Anwendungsreglement zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis vom 17. Dezember 2008 betreffend den Betrieb des Spitals
                            Anwendungsreglement zur interkantonalen  Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais  Waadt-Wallis betreffend den Betrieb des  Spitals vom 17. Dezember 2008  vom 02.11.2016 (Stand 02.11.2016)  Der Staatsrat des Kantons Waadt und Der Staatsrat des Kantons Wal  -  lis  eingesehen die interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera-Chab  -  lais Waadt-Wallis vom 17. Dezember 2008  (nachstehend: die Vereinba  -  rung);  eingesehen, dass das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis seit dem 1. Ja  -  nuar 2014 sechs Standorte für Akutpflege und für Rehabilitation (le Samari  -  tain in Vevey, Aigle, Montreux, la Providence in Vevey, Mottex in Blonay und  Monthey) in den Kantonen Waadt und Wallis betreibt und dass letztlich das  Spital auf drei Standorte (Standort für Akutpflege in Rennaz und zwei An  -  tennen, die sich im Samaritain in Vevey und in Monthey befinden) in den  eben genannten Kantonen betreiben wird;  eingesehen die Vormeinung des Departements für Gesundheit und Sozial  -  wesen des Kantons Waadt und des Departements für Gesundheit, Soziales  und Kultur des Kantons Wallis (nachstehend: die Departemente),  verordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsbestimmungen zur inter  -  kantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis  (nachstehend: Spital Riviera-Chablais) vom 17. Dezember 2008 betreffend  den Betrieb des Spitals fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Ohne gegenteilige Bestimmungen in der Vereinbarung, in dem vorliegen  -  den Reglement oder in einer spezifischen Gesetzgebung ist das Recht des  Standortes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umsetzung des Reglements
                            1  Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Staatsrates der Kantone Waadt  und Wallis sind die Departemente beauftragt, das vorliegende Reglement  zu vollziehen. Sie erlassen hierzu die notwendigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departementsvorsteher treffen sich mindestens einmal im Jahr mit  dem Spitalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebs- und Leitungsbewilligungen
                            1  Das Spital Riviera-Chablais muss eine Betriebsbewilligung besitzen. Seine  Direktion muss in Besitz einer Leitungsbewilligung sein. Diese Bewilligun  -  gen sind für die verschiedenen Standorte des Spitals gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungen werden vom Kanton Waadt gemäss seiner Gesetzge  -  bung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Waadt konsultiert vorgängig den Kanton Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berufsausübungsbewilligung für Gesundheitsberufe
                            1  Die Gesundheitsfachpersonen, die im Spital Riviera-Chablais arbeiten,  sind aufgerufen, in den verschiedenen Spitalstandorten im Kanton Waadt  und Wallis tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsausübungsbewilligungen werden gemäss ihrer Gesetzgebung  von der zuständigen Behörde, wo das Spital seinen Geschäftssitz hat, das  heisst der Kanton Waadt, ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Waadt informiert regelmässig den Kanton Wallis über die aus  -  gestellten Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Andere Bewilligungen
                            1  Die anderen notwendigen Bewilligungen werden von der zuständigen Be  -  hörde des Standortes nach seiner eigenen Gesetzgebung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vertragsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungen
                            1  Die Listen und Leistungsaufträge KVG des Spitals werden von beiden  Staatsräten nach dem entsprechenden Verfahren des jeweiligen Kantons  definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Leistungsvertrag   bestimmt   die Ausführungsmodalitäten  des Leis  -  tungsauftrages KVG. Die Departemente schliessen jährlich mit dem Spital  Riviera-Chablais einen Leistungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 KVG-Leistungen
                            1  Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der stationären KVG-  Leistungen für seine Versicherten laut der obligatorischen Krankenpflege  -  versicherung gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag definiert  sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Leistungen anderer Sozialversicherungen
                            1  Die Kantone Waadt und Wallis beteiligen sich an der Finanzierung der sta  -  tionären Leistung seiner Versicherten laut den anderen Sozialversicherun  -  gen (UVG, MVG, IVG) gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag  definiert sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Die Beteiligung der Kantone Waadt und Wallis an den Betriebs- und In  -  vestitionskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Spital Riviera-  Chablais erstreckt sich im Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf  die Leistungen, deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten  Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für universitäre Lehre und Forschung im Sinne von Artikel 49  Absatz 3 KVG werden durch die Kantone nach den von beiden Departe  -  menten erlassenen Modalitäten finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Departemente bestimmen jährlich über das Budget die berück  -  sichtigten Ausgaben für die gemeinsamen gemeinwirtschaftlichen Leistun  -  gen. Die Finanzierung wird grundsätzlich zu 75 Prozent für den Kanton  Waadt und zu 25 Prozent für den Kanton Wallis aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Departement kann spezifische gemeinwirtschaftliche Leistungen  verlangen und finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Andere Subventionen
