Regierungsbeschluss über den Taxpunktwert für den Tarifvertrag über die Vergütungen der Krankenversicherer für die Leistungen der Hebammen
                            über den Taxpunktwert für den Tarifvertrag über die Vergütungen  über den Taxpunktwert für den Tarifvertrag über die Vergütungen  der Krankenversicherer für die Leistungen der Hebammen  der Krankenversicherer für die Leistungen der Hebammen  vom 9. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Für die Leistungen der Hebammen nach dem Vertrag zwischen dem  Schweizerischen Hebammenverband und dem Konkordat der  Schweizerischen Krankenversicherer wird ein Taxpunktwert von Fr. 1.10  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der  anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Hebammen vom 18.  Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird rückwirkend ab 1. Januar 1996 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.  Der Landammann:  Hans Rohrer  Im Namen der Regierung,  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. Dezember 1996, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2663; in  Vollzug ab 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   nGS 28–64 (sGS 331.511.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR   832.10.