Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
                            Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über  Zweitwohnungen  vom 16.12.2015 (Stand 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015  (ZWG);  eingesehen die Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV);  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5
                            Abs. 4 ZWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 ZWG  ist die  Dienststelle für Raumentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)
                            1  Der Staatsrat übt die Aufsicht über die für den Vollzug des Zweitwoh  -  nungsgesetzes zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden aus.  Für ihn handelt das jeweils zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflichten (Art. 16 Abs. 2 ZWG)
                            1  Das Grundbuchamt meldet der zuständigen Baubewilligungsbehörde jede  Handänderung in Bezug auf eine Wohnung mit einer im Grundbuch ange  -  merkten Nutzungsbeschränkung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 ZWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Meldung des Grundbuchamts enthält die Daten des Erwerbers im  Sinne von Artikel 970 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten (Art. 6 Abs. 2 ZWV)
                            1  Das Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten ist in analo  -  ger Anwendung in den Artikeln 12 und folgende der kantonalen Bauverord  -  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Dekret wird vom Staatsrat veröffentlicht und tritt am 1.  Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2015  01.01.2016  Erstfassung  BO/Abl. 1/2016