Allgemeines Reglement über die Mittelschulen
                            Allgemeines Reglement über die Mittelschulen  vom 17.12.2003 (Stand 01.09.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 61 und 73 Absatz 2 des Gesetzes  über das öffentli  -  che Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen  des vorliegenden Reglements beziehen sich auf  kantonale Schulen der Sekundarstufe II sowie auf Schulen derselben Stufe,  mit welchen der Kanton vertraglich gebunden ist, wobei die entsprechen  -  den Bestimmungen vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schulreglement
                            1  Jede Schule erlässt ein internes Reglement, das die Einzelheiten über Or  -  ganisation, Disziplin und Aufsicht enthält. Dieses Reglement muss vom De  -  partement genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt im Besonderen die Anforderungen auf dem Gebiet der Disziplin,  der Pünktlichkeit, der Bekleidung, der Ordnung, der Sauberkeit und dem  Benützen von gewissen Geräten und privaten elektronischen Medien (unter  anderem Mobiltelefone und die missbräuchliche Benutzung des Internets).  Es sieht ebenfalls Bestimmungen vor zur Benützung der Räumlichkeiten  und Material für den spezifischen Unterricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation des Schuljahres
                            1  Der Staatsrat erlässt Richtlinien für die Organisation des Schuljahres; er  setzt insbesondere die schulfreien Tage und die Ferien fest sowie Beginn  und Abschluss des Schuljahres.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement hat die Kompetenz die Dauer von jedem Semester fest  -  zulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme
                            1  Die Aufnahmebedingungen für die Schulen der Sekundarstufe II sind  durch das Gesetz über die Orientierungsschule geregelt. Ausserdem gilt für  die Spezialfälle das kantonale Reglement des jeweiligen Schultypus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Hörer
                            1  Schüler, die als Hörer (ohne Noten) nur einzelne Schulstunden besuchen  wollen, werden in der Regel nicht angenommen. Eine Ausnahme bilden je  -  doch Austauschschüler sowie ausnahmsweise Schüler, die wichtige persön  -  liche Motive vorbringen können, wenn es die Organisation und die Schü  -  leranzahl einer Klasse erlauben. In diesem letzten Fall ist die Zustimmung  des Departements erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromoti  -  on gilt, wird das Statut als Hörer im Prinzip auf das ganze Schuljahr verlän  -  gert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Spätere Aufnahme, Wegzug während des Schuljahres
                            1  In der Regel kann kein Schüler nach Beginn des Schuljahres zugelassen  werden oder die Schule im Verlauf des Jahres verlassen. In Ausnahmefäl  -  len entscheidet die Schuldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schüler, der die Schule während des Schuljahres verlässt, wird nicht  befördert. Sein Schuljahr wird in der Regel als Misserfolg gewertet. Er er  -  hält eine Bestätigung, dass er den Unterricht besucht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromoti  -  on gilt, wird ein Verlassen während des Schuljahres als Misserfolg für das  Semester gewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einschreibung
                            1  Die Schüler müssen sich in der vom Departement gesetzten Frist bei der  Schule, die sie besuchen wollen, anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmefälle fallen in den Kompetenzbereich der jeweiligen Schuldirek  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Transfer
                            1  In der Regel besuchen die Schüler die Schule, in welcher sie sich einge  -  schrieben haben, und beenden ihre Ausbildung auch an dieser. Allfällige An  -  fragen für einen Transfer werden von den Rektoren und Direktoren gehand  -  habt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Spezialfällen kann das Departement einen Transfer bewilligen, durch  -  setzen oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewertungssystem, Noten und Promotion
                            1  Das Bewertungssystem, die Noten und Promotionsbedingungen werden  im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beratung oder auf Vorschlag der Lehrkräfte der betroffenen Klasse  bestätigt der Rektor oder der Direktor mit seiner Unterschrift das Noten  -  zeugnis des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann der Rektor oder der Direktor Schüler promovieren,  deren Resultate infolge Krankheit oder anderer schwerwiegender, unvor  -  hergesehener Ereignisse nicht den Promotionsbedingungen des kantona  -  len Reglements des jeweiligen Schultypus entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation des Studiums und der Mahlzeiten
                            1  Schulen, die vom vorliegenden Reglement betroffen sind, können den  Schülern Mahlzeiten und Studiumsmöglichkeiten anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Kommunikation
                            1  Die Eltern haben ein Informationsrecht (Kontakte, insbesondere Notenan  -  gaben und Sanktionen) betreffend den Schulbesuch ihres Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beziehungen (Kontakte, insbesondere Notenangaben und Sanktio  -  nen) zwischen der Schule und den volljährigen Schülern erfolgen entspre  -  chend der gewährten oder nicht gewährten Vollmachtserklärung des voll  -  jährigen Schülers an die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter (nachste  -  hend: Eltern).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beziehungen mit den Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammenkünfte der Eltern
                            1  Die Schuldirektion und die Lehrpersonen fördern die Kontakte mit den Fa  -  milien ihrer Schüler und organisieren, immer wenn es die Umstände verlan  -  gen, in der Regel einmal im Jahr, Zusammenkünfte mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Elternvereinigungen
                            1  Die Elternvereinigung von Schülern der Schule gilt bei der Schuldirektion  als anerkannte Gesprächspartner für Probleme, die den Unterricht und die  Schule betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pflichten der Eltern
