Ausführungsreglement zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über das  Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im  Kanton Wallis  vom 07.07.1993 (Stand 01.01.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 8 Absatz 4, 11 Absatz 2, 18 Absatz 3 und 20 des Ge  -  setzes   über   das   Verhältnis   zwischen   Kirchen   und   Staat   im   Kanton   Wallis  vom 13. November 1991 (GVKS);  eingesehen die Artikel 2 und 53 Ziffer 2 und 8 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Departementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vertreter der Kirchen
                            1  Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche ge  -  ben dem für die Institutionen zuständigen Departement  (nachfolgend: De  -  partement) die Behörden bekannt, die befugt sind, sie auf kantonaler Ebe  -  ne zu vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die so bezeichneten Behörden behalten ihre Vertretungsbefugnis bis zum  Zeitpunkt einer anderweitigen Mitteilung seitens der betreffenden Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Teilkirchen
                            1  Die  Diözese   von   Sitten   und   die  Territorialabtei   von   Saint-Maurice   bilden  derzeit die Teilkirchen der römisch-katholischen Kirche.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Besoldung und Soziallasten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besoldung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der vollamtlichen Geistlichen entspricht der Jahresbe  -  soldung eines Primarlehrers (pädagogisches Diplom Kindergarten oder Pri  -  marschule E1-16).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche Gehalt wird den sich im Besitze eines Theologiediploms oder  einer   gleichwertigen  Ausbildung   befindlichen   vollamtlichen   Laien   bezahlt,  die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Modalitäten
                            1  Die in Artikel 3 festgesetzten Löhne unterliegen den gleichen Veränderun  -  gen wie jene des Lehrpersonals, namentlich in Bezug auf Reallohnerhöhun  -  gen,   Teuerung   und   Sozialzulagen.   Die   Erfahrungsanteile   berechnen   sich  gemäss nachfolgendem Absatz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung  beträgt 35 Prozent. Die Gemeinderäte setzen die jährlichen Erfahrungsan  -  teile  als  Kultusausgaben   gemäss  Artikel   7   und   8  des   Gesetzes   über   das  Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 (GVKS) zwischen 1.75 Prozent  und 3.5 Prozent fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in der Eigenschaft als Geistlicher oder Laie in der Seelsorge geäufne  -  ten Prozente der Erfahrungsanteile bleiben bei einer Änderung der Funkti  -  on oder des Arbeitsplatzes erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) zusätzliche Besoldung
                            1  Sofern es die Umstände rechtfertigen,  können die Pfarreien eine höhere  Besoldung als jene, die das vorliegende Reglement festsetzt, vereinbaren.  Der zusätzlich ausgerichtete Gehaltsanteil kann jedoch nur im Einverständ  -  nis der beteiligten Gemeinden als Kultusausgabe im Sinne der Artikel 7 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 GVKS angesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Miete
                            1  Die Pfarreien stellen dem Pfarreigeistlichen eine angemessene Wohnung  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zu   ihrem   wirklichen   Wert   geschätzte   Miete   sowie   die   üblichen  Betriebs- und Unterhaltskosten gehen zu Lasten des Pfarreigeistlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   die   Wohnung   dem   Pfarreigeistlichen   kostenlos   zur   Verfügung   ge  -  stellt, wird ihr üblicher Mietwert für die Berechnung der Sozialbeiträge und,  unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, für die Bestimmung der Besol  -  dung in Betracht gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorsorgeeinrichtungen
                            a) Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  mit   Seelsorgeaufgaben   betrauten   Geistlichen   und   Laien  sind  grund  -  sätzlich verpflichtet, Mitglied der von jeder der beiden anerkannten Kirchen  geschaffenen  Vorsorgekasse  zu  sein,  sofern  sie die  statutarischen  Bedin  -  gungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die diesen Vorsorgeeinrichtungen vom Arbeitgeber zu überweisenden Ge  -  haltsanteile sowie die den öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten  Arbeitgeberbeiträge   werden gemäss  den  für  das  Personal der kantonalen  Verwaltung geltenden Regeln berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Kontrolle
                            1  Die Vorsorgeeinrichtungen sind private,  von den Versicherten  selbst ver  -  waltete Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Einrichtungen können das kantonale Finanzinspektorat als Kontroll  -  organ im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 BVG einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 * Beibehaltung der Funktion nach dem gesetzlich vorgesehenen
                            Rentenalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   mit   Seelsorgeaufgaben   betrauten   Geistlichen   und   Laien,   die   nach  dem Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalter ihre Funktion bei  -  behalten, können - sofern es das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vor  -  sieht - wählen, ob ihr Gehalt um den von dieser Einrichtung bezahlten Ren  -  tenbetrag  gekürzt  wird oder ob die Auszahlung der Rente bis zur Beendi  -  gung des Anstellungsverhältnisses aufgeschoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   das   Reglement   der   Vorsorgeeinrichtung   eine  Aufschiebung   der  Rente nicht  vorsieht,  wird diese  vom   Gehalt im Verhältnis zum  Beschäfti  -  gungsgrad abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AHV-Rente bleibt dem Betroffenen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnung der Besoldung und Beiträge
                            1  Das   Departement   liefert   in  Zusammenarbeit   mit   der   kantonalen   Finanz  -  verwaltung   jährlich   zuhanden   der   Pfarreien   und   der   Gemeinden   die   In  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Stellvertretungen *
                            1  Die notwendigen Stellvertretungen werden vom Arbeitgeber bezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretungen, welche eine Aushilfe für Präsenz und Sakramenten  -  spendung erfordern, werden gemäss den vom Staatsrat genehmigten Wei  -  sungen des bischöflichen Ordinariates beziehungsweise des Synodalrates  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Krankheit, Unfall und obligatorischer Dienst
                            1  Die Besoldung bei Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst wird ge  -  mäss den für die Angestellten des Staates Wallis geltenden Bestimmungen  geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der notwendigen Stellvertretungen gehen zu Lasten der Pfar  -  rei. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der Pfarrei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Reiseentschädigungen
