Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt
                            Verordnung  über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem  Migrationsamt  vom 27. Juni 2023 (Stand 1. Oktober 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von  Art.  31  bis   des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen  einer Partei und dem Migrationsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist anwendbar auf:  a)  die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das  Migrationsamt;  b)  die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt;  c)  den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Plattformen für die sichere Übermittlung
                            1  Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt  über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach  Art.  7   des  Gesetzes über E-Government vom 20.  November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , dem Datenschutzgesetz  vom 20.  Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Februar 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  951.1  ; abgekürzt VRP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  142.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  142.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Elektronische Einreichung von Eingaben
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art.  2 dieses Er  -  lasses elektronisch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Format der Übermittlung
                            1  Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder er  -  geben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter  Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese:  a)  die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen  kann oder  b)  die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art.  11 VRP einreichen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Signatur
                            1  Als anerkannte elektronische Signatur nach Art.  11  bis  Abs.  2 VRP gilt die qualifi  -  zierte elektronische Signatur nach Art.  2  Bst.  e des Bundesgesetzes über Zertifizie  -  rungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen  digitaler Zertifikate vom 18.  März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die hand  -  schriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrations -
                            amt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Fristwahrung
                            1  Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektroni  -  sche Quittung für die Eingabebestätigung nach Art.  3  Abs.  2 ausgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art.  5  Abs.  1  dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt in  -  nert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrati  -  onsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im  Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  943.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Elektronische Akteneinsicht
                            1  Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art.  2 die  -  ses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung er  -  teilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art.  2 dieses Erlasses gilt  als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten  diese als zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abruf von Informationen zum Verfahrensstand
                            1  Eine Partei kann über eine Plattform nach Art.  2 dieses Erlasses Informationen  zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-043  27.06.2023  01.10.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.10.2023  Erlass  Grunderlass  2023-043