Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
                            -  1  -  Ausführungsgesetz  zum Bundesgesetz über Massnahmen zur  Wa  h  rung der inneren Sicherheit  vom 10. Mai 2007  ______________________________________________________________  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 d  eingesehen  Artikel  24  h    des  Bundesgesetzes  über  Massnahmen  zur  Wahrung  der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS);  eingesehen  die  Bundesverordnung  über  Massnahmen  zur  Wahrung  der  inn  e-  ren Sicherheit vom 27. Juni 2001 (VWIS);  auf An  trag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Das  vorliegende  Ausführungsgesetz  regelt  die  Umsetzung  der  Bestimmu  n-  gen  der  Bundesgesetzgebung  betreffend  die  Mas  s  nahmen  zur  Wahrung  der  inneren  Sicherheit  und  gegen  Gewaltpropaganda  und  Gewalt  bei  Sportvera  n-  staltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  bestimmt  insbesondere  die  zuständigen  Behörden  für  die  Anordnung  und  Ausführung der durch das Bundesgesetz vorg  e  sehenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rayonverbot (Art. 24 b BWIS, 21 c VWIS)
                            1  Der  Umfang  des  Rayonverbots  wird  durch  das  für  di  e  Sicherheit  zuständige  Departement b  e  stimmt  und  ist  in  einem  Plan  festgelegt,  welcher  der  mit  dem  Rayonverbot belegten Person ausg  e  händigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei verfügt  oder in dringenden Fällen durch den D  ienstoff  i  zier der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  den  Entscheid  eines  Rayonverbots  kann  beim  Richter  der  öffentlich  -  rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts B  e  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldeauflage (Art. 24 d BWIS, 21 f VWIS)
                            1  Die Verpflichtung, sich bei de  r Polizei zu melden, wird durch den Komma  n-  danten  der  Kantonspolizei  verfügt  oder  in  dri  n  genden  Fällen  durch  den  Dienstoffizier der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Person,  gegen  die  eine  Meldeauflage  verfügt  wurde,  muss  sich  zu  den  angegebenen Zeiten bei der genannt  en Polizeiste  l  le  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Gegen  den  Entscheid  einer  Meldeauflage  kann  beim  Richter  der  öffentlich  -  rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts B  e  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Polizeigewahrsam (Art. 24 e BWIS, 21 g VWIS)
                            1  Der  Polizeigewahrsam  wird  durch  de  n  Kommandanten  der  Kantonspolizei  verfügt  oder  in  dringenden  Fällen  durch  den  Dienstoffizier  der  Kantonspol  i-  zei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Person,  gegen  die  ein  Polizeigewahrsam  verfügt  wurde,  muss  sich  bei  der  genannten  Pol  i  zeistelle  melden  und  hat  für  die  Dauer  des  Gewahrs  ams  dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid eines Polizeigewahrsams kann beim Richter der öffen  t-  lich  -  rechtlichen A  b  teilung des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Da  es  sich  um  die  Anwendung  eines  Bundesgesetzes  handelt,    ist  das  vorli  e-  gende Gesetz nicht dem Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  bestimmt  das  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Gesetzes,  welches  bis zum 31. Deze  m  ber 2009 gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si  t  den   10. Mai 2007.  Der Präsident des Grossen Rates:  Albert Bétrisey  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inkrafttreten am 1. Juli 2007.