Ausführungsreglement zum Gesetz über das Wohnungswesen
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über das  Wohnungswesen  vom 07.02.1990 (Stand 01.01.2006)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verbesse  -  rung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970;  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau-  und Eigentumsförderung vom 4. Oktober 1974;  eingesehen den Artikel 18 des kantonalen Gesetzes über das Wohnungs  -  wesen vom 30. Juni 1988;  auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständiges Departement
                            1  Das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Gesetzes über das  Wohnungswesen ist das Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: Depar  -  tement).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verantwortliche Dienststelle
                            1  Die Dienststelle für Tourismus- und Wirtschaftsförderung, durch sein Amt  für Wohnungswesen, wird als ausführende Dienststelle bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Information
                            1  Das Departement ist verantwortlich für die Information der Regionalver  -  bände, der Gemeinden, der Wirtschaftskreise und der Interessierten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Technische Studien und Statistiken
                            1  Das Departement verfolgt die Entwicklung des Wohnungswesen im  Kanton und führt die notwendigen technischen und statistischen Untersu  -  chungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenhang zwischen den Hilfen des Bundes und des
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich sind in erster Linie die Hilfen des Bundes zu beanspruchen.  Diejenigen des Kantons werden beansprucht, um die Bundeshilfe zu erset  -  zen oder zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kauf und Bereitstellung von Bauland
                            1  Die Förderungsmassnahmen für den Kauf, die Ausscheidung und die Be  -  reitstellung von Grundstücken zum Bau von Wohnungen sind in der kanto  -  nalen Verordnung zur Investitionshilfe zugunsten von Infrastrukturvorhaben  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen und der  Erneuerung bestehender Wohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gegenstand der Hilfe
                            1  Die Förderungsmassnahmen erstrecken sich auf den Kauf, die Erneue  -  rung oder den Bau von Wohnungen und Einfamilienhäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arten der Hilfe
                            1  Es sind folgende Arten von Hilfe vorgesehen:  a)  Bürgschaften;  b)  Rückzahlbare Vorschüsse;  c)  A-fonds-perdu-Zahlungen;  d)  Befreiung von den Stempelabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bürgschaften
                            1  Um die Finanzierung zu vereinfachen, kann der Kanton Hypotheken bis  zu 30 Prozent  der Anlagekosten verbürgen. Zum Kauf einer Wohnung oder  eines Einfamilienhauses sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent  not  -  wendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückzahlbare Vorschüsse
                            1  Beim Fehlen von Bundeshilfen kann der Kanton rückzahlbare Vorschüsse  anbieten. Diese sind zu verzinsen und müssen grundpfandlich gesichert  sein. Die Belastungsgrenze beträgt für die ersten zwei Jahre 5.6 Pro  -  zent  und wird anschliessend jedes zweite Jahr um 7 Prozent  erhöht und  zwar während zehn Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterschied zwischen der kostendeckenden Belastung und den wirkli  -  chen Kosten stellen die Vorschüsse des Kantons dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich sind die Vorschüsse mit Zins und Zinseszins in den 25  Jahren nach der Zusicherung der Kantonshilfen zurückzubezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 A-fonds-perdu-Zahlungen
                            1  Beim Fehlen von a-fonds-perdu-Zahlungen des Bundes, kann der Kanton  während zehn Jahren Subventionen in der Höhe von 0.6 Prozent  der Ge  -  stehungskosten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nach zehn Jahren der Anteil der Mietkosten 33 Prozent  des Netto  -  einkommens weiterhin übersteigt, kann die Hilfe für einen weiteren Zeit  -  raum von fünf Jahren gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Subvention steigt auf 1.2 Prozent während 25 Jahren für betagte  oder behinderte Personen oder deren Pflegepersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Ergänzung der erhöhten Bundeshilfe, kann der Kanton eine jährliche  Subvention von 0.3 Prozent für die Dauer von zehn Jahren gewähren. Die  -  se Hilfe beträgt für Familien mit drei und mehr Kindern oder Personen, für  die sie aufzukommen haben, 0.6 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
Art. 13 Einmalige Subvention
                            1  Der Gesuchsteller kann die Umwandlung in eine einmalige Subvention be  -  antragen. Diese beträgt höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befreiung von der Stempelabgabe
                            1  Die Hypothekarakten zugunsten des Kantons oder des Bundes werden  von der Stempelabgabe befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einkommen- und Vermögensgrenzen
                            1  Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Einkommens- und Vermögens  -  grenzen für die Berechtigung von a-fonds-perdu-Beiträgen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewährung von Bürgschaften oder Ausrichtung von rückzahlbaren  Vorschüssen werden keine Einkommensgrenzen festgelegt. Allerdings darf  das Vermögen, nach Abzug der nachgewiesenen Schulden, 50 Prozent  der  Investitionskosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Förderung des zinsgünstigen Mietwohnungsbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Formen der Hilfen
                            1  Die Hilfen für die Förderung des zinsgünstigen Wohnungsbaus entspre  -  chen denjenigen, die im Artikel 7 und folgende über die Förderung des Er  -  werbs von Eigentumswohnungen und der Erneuerung bestehender Woh  -  nungen vorgesehen sind, ausgenommen Artikel 11 Absatz 4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchsteller für Kantonshilfen können die Bürgschaft und Grundver  -  billigung selber übernehmen. In diesem Falle können zu Gunsten der Mie  -  ter Begehren zu a-fonds-perdu-Zahlungen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 A-fonds-perdu-Hilfen