                            1  In Pfarreien, in denen die Verwendung eines Privatfahrzeuges oder eines  öffentlichen Transportmittels unerlässlich ist, kann den Geistlichen und Lai  -  en eine im Einvernehmen mit den Pfarreien und Munizipalgemeinden fest  -  gesetzte jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine solche Pauschale kann ebenfalls für andere Spesenentschädigungen  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Abrechnungs- und Finanzierungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfung der Rechnung und des Voranschlages
                            1  Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Bestimmungen übermitteln  die   Pfarreien   den   beteiligten   Gemeinden   jährlich   vor   dem   30.   März   die  Rechnung des vorangegangenen und vor dem 30. September  den Voran  -  schlag des nächsten Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinderäte   befinden   darüber   innert   30  Tagen.  Andernfalls   gelten  die Rechnung und der Voranschlag als genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontenplan
                            a) Obligatorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Prüfung der Rechnung und des Voranschlages zu erleichtern und  die Aufgaben der Gemeinden zu vereinfachen, kann das Departement den  Pfarreien einen Kontenplan vorschreiben, namentlich wenn sich eine Pfar  -  rei über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn sich mehrere  Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde befinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Muster
                            1  Das   kantonale   Finanzinspektorat   erstellt   zuhanden   der   Pfarreien   einen  Muster-Kontenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rückwirkende Verzinsung
                            1  Der Satz für die in Artikel 11 GVKS vorgesehene rückwirkende Verzinsung  entspricht demjenigen, welcher der Staatsrat für den Verzugszins im Steu  -  erwesen festsetzt (Art. 164 des Steuergesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkommunale Kommission
                            1  Der Präfekt des Bezirkes stellt seine guten Dienste zur Schaffung von in  -  terkommunalen Kommissionen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 GVKS vorge  -  sehen sind, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Berechnung der Reduktion
                            1  Die in Artikel 13 Absatz 2 GVKS vorgesehene Reduktion der ordentlichen  Steuer wird aufgrund der Rechnung des Jahres, welches dem vom Steuer  -  pflichtigen eingereichten schriftlichen Gesuch vorangeht, vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verzeichnis der Angehörigen
                            1  Die kantonale Datenschutzkommission erlässt  zuhanden der Gemeinden  Muster-Weisungen betreffend  die Sicherheitsmassnahmen,  die im Zusam  -  menhang mit der Religionszugehörigkeit im Bereich des Datenschutzes zu  erlassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Kantonsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beitragsgesuch
                            1  Die anerkannten Kirchen, die um eine kantonale Hilfe ersuchen, müssen  bis spätestens zum 30. Mai ein schriftliches Gesuch an den Staatsrat ein  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Form des Gesuches
                            1  Das Gesuch erwähnt:  a)  den Betrag der verlangten Hilfe;  b)  die Ausgaben für die Tätigkeiten, welche zugleich im öffentlichen In  -  teresse liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Gesuch   müssen   die  Unterlagen   beiliegen,   welche   die  Überprüfung  der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ermöglichen (Rechnung und Vor  -  anschlag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Kantonale Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kantonale Kommission
                            a) Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   anerkannten   Kirchen   und   der   Verband   Walliser   Gemeinden   werden  vom   Departement   eingeladen,   Vorschläge   im   Hinblick   auf   die   Ernennung  von Mitgliedern der kantonalen Kommission zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   unterbreitet   diese   Vorschläge   dem   Büro   des   Grossen  Rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Präsident   und   die  Mitglieder   der   Kommission   werden   vom   Grossen  Rat für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Beschlussfähigkeit und Organisation
                            1  Die   kantonale   Kommission   ist   beschlussfähig,   wenn   der   Präsident   oder  sein Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   bezeichnet   ihren   Vizepräsidenten   und   ihren   Sekretär.  Dieser letztere kann ausserhalb ihrer Mitglieder gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) Instruktion
                            1  Der Kommissionspräsident instruiert in der Regel den Fall selber. Er kann  indessen diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 d) Entschädigung
                            1  Die   Mitglieder   der   kantonalen   Kommission   werden   gemäss   dem   Be  -  schluss   über   die   Kommissionsentschädigungen   vom   18.   Juni   2008   ent  -  schädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Vollzug und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzug
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements be  -  auftragt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat  setzt  das Inkrafttreten  des vorliegenden Ausführungsregle  -  mentes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.1993  01.08.1993  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1993 f 180 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.1993  01.01.1994  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1993 f 212 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.1993  01.01.1994  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1993 f 212 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.1993  01.01.1994  Art. 9 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1993 f 212 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 4 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 9  aufgehoben  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 10  totalrevidiert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 12  Titel geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 16 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 24 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 24 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 24 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2016  01.01.2017  Art. 28 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.07.1993  01.08.1993  Erstfassung  RO/AGS 1993 f 180 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 1 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
Art. 3 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 4 Abs. 1 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 4 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 4 Abs. 3 30.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 50/2016
Art. 6 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 30.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
Art. 9 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d
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