                            1  Die Departemente können andere Subventionen im Rahmen der im Bud  -  get verfügbaren Mittel auf der Grundlage eines detaillierten und begründe  -  ten Dossiers gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente bestimmen die Modalitäten im Leistungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Tarifverträge
                            1  Alle Leistungen werden mit den gleichen Tarifen für die Waadtländer und  Walliser Patienten gemäss Artikel 16 und 17 der Vereinbarung in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Spital Riviera-Chablais unterzeichneten Tarifvereinbarungen im  Sinne des KVG werden dem Staatsrat des Kantons Waadt zur Genehmi  -  gung unterbreitet. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Wallis wird  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Fehlen einer Tarifvereinbarung im Sinne des KVG legen die beiden  Staatsräte den Tarif fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kontrolle der Investitionen
                            1  Das Spital Riviera-Chablais unterbreitet den beiden Staatsräten zur Ge  -  nehmigung mindestens alle zwei Jahre ein Vierjahresplan seiner Investitio  -  nen. Dieser Plan muss erstmals am 31. August 2020 abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Riviera-Chablais kann Investitionen beschliessen, die nicht im  Vierjahresplan genehmigt wurden, aber durch ausserordentliche Begeben  -  heiten begründet sind. Diese Investitionen sind den beiden Staatsräten zur  Genehmigung zu unterbreiten, wenn deren Betrag pro Objekt höher als  zwei Millionen Franken ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anschaffung von medizin-technischen Einrichtungen ist den im Kanton  Waadt geltenden Gesetzesbestimmungen, namentlich dem Dekret vom 29.  September 2015 über die Regulierung der grossen medizin-technischen  Einrichtungen für dessen Geltungsdauer unterstellt. Vor der Beschlussfas  -  sung hört die zuständige Behörde des Kantons Waadt die Meinung des Ge  -  sundheitsdepartements des Kantons Wallis an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Buchhaltungsgrundsätze betreffend Investitionen
                            1  Die Investitionen des Spital Riviera-Chablais werden in der Bilanz aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der Leistungsvergütung für die Investitionen, der die Anlagenut  -  zungskosten übersteigt, wird auf einen Fonds für Investitionen auf der Pas  -  sivseite der Bilanz verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Buchungsgrundsätze betreffend die Investitionen werden periodisch  neu evaluiert und sind Gegenstand einer Richtlinie der Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontenplan und Buchungsgrundsätze
                            1  Die Finanz- und Kostenrechnung des Spital Riviera-Chablais entspricht  den Anforderungen des vorliegenden Reglements, der eidgenössischen  Gesetzgebung und den Empfehlungen des Dachverbandes der Spitäler H+,  namentlich Swiss GAAP FER und Rekole.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Finanzierung muss separat verbucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente können gewisse kantonale Anforderungen in einer  gemeinsamen Richtlinie präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Genehmigung der Budgets und der Rechnung
                            1  Das Spital Riviera-Chablais erstellt jährlich ein Betriebs- und Investitions  -  budget gemäss den Modalitäten und Terminen, die im Leistungsvertrag hin  -  sichtlich der Genehmigung durch die Staatsräte bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Spitalrat verabschiedet die Budgets und die Rechnung. Er übermittelt  die Budgets, die revidierte Rechnung, den Bericht der Revisionsstelle und  den Tätigkeitsbericht gleichzeitig den Departementen der Kantone Waadt  und Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Departemente übermitteln ihrem Staatsrat die Rechnung und  Budgets des Spital Riviera-Chablais zur Ratifizierung. Die Staatsräte geben  dem Spitalrat die Entlastung für seine jährliche Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle wird von den beiden Staatsräten auf Vorschlag des  Spitalrates des Spitals Riviera-Chablais ratifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Rechnungslegung des Spitals Riviera-Chablais hinsichtlich  seiner Genauigkeit und seiner Richtigkeit gemäss den geltenden Normen  betreffend die ordentliche Revision und das vorliegende Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt jährlich einen detaillierten Bericht zuhanden des Spitalrats des  Spital Riviera-Chablais, der namentlich die Feststellungen betreffend die  Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Ausführung und  das Ergebnis der Kontrolle enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Spitalrates  sowie der beiden Staatsräte. Darin sind die Revisionsergebnisse zusam  -  menfasst und seine Auffassung zur Geschäftsführung des Spitals Riviera-  Chablais und zur Rechnungslegung und seine Legalität in Bezug auf die  geltende Gesetzgebung aufgeführt. Sie empfiehlt die Genehmigung, ohne  oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Internes Audit
