Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz
                            Anwendungsbeschluss zur interkantonalen  Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über  das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis  betreffend den Bau im Standort von Rennaz  vom 02.11.2016 (Stand 02.11.2016)  Der Staatsrat des Kantons Waadt und Der Staatsrat des Kantons Wal  -  lis  eingesehen die interkantonale Vereinbarung vom 17. Dezember 2008  über  das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis;  eingesehenen das Dekret vom 10. März 2009, welches eine Garantie für  ein Bankdarlehen gewährt, das für die Finanzierung des Architekturwettbe  -  werbes und der detaillierten Studien für die Schaffung des Spital Riviera-  Chablais bestimmt ist;  eingesehen den Entscheid über die Bürgschaft des Kantons Wallis für die  Finanzierung des Architekturwettbewerbes und der detaillierten Studien für  den Bau des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis im Standort von Rennaz  vom 10. Februar 2009;  eingesehen die Vormeinung des Departements für Gesundheit und Sozial  -  wesen des Kantons Waadt und des Departements für Gesundheit, Soziales  und Kultur des Kantons Wallis (nachstehend: die Departemente),  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der in  -  terkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis  (nachfolgend:   Spital   Riviera-Chablais)   betreffend   die   Konstruktion   des  Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kompetenzen der Departemente
                            1  Die Departemente sind für Folgendes zuständig:  a)  dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Be  -  hörden zu übermitteln;  b)  das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen  Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen;  c)  Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu neh  -  men, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisie  -  rung des Projektes ändern können;  d)  den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die not  -  wendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den  Bau zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW
                            VD-VS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt  und Wallis sind zuständig für:  a)  die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit  beratender Stimme sitzen;  b)  die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung  des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an  das Spital Riviera-Chablais;  c)  die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des  Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die In  -  formationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kompetenzen des Spitalrats
                            1  Der Spitalrat ist zuständig für:  a)  die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie  sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Über  -  nahme der Leitung dafür;  b)  die  Koordination der Aktionen  und  die  Überwachung  der Arbeiten  während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des  Standorts Rennaz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufnahme  der notwendigen Kontakte  mit den kantonalen und  kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz  betroffen sind;  d)  die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum  Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öf  -  fentlichen Verkehrs;  eine Auswirkung auf den Bau haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat
                            1  Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem  Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betreuung und Buchführung der Baukommission
                            1  Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departe  -  mente   eine   Konstruktionsbuchhaltung   gemäss   den   Empfehlungen   der  Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen  seinen Bericht zur Konstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkon  -  trolle des Kantons Waadt gesendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Der   vorliegende  Beschluss  tritt   ab  seiner  Annahme   durch   die  beiden  Staatsräte in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2016  02.11.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.11.2016  02.11.2016  Erstfassung  BO/Abl. 47/2016