Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
                            Ausführungsreglement zum Bundesgesetz  über die Luftfahrt  vom 13.02.1951 (Stand 01.06.1951)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen, dass in Ausführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt  vom 21. Dezember 1948  und der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950  zu diesem  Gesetze  die zuständige kantonalen Behörden zu bestimmen  sind;  auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:  a)  für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche  den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit  Aufsichtsbefugnisse   Gemeindebehörden,   Flugplatzleitungen   oder  dazu geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);  b)  für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmäs  -  sige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig befloge  -  nen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);  c)  für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunter  -  nehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 LG);  d)  für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewil  -  ligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);  e)  für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur  Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48  des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);  f)  für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung  keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Baudepartement wird als zuständig erklärt:  a)  zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Ei  -  senbahndepartementes   über   die   Benützung   der   schweizerischen  Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeu  -  ge (Art. 20 LG);  b)  zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstel  -  len (Art. 68 VO zum LG);  c)  zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Ände  -  rungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG);  d)  zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernis  -  se (Art. 74 VO zum LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei  der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der  jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommis  -  sion wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann des  -  sen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt:  a)  zur  Einsprache  gegen  das  Steigenlassen  von  Fesselballonen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 VO zum LG);  b)  zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame-  oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeu  -  gen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung  mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.1951  01.06.1951  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1951 f 12 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.02.1951  01.06.1951  Erstfassung  RO/AGS 1951 f 12 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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