Beschluss des Grossen Rates des Kantons St.Gallen betreffend Erweiterung der Kompetenzen des Regierungsrates bei Kriegsgefahr
                            Beschluss des Grossen Rates des Kantons St.Gallen betreffend  Erweiterung der Kompetenzen des Regierungsrates bei  Kriegsgefahr  vom 29. August 1939 (Stand 29. August 1939)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,  in Anwendung von Art.  55  Ziff.  14 und Art.  47 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   auf Antrag  des Regierungsrates vom 29.  August 1939,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Falle des Eintrittes kriegerischer Ereig  -  nisse in unsern Nachbarstaaten oder bei einer allgemeinen Mobilmachung der  Schweizerischen Armee, in vorübergehender Abweichung von geltendem Recht,  die durch die ausserordentlichen Verhältnisse bedingten Massnahmen zu ergrei  -  fen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat hat dem Grossen Rate zu geeigneter Zeit über die von ihm ge  -  troffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bGS 1, 44. In Vollzug ab 29. August 1939.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  bGS 1, 44  29.08.1939  29.08.1939  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.1939  29.08.1939  Erlass  Grunderlass  bGS 1, 44