                            1  Die Eltern der Schüler haben die Pflicht, mit den Lehrpersonen und der  Schuldirektion zusammenzuarbeiten, um die von der Schule angestrebten  Ziele zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geraten ihre Kinder in ernsthafte Schwierigkeiten, können die Eltern mit  der Schuldirektion und der(n) betroffenen Lehrperson(en) jederzeit ein Ge  -  spräch verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besuch des Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besuch des Unterrichts
                            1  Der Besuch aller im Programm erwähnten Unterrichtsstunden ist obligato  -  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können aus Gründen erteilt werden:  a)  die im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus vorgesehen  sind (Anerkennung der Noten);  b)  die vom Rektor/Direktor bewilligt werden, die auf Gesuch des Schü  -  lers und aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse bewilligt werden;  der Schüler ist allerdings verpflichtet, im Fach/in den Fächern die vor  -  gesehenen Prüfungen abzulegen;  c)  *  die einem Hörer angepasst sind;  d)  *  die im Rahmen des Sprachaustausches gewährt werden und in ent  -  sprechenden Bestimmungen festgehalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  im Krankheitsfall oder anderen Spezialfällen im Rahmen der Weisun  -  gen, welche vom Departement erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Urlaub und Abwesenheiten *
                            1  Einzelne Abwesenheiten können in begründeten Fällen und vorgängigem  Gesuch durch die Schuldirektion bis zu neun aufeinander folgenden Halbta  -  gen, darüber hinaus von der zuständigen Dienststelle des Departements  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede unvorhergesehene Abwesenheit muss der Schuldirektion mitgeteilt  werden und der Schüler hat bei seiner Rückkehr eine Rechtfertigung vorzu  -  weisen. Die Eltern oder der Schüler müssen den Verantwortlichen der  Schule über längere Absenzen sowie über die voraussichtliche Wiederauf  -  nahme des Unterrichts informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall verursacht, kann ein Arzt  -  zeugnis verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer vorgesehenen Abwesenheit muss vorgängig bei der Schuldirekti  -  on ein entsprechender Antrag gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das interne Schulreglement regelt die Kompensation infolge von vorgese  -  henen und unvorhergesehenen Abwesenheiten. Vorbehalten bleibt die Ab  -  wesenheit infolge Unfalls, längerer Krankheit und im Falle von höherer  Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5bis  Alle Urlaubsanträge um die Schulferien zu verlängern oder vorzuziehen  werden abgelehnt, mit Ausnahme von Spezialfällen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jede unbegründete Abwesenheit wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 Erleichterungen für Künstler und Sportler
                            1  Die Rektoren und Direktoren treffen die entsprechenden Massnahmen,  damit besonders begabte Künstler und Sportler, welche den Sport-Kunst-  Ausbildungs-Status (SKA) haben, ihre künstlerischen oder sportlichen Tä  -  tigkeiten, gemäss den Bestimmungen des Staatsrates, mit ihrem Studium  vereinbaren können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verhalten der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verhalten
                            1  Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrper  -  sonen und den Angestellten sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll.  Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten  und Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich,  ihre Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vorschriftgemäss zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Öffentlicher Verkehr und Schulweg *
                            1  Schüler, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, um sich an den  Schulort zu begeben, unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Be  -  stimmungen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Schulweg sind die Schüler, respektive ihre Eltern, in jedem Fall  verantwortlich für ihr Benehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kleidung
                            1  Die Schüler sollen sauber, anständig, dem Schulrahmen angepasst und  entsprechend den Vorschriften der Schule gekleidet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausflüge und Anlässe
                            1  Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle  Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und An  -  lässen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausflüge, die länger als ein Tag dauern und/oder je nach Art und  Kosten der Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen für Studienreisen sind im Reglement betreffend die  Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der  Schulen für Berufsvorbereitung (SfB) vom 23. November 2011  festgehal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verbote
                            1  Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:  a)  Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen;  b)  im Schulgebäude und auf dem Schulareal zu rauchen, ausser in den  hierzu besonders vorgesehenen Örtlichkeiten;  c)  Publikationen, deren Inhalt von den spezifischen Gesetzgebungen  verboten ist, zu besitzen oder zu verteilen;  d)  Betäubungsmittel im Sinne der spezifischen Gesetze zu besitzen, zu  verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren;  e)  gefährliche Gegenstände und Produkte zu besitzen.  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nichteinhaltung dieser Verbote hat immer Strafen zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verantwortung der Schüler
                            1  Die Schüler unterlassen es, den Räumen, die sie benützen, und den ih  -  nen anvertrauten Gegenstände Schaden zuzufügen. Bei Beschädigung  oder Verlust fallen die Kosten zu Lasten der Schuldigen. Etwaige disziplina  -  rische Strafen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrug und das Plagiat werden bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benützung von elektronischen Medien der Schule sind einer Charta  unterworfen, welche der Schüler unterzeichnet und dessen Inhalt vom De  -  partement genehmigt wurde. Jegliche missbräuchliche oder illegale Benüt  -  zung wird bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Organisationsrecht