                            1  Das Spital Riviera-Chablais verfügt über eine interne Revisionsstelle, die  namentlich beauftragt ist, mittels eines systematischen und methodischen  Vorgehens, seine Risikomanagements-, Kontroll- und Unternehmensfüh  -  rungsprozesse zu evaluieren sowie Vorschläge zu erarbeiten, um deren  Wirksamkeit zu verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Riviera-Chablais informiert regelmässig die Departemente über  die Feststellungen und Vorschläge der internen Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fonds und Spenden
                            1  Sämtliche Fonds und Spenden, welche aus der Aktivität des Spitals Ri  -  viera-Chablais hervorgehen, werden in seiner Buchhaltung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Riviera-Chablais präzisiert in einem Reglement, zu welchen  Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten Fonds gebildet und finan  -  ziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Patientensicherheit und Pflegequalität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Patientensicherheit, Pflegequalität und Beschwerdemanage -
                            ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Spital verpflichtet sich alles umzusetzen, um über ein aktives Vorge  -  hen in Sachen Patientensicherheit und Pflegequalität zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Riviera-Chablais erlässt interne Richtlinien, die das Verfahren  des Patientenbeschwerdemanagements festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Meldung und Verwaltung von Vorfällen
                            1  Das Spital Riviera-Chablais muss ein System zur Meldung und Verwal  -  tung von Vorfällen bereitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldungen von schwerwiegenden Ereignissen oder kritischen Vorfäl  -  len erfolgen nach den Regeln und den Verfahren, die von der Gesetzge  -  bung des Geschäftssitzes des Spitals vorgesehen sind, das heisst der  Kanton Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Waadt informiert umgehend den Kanton Wallis über die Mel  -  dung eines schwerwiegenden Ereignisses oder kritischen Vorfalles und  über die Folgemassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Patientenrecht und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Pflichten und anwendbares Recht
                            1  Das Spital Riviera-Wallis überwacht, dass die Patientenrechte nach den  einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsfachpersonen halten die Berufspflichten ein, die in den  eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen vorgesehen sind, na  -  mentlich diese betreffend der Feststellung des Todes, der Meldung eines  Minderjährigen in Gefahr und der obligatorischen Krankheitsmeldung ge  -  mäss dem eidgenössischen Epidemiengesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sterbehilfeverfahren ist dasjenige des Gesetzes des Standortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufsicht des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bewilligungsaufsicht
                            1  Die Aufsicht über die erstellten Bewilligungen obliegt gemäss ihrer Ge  -  setzgebung der zuständigen Behörde am Geschäftssitz des Spitals, das  heisst der Kanton Waadt. Die Dienststelle für Gesundheitswesen wird re  -  gelmässig informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die getroffenen Entscheide im Rahmen der Aufsicht der erteilten Bewilli  -  gungen gemäss Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes obliegen der  gemeinsamen Zuständigkeit beider Departemente. Vorbehalten bleiben die  vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die anderen Bewilligungen ist die Behörde desjenigen Kantons ge  -  mäss ihrer Gesetzgebung zuständig, welche die Bewilligung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Planungsaufsicht
                            1  Das   Spital   Riviera-Chablais   wird   durch   die   beiden   Departemente  kontrolliert. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Planung,  des Leistungsauftrags und -vertrags, der Wirtschaftlichkeit der Leistungen,  des Budgets, der Rechnung und der Verwendung der Finanzierung KVG  und der kantonale Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone informieren sich gegenseitig, so rasch wie möglich, über die  Aussichtstätigkeiten gemäss dem vorherigen Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die getroffenen Entscheide betreffend die Planungsaufsicht obliegen an  -  hand der entsprechenden Kompetenzbereiche der gemeinsamen Zustän  -  digkeit der beiden Departemente, sogar der beiden Staatsräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung
                            1  Der Anwendungsbeschluss vom 15. September 2008 zur interkantonalen  Vereinbarung  über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis vom 17. De  -  zember 2008 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt ab seiner Annahme durch die beiden  Staatsräte in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2016  02.11.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.11.2016  02.11.2016  Erstfassung  BO/Abl. 47/2016