Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL)
                            Ausführungsreglement betreffend das Gesetz  über die Pensionskasse des Kantons Wallis  (PKWAL)  (RPKWAL)  vom 27.11.2019 (Stand 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PK  -  WAL)  vom 14. Dezember 2018 (GPKWAL);  auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Ausführung des  Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Modalitäten für die der GPK gewährten Garantie
                            1  Der Staat Wallis gewährt innerhalb der Grenzen des Bundesgesetzes  über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge    (BVG)  eine Garantie in Höhe der laufenden Rentenleistungen und der Austrittsleis  -  tungen am 1. Januar 2020, der seinem Personal beim Übergang zum Bei  -  tragsprimat am 1. Januar 2012 gewährten garantierten statischen Rente  und der im Vorsorgefall fälligen gesetzlichen und reglementarischen Leis  -  tungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitgebervertretung
                            1  Gemäss Artikel 15 GPKWAL entsendet der Staatsrat Arbeitgebervertreter  in den Vorstand der GPK und in den Vorstand der offenen Pensionskasse  (OPK), bei denen der Staat Wallis seine Mitarbeitenden versichert; dabei  beachtet er die im Organisationsreglement der PKWAL für die angeschlos  -  senen Pensionskassen (PK) vorgesehene Anzahl der Vertreter der Arbeit  -  geber und der versicherten Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angemessene Vertretung der über den Staat Wallis hinaus ange  -  schlossenen Arbeitgeber wird für die GPK und die OPK separat ermittelt, je  nach dem  Anteil des Kreises der versicherten  Arbeitnehmer  der ange  -  schlossenen Institutionen im Verhältnis zum Kreis der versicherten Arbeit  -  nehmer des Staates Wallis. Der Staat Wallis konsultiert hierzu die ange  -  schlossenen Arbeitgeber. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Arti  -  kel 12 Absatz 4 GPKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus unterliegen die Vertreter der Staaten der Anwendung der  Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristi  -  schen Personen und anderen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung der GPK
                            1  Die Finanzierung zu 100 Prozent  der Verpflichtungen der GPK erfolgt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020 durch eine Schuldanerkennung unter Berücksichtigung des  Nettovermögens nach Auflösung der bestehenden Wertschwankungsreser  -  ve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzinst wird die anerkannte Schuld mit einem Zinssatz in Höhe des tech  -  nischen Zinses zuzüglich einer Marge von 50 Basispunkten. Die Zinsen  werden jährlich an die GPK überwiesen. Die Rückzahlungstranchen werden  im Einvernehmen zwischen dem Staat Wallis und der PKWAL jährlich fixiert  und überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.11.2019  01.01.2020  Erstfassung  RO/AGS 2019-107