulassung zur  Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bundesregelung der Einschränkung gilt jedoch nicht für die folgenden  Fachgebiete:  Allgemeine   Innere   Medizin,   Kinder-   und   Jugendmedizin,  Psychiatrie   und   Psychotherapie,   Kinder-   und   Jugendpsychiatrie   und  -psychotherapie (Art. 3 Bst. a VEZL i.V. m. Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bundesregelung der Einschränkung gilt jedoch nicht für Ärzte, die ihre  Tätigkeit mindestens drei Jahre lang in einer Schweizer Einrichtung mit an  -  erkannter Weiterbildung ausgeübt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor In  -  krafttreten der Änderung des Artikels 55a KVG vom 19. Juni 2020 nach Ar  -  tikel 36 zugelassen und in eigener Praxis zu Lasten der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung tätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung des Artikels 55a  KVG vom 19. Juni 2020 ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a  ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie  ihre Tätigkeit in derselben Einrichtung weiter ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die anderen Kategorien von Leistungserbringern, insbesondere die Zahn  -  ärzte und die Apotheker, sind ohne Einschränkung zur Tätigkeit zu Lasten  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Informationspflicht
                            1  Die uneingeschränkt zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken  -  pflegeversicherung zugelassenen Ärzte sind verpflichtet, das Departement  für Gesundheit, Soziales und Kultur (im Folgenden: das Departement) über  die Dienststelle für Gesundheitswesen zu informieren, wenn sie vorhaben,  ihren Beruf selbständig und auf ihre eigene Rechnung auszuüben. Dassel  -  be gilt auch, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arzt, der beantragt, aufgrund des Bundesrechts von der Zulassungs  -  beschränkung ausgenommen zu werden, muss das Departement über alle  Weiterbildungstitel informieren, die ihm von der zuständigen schweizeri  -  schen oder ausländischen Behörde verliehen wurden. Falls die Ausnahme  -  bedingungen erfüllt sind, bestätigt dies das Departement schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ordentliche Zulassung
                            1  Ein Arzt kann zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege  -  versicherung ermächtigt werden, sofern er:  a)  einen Arzt ersetzt, der seine selbständig und auf eigene Rechnung  ausgeübte Tätigkeit aufgibt, oder  b)  von einem Spital angestellt wird, das auf der Spitalliste des Kantons  im Sinne von Artikel 39 KVG steht, und über eine Stellung verfügt, die  ihm eine Tätigkeit in der Privatpraxis erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ärzte, die ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben (Praxisüber  -  gabe), bleiben im Rahmen ihrer begrenzten verbleibenden Tätigkeit nach  den vom Departement festgelegten Modalitäten zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Das Zulassungsgesuch ist über die Dienststelle für Gesundheitswesen  beim Departement einzureichen, das sich vergewissert, dass die Bedingun  -  gen der Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Das Departement erteilt die Bewilligung  für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Gesuchs um eine ordentliche oder eine Ausnahmezulassung  kann die Dienststelle für Gesundheitswesen die Stellungnahme des Walli  -  ser Ärzteverbands, der santésuisse und der Patientenorganisationen einho  -  len, die in der Region tätig sind, in der sich der Arzt niederlassen möchte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement teilt santésuisse regelmässig sämtliche positiven und  negativen Entscheide mit, die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus  -  gesprochen werden. Ihrerseits übermittelt santésuisse dem Departement  regelmässig die Liste der Ärzte, denen eine Zahlstellenregister-Nummer  (ZSR-Nummer) von santésuisse erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfall der Zulassungen und Übergangsbestimmungen
                            1  Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt nicht innert zwölf Monaten nach ihrer  Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zu Lasten der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung tätig wird. Es wird insbesondere angenommen,  dass ein Arzt von seiner Zulassung Gebrauch gemacht hat, wenn er von  santésuisse eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann im Einzelfall die Frist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen  Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann  das Departement diese Frist auf ein schriftliches und begründetes Gesuch  hin verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 verfällt die Zulassung im Zeitpunkt  der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassungen zur Tätigkeit, die vor dem 1. Juli 2021 bestanden, wer  -  den aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühr
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung zu Lasten der obligatori  -  schen Krankenpflegeversicherung erhebt das Departement eine Gebühr  von 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsweg
                            1  Die Entscheide, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung ergehen,  können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mittels Beschwerde an das  Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmung
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  01.07.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2021  01.07.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-079