                            1  In Ergänzung der erhöhten Bundeshilfe kann der Kanton eine jährliche  Subvention von 0.3 Prozent der Gestehungskosten für die Dauer von 19  Jahren gewähren. Diese Hilfe beträgt 0.6 Prozent für Familien mit drei und  mehr Kindern oder Personen, für die sie aufzukommen haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Subvention beträgt 0.6 Prozent für die Dauer von 19 Jahre  für Dossiers, die zwischen dem 1. Dezember 1990 und dem 31. Juli 1994  behandelt wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die a-fonds-perdu-Hilfen werden aufgrund des Einkommens und des Ver  -  mögens der Bewohner der Wohnung ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abgrenzung des Berggebietes
                            1  Die Kantonshilfe ist für die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berg  -  gebiet bestimmt. Die Berggebiete entsprechen den Bestimmungen von Arti  -  kel 2 des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in  Berggebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Höhe der Kantonshilfen
                            1  Grundsätzlich übersteigt die Kantonshilfe 50 Prozent  der Bundesleistun  -  gen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einkommens- und Vermögensgrenzen
                            1  Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Einkommens- und Vermögens  -  grenzen derjenigen Personen fest, die in den Genuss der Hilfen für die Ver  -  besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Arbeitsbeginn
                            1  Die Bau- oder Renovationsarbeiten dürfen nicht vor der Subventionszusi  -  cherung begonnen werden. Ausnahmsweise kann die Dienststelle den vor  -  zeitigen Baubeginn gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Eintrag im Grundbuch
                            1  Vor der Subventionszusicherung darf der Kaufakt nicht ins Grundbuch  eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allerdings kann das Departement ausnahmsweise die vorzeitige Eintra  -  gung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Technische Weisungen
                            1  Die vom Bundesamt für Wohnungswesen erlassenen technischen Wei  -  sungen gelten auch für die Kantonshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Berggebieten kann den Besonderheiten der Raumplanung, der  kommunalen Baureglemente, des Ortsbildschutzes und des Wohnungs  -  marktes Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einschränkungen und Kosten
                            1  Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das Wohnungswesen  betreffend die Kosten, die Einschränkungen, die Rückzahlungen und ande  -  re Garantien sind sinngemäss auch für die vom Kanton gewährten Hilfen  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist mit der Anwendung dieser Bestimmungen beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist zuständig die Entscheidungen, betreffend die Rück  -  zahlungen im Sinne des Artikels 14 des Gesetzes, zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement ist befugt eine Gebühr zu erheben, deren Betrag in ei  -  nem Staatsratsbeschluss festgesetzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Härtefälle
                            1  Die Veränderungen der persönlichen oder familiären Verhältnisse, welche  finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen, können in folgenden Fällen als  Härtefälle betrachtet werden:  a)  Krankheit;  b)  Invalidität;  c)  Tod des Ehegatten;  d)  Scheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behandlung der Härtefälle ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkraftsetzung
                            1  Das vorliegende Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1990  01.03.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 185 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.1990  01.12.1990  Art. 10 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1990 f 269 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.1990  01.12.1990  Art. 10 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1990 f 269 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.1990  01.12.1990  Art. 11 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1990 f 269 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            23.02.1994  01.11.1993  Art. 12  aufgehoben  RO/AGS 1994 f 149 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1994  01.11.1993  Art. 14 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1994 f 149 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1994  01.11.1993  Art. 24 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1994 f 149 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.1994  01.08.1994  Art. 11 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1994 f 169 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2005  01.01.2006  Art. 16 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2005  01.01.2006  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2005  01.01.2006  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2005  01.01.2006  Art. 17 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.02.1990  01.03.1990  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 185 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 12.12.1990 01.12.1990 geändert RO/AGS 1990 f 269 | d
                            266
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 12.12.1990 01.12.1990 geändert RO/AGS 1990 f 269 | d
                            266
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4 12.12.1990 01.12.1990 eingefügt RO/AGS 1990 f 269 | d
                            266
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4 30.11.1994 01.08.1994 geändert RO/AGS 1994 f 169 | d
                            183
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 23.02.1994 01.11.1993 aufgehoben RO/AGS 1994 f 149 | d
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                Art. 14 Abs. 2 23.02.1994 01.11.1993 aufgehoben RO/AGS 1994 f 149 | d
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
Art. 17 Abs. 1 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
Art. 17 Abs. 2 21.12.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 2/2006
Art. 17 Abs. 3 21.12.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 2/2006
Art. 24 Abs. 4 23.02.1994 01.11.1993 eingefügt RO/AGS 1994 f 149 | d
                            161