                            1  Mit dem Ziel, eine gute Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und den  Lehrpersonen hinsichtlich des Studiums, der Disziplin und des Schullebens  zu gewährleisten, haben die Schüler das Recht, sich zusammenzuschlies  -  sen; die Organisationsform muss so gewählt werden, dass alle Schüler ver  -  treten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafen - Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Strafen
                            1  Den Schülern können folgende Strafen auferlegt werden:  a)  durch die Lehrpersonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zusätzliche nützliche Arbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nachsitzen bis zu zwei Stunden unter Aufsicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausschluss von einer Unterrichtsstunde (muss der Schuldirekti  -  on mitgeteilt werden);  b)  durch den für die Disziplin der Schule Verantwortlichen oder durch  den Klassenlehrer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nachsitzen bis zu vier Stunden unter Aufsicht (muss den Eltern  mitgeteilt werden);  c)  durch den Rektor oder den Direktor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verwarnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zeitweilige Suspendierung vom Unterricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Androhung des Ausschlusses, welcher einer zweiten Verwar  -  nung gleichkommt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ausschluss von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss von der Schule kann vom Departement auf alle Schulen  des Kantons ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Schülers in eine andere  Schule liegt in der Zuständigkeit des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Strafen sind den Eltern des  Schülers von der Schuldirektion schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kollektivstrafen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausschluss
                            1  Die dritte Verwarnung innerhalb von drei Jahren bewirkt den Ausschluss  von der Schule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechtliches Gehör
                            1  Bevor im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 bis  4 eine  Strafe ausgesprochen wird, müssen der Schüler und seine Eltern von der  Schuldirektion angehört werden; Artikel 10 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, angehört zu werden, muss innert 15 Tagen nach Feststellung  der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bekanntgabe der Strafe, im Sinne der vorliegenden Bestimmungen,  muss innert 30 Tagen nach dem vom Anhörungsrecht Gebrauch gemacht  oder darauf verzichtet wurde, ausgesprochen werden; während der Som  -  merferien gilt der Rechtsstillstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Strafmotive
                            1  Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind, sowie  Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen, wie sie im Schulreglement ge  -  regelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beschwerden
                            1  Beschwerden gegen die Beschlüsse des Rektors oder des Direktors sind  innert einer Frist von 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schlussbestimmung
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröf  -  fentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft, davon ausge  -  nommen sind Artikel 15 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 16, welche zu Beginn  des Schuljahres 2004/2005 in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2003  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 3/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 6 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 7 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 7a  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 10  totalrevidiert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 14 Abs. 2, c)  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 14 Abs. 2, d)  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 14 Abs. 2, e)  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 15  Titel geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 15 Abs. 5  bis  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 16  aufgehoben  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 19  Titel geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 19 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 21 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 22 Abs. 1, f)  aufgehoben  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 22 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 23 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 25 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 31/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.12.2003  01.01.2003  Erstfassung  BO/Abl. 3/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 3 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 3 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 4 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 6 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 6 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 7 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 7a 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 8 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 10 20.07.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 31/2012
Art. 14 Abs. 2, c) 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 14 Abs. 2, d) 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 14 Abs. 2, e) 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 15 20.07.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 15 Abs. 5 bis 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 16 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 17 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 19 20.07.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 19 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 21 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 22 Abs. 1, f) 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 22 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 23 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 23 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
                            Art. 25 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.07.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 31/2012